Kindergeld widerspruch

Hi,

zunächst eine Frage zum allg. Verfahren beim Einlegung eines Widerspruchs. Wenn man die Begründung nachreichen will (habe momentan Abschlussklausuren und wenig Zeit) bis wann muss nach Eingang des Widerspruchs dieser begründet sein ?

Andere Frage:
Die Kindergeldkasse hat für Unterkunft und Essen Pauschalen iHv ca 350 €pro monat angesetzt, da diese von meinem Arbeitgeber kostenlos gestellt werden. In der Lohnabrechnung ist aber ein Betrag von ca 600 € als Sachbezug über 37 b EStG berücksichtigt. Was hat nun Vorrang ?

Letzte Frage:
Die Kindergeldkasse will sofern ich Widerspruch einlege viele Nachweise. Kann man diese auch einfach nur glaubhaft machen mittels Vergleiche oder muss ein schriftlicher Nachweis erbracht werden. Wo steht es, dass ein Nachweis und keine Glaubhaftmachung zu leisten ist (Gesetz) ?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn sie auch nur eine der Fragen beantworten könnten und bedanke mich im Voraus, da ich selbst trotz intensiver Nachforschungen nicht zu einem Ergebnis kam.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes K.

Ein Paar Wochen hast Du schon.

Das tatsächliche hat Vorrang. Gegen die Pauschalen Widerspruch einlegen und eine Lohnabrechnung beifügen.

Also Nachweise musst Du schon bringen. Gerade die KGKasse ist da sehr streng. Fehlt nur eine Sache stoppen die die Zahlung und es dauert manchmal monate bis dann alles geregelt ist. Was willst Du denn glaubhaft machen statt nachzuweisen?

hallo johannes ,
soweit ich weiss sind die nachweise tatsächlich zu erbringen - es reicht keine glaubhaftigkeit …
leider kann ich nicht sagen , wo es geschrieben steht, aber ich hatte mal eine ähnliche situation wegen einer ALG II Geschichte …
tut mir leid, dass ich nichts genaueres sagen kann , auch hinsichtlich der anderen Punkte !
Lieben Gruß und viel Erfolg !

Hallo Johannes,

zum Kindergeld kann ich leider nichts antworten, müsste da genauso wie Du im Internet recherchieren…

Zum Widerspruch:
Du hast richtigerweise den Widerspruch fristgerecht eingereicht, mit dem Hinweis, dass die Begründung folgt.
Fristen zur Nachreichung gibt es da gesetzlich keine.
Die Widerspruchstelle wird Dir nach einer gewissen Zeit eine Mahnung schicken, dass die Begründung zu Deinem Widerspruch noch fehlt und Dir dann wahrscheinlich eine Frist setzen, bis wann sie die Begründung haben möchten, ansonsten entscheiden sie nach Aktenlage.

Gruß,
Rainer

Hallo,

Frage 1)
Das Gesetz schreibt keine Frist für die Begründung vor. Beschreibe der Behörde deine momentane Situation und gebe an bis wann (wichtig!) du den Widerspruch begründen kannst. Du solltest ein realistisches Datum nehmen. Die Behörde wird dann darauf reagieren. In der Regel wirst du nach Ablauf der von dir selbst gesetzten Frist noch einmal erinnert.

Andere Frage)
Damit kenne ich mich leider nicht aus.

Letzte Frage)
Ich kenne mich nur im Rentenrecht aus. Dort ist es so, wie jeder sog. Leistungsverwaltung: wenn du etwas haben möchtest (Geld, Unterstützung also Leistungen) verlangt das Gesetz in der Regel den vollen Nachweis. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt das Gestz explizit die Glaubhaftmachung vor. Im Rententenrecht z. B. hier:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/286a.html

Es sollen schließlich Gelder fließen. Dafür muss ein triftiger Grund vorliegen. Frage doch einfach „deine Behörde“ woraus sich ergibt, dass für den von dir behaupteten Anspruch ein voller Nachweis erforderlich ist. Bedenke auch, dass bei der Glaubhaftmachung immer der Sachbearbeiter (oder im weiteren Verlauf der Richter beim Sozialgericht)die von dir vorgebrachten Beweismittel kritisch würdigt und entscheidet, ob sie glaubhaft sind.

Viele Grüße von
Harald Meyer