Hallo ,
ich wollte eigentlich nur mal wissen, ob für Kinder, die berufsbedingt umziehen noch Kindergled gezahlt wird bzw. welche Kosten als Werbungskosten angerechnet werden.
Also:
Ich bin ausbildungsbedingt in eine andere Stadt gezoegn, konnte daher die Entfernung und die Miete anrechnen lassen.
Jetzt ziehe ich wieder in eine andere Stadt und mache ein Berufsakademiestudium. Kann ich jetzt die Entfernung und die Miete wieder absetzen? Oder gilt das nur bei der Erstausbildung?
In meinem Kindergeldgesetz habe ich nämlich nur Berufsausbildung gefunden, also müsste es angerechnet werden…
Kannst Du Deine Frage noch einmal formulieren?
Ich verstehe nicht, was Du eigentlich wissen willst. Geht es um Kindergeld, oder geht es um eine steuerrechtliche Frage? Und was genau ist passiert, bzw. was hast Du vor?
Ich bin jetzt ausgelernt… und will nun studieren. Bisher konnte ich halt die Dinge als Minderung meiner Einkünfte *um unter die Einkommensgrenze für Kindergeld zu rutschen* absetzen, die ich auch nahezu identisch bei der Steuer absetzen konnte…
Jetzt haben die uns bei der neuesten Kindergeldberechnung gesagt, dass man die Wohnungsmietkosten nur 2 Jahre lang absetzen kann… und dass überhaupt Dinge, die vom Finanzamt als Minderung meiner Einkünfte anerkannt werden, nicht von der Kindergeldkasse als Einkommensminderung anerkannt wird.
Stimmt das? Und kann ich die Miete aber wieder absetzen, wenn ich meinen Wohnort wieder wechsel? *das steht schon definitv fest*
Kann ich wie gewohnt alle Kosten absetzen?
Und wenn ja, gibt es da diese zeitliche Begrenzung?
Vielen Dank im Voraus…
Marco
*dersichschongewunderthat,dassDjangonochnixdazugesagthatte* ,-)
Sagt mal, bin ich der Rechtsberater der Nation, oder was? Ich werde bald anfangen, Rechnungen zu schreiben … allerdings, ehe ich mit solchen Rechnungen auf einen grünen Zweig käme … also laß ich es …
Ich bin jetzt ausgelernt… und will nun studieren.
Fall des § 2 I Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz. Kindergeld „möglich“
Kann ich wie gewohnt alle Kosten absetzen?
Ich habe den Eindruck, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz tatsächlich einen anderen Einkommensbegriff hat als z.B. das Einkommensteuergesetz. In § 2 I 2 BKGG ist die Rede von „Einkünfte“ und „Bezüge“; das ist ein ungewöhnlicher Sprachgebrauch. „Einkommen“ im Sinn des EStG sind die „Einkünfte“ (alles, was Dir eben an Geld und Geldwertem zufließt) abzüglich dessen, was man „von der Steuer absetzen“ kann. Wenn im BKGG „Einkünfte“ maßgeblich sind, so deutet viel darauf hin, als könne man gar nichts von diesen Geldzuflüssen „absetzen“.
Um hier Verbindliches sagen zu können, müßte ich in die Kommentierung schauen, aber erstens habe ich die jetzt nicht hier, und zweitens müßte ich dann aber wirklich eine Rechnung schreiben.
Vorschlag: Schreib an die Kindergeldkasse, man möge Dir bitte die Rechtsnormen sagen, aus denen sich ergibt, daß man die Kosten xyz nur abc Jahre und nur in Höhe 789 etc. pp. „absetzen“ kann. Mal sehen, was dann kommt.
Im übrigen sollen Deine Eltern das Kindergeld beantragen und gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch erheben. Das kostet nichts. Sogar ein sich anschließender Sozialrechtsstreit wäre ohne Kostenrisiko.
Danke Django,
wir werden also wie gewohnt das Kindergeld beantragen.
Wenn sie es ablehnen, dann halt Einspruch einlegen mit der Bitte um Erläuterung.
Und es wird wieso über meine Ma beantragt, da ich nicht Einzelkind bin und so das Zählkind mitdazukommt
Du solltest erstmal trocken hinter den Ohren werden.
Danke… aber ich denke, dass ich es schon bin…
Django…
was soll das mit dem BKGG? Seit 1996 ist Kindergeld im EStG
geregelt.
Im Kindergeldgesetz ist geregelt, wer kindergeldberechtigt ist. Wann und unter welchen Umständen und bis zu welcher Höhe er selbiges bekommt. Alles klar? Das ganze ist noch etwas differenzierter aufgeschlüsselt. Und dahin zielte meine Frage ab, weil nicht alles explizit in diesem Gesetz drin steht.
Im Einkommensteuergesetz steht dies meines Wissens nach nicht drin. Da steht nur drin, wie es einkommenssteuerrechtlich anzusehen ist *was der Name ja auch unschwer sagt * und somit versteuert werden muss, aber nicht, unter welcher Voraussetzung es überhaupt gezahlt wird.
Du kannst mich da gerne verbessern. Aber es würde mich wundern, wenn da was anderes steht. Nicht umsonst heißt es ja Einkommenssteuergesetz.
$ 34 z.B.
Und ich dachte eigentlich, dass es hier niveauvoll zugeht und nicht unflätig rumgepöbelt wird.
Ich glaube, bei dir trifft ein Sprichwort voll und ganz zu…
Man sollte nicht von sich auf andere schließen, denn auch wenn ich Kindergeld beantrage und somit unter 27 Jahre mindestens sein muss *ich bin sogar erst 22* dann heißt es noch lange nicht, dass ich nicht grün hinter den Ohren bin…
Aber es gibt noch ein anderes Sprichwort… klar… du könntest sagen „getroffene Hunde bellen“… aber Ignoranz und Überheblichkeit sind 2 Eigenschaften, die ich an Menschen überhaupt nicht leiden kann und die eigentlich nur deren eigene Schwächen vertuschen sollen und bei dir sind diese beiden Charaktermerkmaler sehr weit ausgebildet.
Und noch ein weiteres Sprichwort möchte ich hier anbringen…
Man kann alt und grau werden, wie eine Kuh… man lernt immer dazu… insofern… ich bin sicherlich noch grün angehaucht… aber wer ist das nicht?
In diesem Sinne… und dich bittend, beim nächsten Mal etwas mehr zu überlegen…
Nachsatz
achja…
hab eben einen neuen Gesetzestextlink gefunden *an Django richtend*
Und zu dir noch: Ich hatte Recht gehabt… in §34 steht nur, wie es steuerlich zu handhaben ist, nicht aber, wann es gezahlt wird…
Beim nächsten Pöbeln also bitte vorher erst dem Gespräch folgen.
Okay?
Danke
Marco
*der dir trotzdem einen schönen Sonntag wünscht*
§§ 62 ff EStG
… regeln das Kindergeld für den „normalen“ Kindergeldempfänger.
Was hälst Du vom § 32 EStG?
Der § 32 EStG ist hier wohl der „Knackpunkt“. Er sagt wer steuerlich überhaupt ein Kind ist.
Sollten die Einkünfte ( Bruttolohn abzgl. WK) und Bezüge (z.B. BAFÖG) über DM 13.500 im Jahr liegen, gibt es kein Kindergeld mehr. Beim Wechsel der Ausbildungsart oder beim Eintritt in den Beruf innerhalb eines Jahres, ist zeitanteilig zu rechnen.
Das BAFÖG sind Bezüge und keine Einnahmen, so daß davon kein WK-Abzug vorgenommen werden kann. Im Übrigen gilt die 2-Jahres-Grenze für Doppelte Haushaltsführung für ein Arbeitsverhältnis am gleichen Arbeitsort.
… regeln das Kindergeld für den „normalen“
Kindergeldempfänger.
Danke…
Was hälst Du vom § 32 EStG?
Auch nicht soviel… aber Undine lehrt mich eines besseren
Der § 32 EStG ist hier wohl der „Knackpunkt“. Er sagt wer
steuerlich überhaupt ein Kind ist.
Darum geht es mir… genau…
Sollten die Einkünfte ( Bruttolohn abzgl. WK) und Bezüge (z.B.
BAFÖG) über DM 13.500 im Jahr liegen, gibt es kein Kindergeld
mehr.
Was sind denn WK? Wegekosten? Aber Miete etc. kann ich doch auch absetzen, wenn ich meinen Arbeitsort und damit auch Wohnort verlege… also mindestens wieder für 2 Jahre die Miete und Heimfahrten. Richtig?
Beim Wechsel der Ausbildungsart oder beim Eintritt in
den Beruf innerhalb eines Jahres, ist zeitanteilig zu rechnen.
okay… wenn ich aber max. 3 Monate vollbeschäftigt bin zwischen diesen beiden Ausbildungen müsste ich doch für diesen Zwischenraum auch Kindergeld bekommen, oder interpretiere ich die Ausführung im KiGG falsch?
Das BAFÖG sind Bezüge und keine Einnahmen, so daß davon kein
WK-Abzug vorgenommen werden kann.
Auch hier mochmal… was sind WK? Ist aber letztendlich nicht so entscheidend, da ich ja meine Einkünfte durch die Ausgaben mindere. Würde ja nur in Frage kommen, wenn ich mehr Ausgaben als Verdienst habe und dann die Bezüge mitabziehen würde, richtig?
Im Übrigen gilt die 2-Jahres-Grenze für Doppelte :Haushaltsführung für ein Arbeitsverhältnis am gleichen :Arbeitsort.