Kindergeldanspruch ?

Ich habe rückwirkend für letztes Jahr Kindergeld beantragt, da ich laut Steuerbescheid „nur“ 6000 Euro zu versteuern habe, damit liege ich ja unter dem Satz von 7144 Euro. Ich bekomme kein Bafög, bin Student und war letztes Jahr 26.
Problem: ich konnte Sonderausgaben + Ausbildungskosten in Höhe von 1500 Euro abziehen und hatte auch Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
Die Kindergeldkasse hat jetzt zum einen gesagt, die Sonderausgaben werden beim Kindergeld nicht mit berücksichtigt und zum anderen zählt nicht mein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, sondern die Einnahmen, ist das so richtig ???

Hallo Sascha!

Ich denke ja…Das Sozialrecht ist unabhängig vom Finanzrecht und kennt z.B. keine Abschreibungen u.ä., also zählen nur deine Einnahmen, nicht was de facto davon übrig bleibt.

hi,

das finanzamt hat „teilrecht“! maßgeblich sind die „einkünfte“ und „bezüge“. einkünfte sind in deinem fall der gewinn nicht die einnahmen.

hier sollte der bearbeiter in der familienkasse mal in nachschulung gehen bzw. sich den § 32 EStG nochmals durchlesen!

zur anderen sache, wenn „einkünfte“ maßgeblich sind, dann nicht das „einkommen“. zur zeit hat der bearbeiter noch recht, sonderausgaben und aussergewoehnliche belastungen werden nicht anerkannt. m.E. gibt es aber hier musterverfahren, welche dieses anzweifeln.

also, widerspruch einlegen gg. den ablehnungbescheid:

  1. nochmals bekräftigung, das „einkünfte“ bei einem gewerbebetrieb der „gewinn“ sind (ggf. hinweis auf § 32 EStG i.V.m. § 2 EStG) und das eine nur berücksichtigung von bruttoeinnahmen dem verfassungsmäßigen nettoprinzip zuwiderlaufen würde.

  2. wg. nichtberücksichtigung der sonderausgaben verweise auf ein musterverfahren vor dem bundesverfassungsgericht zur problematik. der sachbearbeiter macht sich dann schlau (amtsermittlungsgrundsatz!).

also, nicht verzagen.

gruss vom

showbee

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