Guten Abend,wer kennt sich aus, mein Sohn 24 , seit fast 2Jahren arbeitslos , fängt dieses Jahr eine Zweitausbildung an.Er wohnt noch zu Hause. Haben wir Anspruch auf Kindergeld? Und gleich noch eine Frage,gibt es für meinen Sohn eine Möglichkeit vom Arbeitsamt Unterstützung zu bekommen?Er hat seit Januar dieses Jahres vom Arbeisamt keine Leistungen mehr bezogen.
Guten Abend,wer kennt sich aus ? Mein Sohn 24 , seit fast
2Jahren arbeitslos , fängt dieses Jahr eine Zweitausbildung
an.Er wohnt noch zu Hause. Haben wir Anspruch auf Kindergeld?
Da wollen wohl noch einige Parameter berücksichtigt werden: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld Wg. der Zweitausbildung aber tendenziell eher nicht mehr.
Und gleich noch eine Frage:gibt es für meinen Sohn eine
Möglichkeit vom Arbeitsamt Unterstützung zu bekommen?Er hat
seit Januar dieses Jahres vom Arbeitsamt keine Leistungen mehr
bezogen.
Und gleich noch eine Frage,gibt es für meinen Sohn eine
Möglichkeit vom Arbeitsamt Unterstützung zu bekommen?Er hat
seit Januar dieses Jahres vom Arbeisamt keine Leistungen mehr
bezogen.
Vielen Dank schon mal Grüsse
Anna
Hallo,
es bestünde eventuell die Möglichkeit, solange er noch arbeitslos ist (Hartz4). Dies hängt allerdings vom Einkommen der Eltern ab.
Kindergeld während der Zweitausbildung weiß ich nicht, aber mehr als eine Ablehnung können die ja nicht schicken. Ein Versuch wäre es auf jedenfall wert.
Es ist dabei völlig egal, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, solange das 27. Lebensjahr und die dort genannte Einkommensgrenze nicht überschritten ist.
Mein Wissen (abgeleitet vom Fall meines Freundes und dem, was ich mir im Laufe der Zeit angeeignet habe):
Kindergeldanspruch bei einem Kind über 18 Jahre:
Alter
-> unter 27 Jahre, Verlängerungsmöglichkeit, z.B. die Dauer des Wehrdienstes bei Männern
Schulausbildung / Studium
Berufsausbildung
-> mein Freund macht auch eine zweite Ausbildung, also anscheinend egal ob Erst- oder Zweitausbildung
Verdienst
-> muss unter dem Grenzbetrag liegen - Achtung: Beiträge zur Gesamtsozialversicherung können abgezogen werden - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 2005. Dadurch haben viel mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld.
Es gilt das Einkommen des Kindes! NICHT das Elterneinkommen.
Anspruch auf Kindergeld besteht meines Wissens ab dem Zeitpunkt (wieder) ab dem das Kind ernsthaft ausbildungswillig ist (Nachweis: Meldung mei der Berufsberatung, Bewerbungsunterlagen, Antworten) und wenn er dann noch innerhalb der Verdienstgrenzen liegt, kann das Kindergeld nun ggf. schon bewilligt werden. Frist: 4 Jahre
Ich rate, dringend einen Antrag zu stellen und der Kindergeldkasse mitzuteilen, seit wann Sohnemann ausbildungswillig ist, gilt wie geschreiben nicht erst mit Ausbildungsbeginn!
Wenn ihr zusammen in einem Haushalt lebt, bzw. er alleine und ihr wenig Geld zur Verfügung habt, hat er eventuell einen Anspruch auf ALG II - einfach mal nachfragen.
Kindergeld wird aber sicherlich auf das ALG II angerechnet.