Kindergeldanspruch im EU-Ausland

Folgender verzwickter Fall:

Für 2 Kinder wird von der Mutter seit Geburt der Kinder Kindergeld in D bezogen. Die Kinder und die verheirateten Eltern haben bis heute unverändert eine Meldeadresse in D, die Kinder gehen aber im EU-Ausland zur Schule, wo Mutter, Vater und Großvater ein gemeinsames Haus besitzen und zusätzlich auch dort gemeldet sind. Die Mutter war und ist nicht berufstätig, der Vater war bis zum Jahr 2000 in Deutschland Student und dort teilerwerbstätig, von Anfang 2000 bis Ende 2002 bestand eine selbstständige Tätigkeit des Vaters im EU-Ausland, ab 2003 arbeitete der Vater bis Ende 2010 als Grenzgänger in der Schweiz, seit Juli 2010 haben Mutter und Vater außerdem eine gemeinsame Firma im EU-Ausland gegründet, bei der der Vater seit Januar 2011 selbstständig erwerbend beschäftigt ist. Sowohl im EU-Ausland als auch in der Schweiz wurden vom Vater niemals Anträge auf Kinderzulagen gestellt. Mit dem 18. Geburtstag des ersten Kinds wurde nun nach Aufforderung durch die Familienkasse von der Mutter ein Antrag auf die Verlängerung des Kindergelds gestellt, da das 18jährige Kind weiterhin die Schule im EU-Ausland besucht. Da hier angegeben wurde, dass die Kinder beim Vater im EU-Ausland leben, wurde die Kindergeldzahlung von der Familienkasse ausgesetzt und ein Formular zugeschickt, in dem Nachweise über die vergangenen fünf Jahre angefordert werden um über den Anspruch zu entscheiden. Die Eltern waren bisher davon ausgegangen, das keine Änderungsmitteilung an die Familienkasse notwendig wäre, da sich der Lebensmittelpunkt der Mutter weiterhin in D befand, die sich dort um ihre pflegebedürftigen Eltern kümmerte, und davon ausgegangen wurde, dass der KG-Anspruch auch bei Kindern besteht, die im EU-Ausland die Schule besuchen.

Ist in diesem Fall mit einer Rückzahlungsforderung der Familienkasse für die KG-Zahlungen für beide Kinder an die Mutter zu rechnen und wenn ja, für welchen Zeitraum (vierjährige Verjährungsfrist?)?

Ist wegen der nicht erfolgten Änderungsmitteilung an die Familienkasse mit einem strafrechtlichen Verfahren zu rechnen?

Könnte der Vater, der scheinbar wegen seiner Grenzgängertätigkeit in der Schweiz in D anspruchsberechtigt gewesen wäre, nachträglich KG für den betreffenden Zeitraum beantragen und wenn ja, in welcher Höhe (Differenzbeträge Familienzulage Schweiz/EU-Ausland oder in voller Höhe, da keine Leistungen im Ausland in Anspruch genommen wurden)?

Danke im Voraus für kompetente Antworten auf diese Fragen!

So etwas Kompliziertes zum Thema Kindergeld würde ich (zusätzlich) im Forum
„Kindergeld und Co.“ von Jurathek ( http://forum.jurathek.de ) stellen,
da werden Kindergeld-Fragen gut beantwortet.

Gruß JK