Kindergeldrückforderung bei Abtretung des Kindergeldes

Hallo Experte,

ich hab mal eine Frage zum Thema Steuerrückforderung bzw. Kindergeldrückforderung, was ja grundsätzlich zum Steuerrecht zählt.
Ein Student bezieht sein Kindergeld selbst, d.h. die Kindergeldkasse überweist direkt auf das Konto des Studenten und fragt die Studienbelege direkt ohne Einbeziehung der Eltern bei ihm ab. der student hat zwischenzeitlich den Kontakt zu seinen Eltern komplett abgebrochen und ist der Kindergeldkasse den Studiennachweis schuldig geblieben. Nun fordert die Kindergeldkasse das zuviel gezahlte Kindergeld berechtigterweise zurück. Von dem Studenten das ausgezahlte Kindergeld und da es sich um eines von drei Kindern handelt von den Eltern die 2€ pro Kind und Monat für die anderen beiden Kinder. Soweit o.k., bezüglich der Rückforderung gegenüber den Eltern ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt etc. An dem Anschreiben an die Eltern befindet sich aber auch ein Anhang, in dem auf die gesamte Rückforderungssumme hingewisen wird, welche natürlich durch eine Rückzahlung sowohl des Studenten als auch der Eltern aus der Welt geräumt werden kann. Die weiteren Ausführungen bezüglich strafrechtlicher Konsequenzen, prüfung einer schuldhaften oder nicht schuldhaften Pflichtverletzung der Eltern etc. wirken schon bedrohlich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zu dieser Anlage ist jedoch nicht gegeben.
Können in so einem Fall die Eltern für die Versäumnisse des Studenten zur rechenschaft gezogen werden?
Ändert sich etwas an dieser Verantwortlichkeit, falls die Eltern (entgegen ihrer Angabe in dem Antrag des Studenten, das Kindergeld selber zu beziehen) den Studenten in irgend einer Form finanziell unterstützt haben sollten (was aufgrund des Unterhalsrechts angemessen wäre)?

Dank und Gruß
Berti

Wer widerrechtlich Kindergeld bezieht, begeht Subventionsbetrug. Das ist strafbar und betrifft alle im o. a. Verfahren Beteiligten. Die Eltern mögen möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen, wenn sie guten GLaubens sein konnten, dass der Sohn das Kindergeld rechtmäßig bezieht. Das wäre dann nachzuweisen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist erst dann vonnöten, wenn ein Verwaltungsakt i. S. der Abgabenordnung ergeht. Ob das im vorliegenden Fall so war, mag dahingestellt bleiben, da Subvenstionsbetrug der zivilrechtlichen und nicht der steuerlichen Ahndung unterliegt. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung hebelt insoweit die Strafverfolgung nicht aus.  

Soweit weder der Sohn, noch eirgendeine andere Person für ihn Anspruch auf Kindergeld hat, können (müssen) die Eltern, soweit ein Rechtsansprch des Sohnes besteht, Unterhaltszahlungen leisten, die dann entsprechend steuerlich berücksichtigt werden können.