Kindergeldrückzahlung und Steuererklärung

Hallo,

ich hätte eine Frage bezügl. der Rückzahlung von Kindergeld. Ein Kind hat 2009 mit 19 Jahren die Schule(Gymnasium) beendet und hat keine weiterführende Ausbildung innerhalb der 4 Monate Übergangszeit angefangen, sodass die Eltern jetzt 5 Monate Kindergeld zurückzahlen mussten, also 820 Euro. Bei der Einkommensteuererklärung von 2009, also das Jahr davor noch, wurde jedoch das Kindergeld berücksichtigt, dazu mussten die Eltern dem Finanzamt einen Nachweis über die gymnasiale Ausbildung erbringen. Das wurde gemacht und somit blieb auch deren Lohnsteuerklasse erhalten.

Die Frage ist nun folgende: Gibt es durch diese Rückzahlung des Kindergeldes nicht eine Neuberechnung der Einkommenssteuer? Der Sohn war ja bis Juli, also ein halbes Jahr auf der Schule, jetzt mussten Die Eltern 820 Euro Kindergeld zurückzahlen, aber verrechnet wurde ja die Einkommenssteuer mit dem Kindergeld. Vielen Dank für Antworten im Voraus.

Hi,

Gibt es schon einen Steuerbescheid?
falls ja, wäre ein Antrag auf Änderung erfolgreich (neu Tatsache bzw. rückwirkendes Ereignis). Einfach Änderung beantragen, Sachlage schildern und abwarten.

falls nein, einfach die Sachlage dem Finanzamt schildern, damit das gleich richtig in die Veranlagung einbezogen wird.

Für den Zeitraum, in dem kein Kindergeld behalten wurde, ist Unterstützungsleistungen für eine bedürftige Person zu prüfen, siehe § 33a EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__33a.html

Die unterstützte Person darf aber nur 624,-€ eigene Einkünfte haben. Alle Beträge im Gesetz (§ 33a ) sind Jahresbeträge.

Schöne Grüße
C.

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Ja, der Steuerbescheid ist schon seit Juli da. Die Frist für den Antrag auf Änderung ist ja somit abgelaufen. Und § 33a EStG trifft zu für das halbe Jahr.
Wie muss nun vorgegangen werden?

Korrekturrecht
Hi,

Ja, der Steuerbescheid ist schon seit Juli da. Die Frist für
den Antrag auf Änderung ist ja somit abgelaufen.

Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, aber einen Antrag auf Änderung kann man bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist stellen.

Ich würde den Sachverhalt schildern und denke, der Bescheid wird zugunsten nachträglich geändert. Wenn das abgelehnt wird, auf jeden Fall noch dagegen Einspruch erheben und darauf beharren. Es hat gute Erfolgsaussichten.

Und § 33a
EStG trifft zu für das halbe Jahr.

Freundlich, aber bestimmt den Schverhalt schildern…

Schöne Grüße
C.