Hallo,
eine Frau ist seit sieben Monaten bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt, also keine Beamtin.
Ihre Tochter ist krank und sie bleibt aufgrund einer Krankmeldung des Kindes zu Hause.
Sie erhält dafür Kinderkrankengeld.
Weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag steht, dass bei der Krankheit des Kindes Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bezahlt wird.
Ist es nicht so, dass sie Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte?
Danke.
Gruß
Salud
Hallo,
Hallo,
eine Frau ist seit sieben Monaten bei einem Arbeitgeber im
öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt, also keine
Beamtin.
Ihre Tochter ist krank und sie bleibt aufgrund einer
Krankmeldung des Kindes zu Hause.
Sie erhält dafür Kinderkrankengeld.
Weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag steht, dass bei
der Krankheit des Kindes Kinderkrankengeld von der
Krankenkasse bezahlt wird.
Wozu soll das im Arbeitsvertrag stehen ? Das ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit hat der AG nix zu tun.
Ist es nicht so, dass sie Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte?
Wieso ? Die ANin selbst ist ja nicht krank.
Sie hätte gem. § 29 Abs. 1 TVöD (wenn der überhaupt anwendbar ist) einen Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ für max. 4 Arbeitstage, wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld (mehr) besteht.
Danke.
Gruß
&Tschüß
Salud
Wolfgang
Hallo,
§ 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes regelt es klar und deutlich.
Ich kann mich zwar erinnern das es mal anders war, nämlich erst Arbeitgeber und bei Ausschluss durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag dann Krankenkasse, aber wie gesagt, das war ein mal.
Gruss
Czauderna
Hi!
Ich kann mich zwar erinnern das es mal anders war, nämlich
erst Arbeitgeber und bei Ausschluss durch Tarifvertrag oder
Arbeitsvertrag dann Krankenkasse, aber wie gesagt, das war ein
mal.
Nö, das ist nach wie vor der Fall.
Wenn der AG den 616 BGB nicht „ausschließt“, zahlt er.
Im § 45 SGB V steht ja in Absatz 3 „…soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.“
Dass der § 45 SGB V nachrangig gegenüber dem § 616 BGB behandelt wird, ist ganz gut hier erklärt.
Hier ist vom ÖD die Rede und von einem Tarifvertrag.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um den TVÖD handelt (oder zumindest einem sehr dicht angelehnten MTV), der das Ganze ziemlich eindeutig regelt.
VG
Guido
Hallo Guido,
oh Mann, ich werde alt, das Langzeitgedächtnis wird immer besser, dafür scheint das Kurzzeitgedächtnis etwas zu hinken - na ja, bin auch aus der Praxis etwas raus, ich denke, wenn ich in Rente gehe, gehe ich hier auch als Schreiber. - dafür ein Sternchen und ein merci
Hallo,
das sind zwei paar Schuh…
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Im Arbeitsvertrag sind Regelungen zwischen AN und AG festgehalten, nicht zwischen KK und Versicherten.