Kinderkrankengeld vs. Lohnfortzahlung

Hallo !

Folgende Frage :

Art. 616 BGB sagt meines Wissens aus, dass Lohnfortzahlung im Falle der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren dann gesichert ist wenn

  • Betreuung nach ärztl. Attest notwendig ist
  • Niemand anders als der Arbeitnehmer/in diese übernehmen kann
  • im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde

Wenn dies alles zutrifft, mit welchen Argumenten kann der Arbeitgeber die Zahlung dann dennoch verweigern ?
Kennt jemand die gängige Rechtsprechung hierzu ?
Trifft es zu, dass die Lohnfortzahlung für einen solchen Fall im Arbeitsvertrag stehen muss ?

Danke für Links, Kentnisse und Hinweise !

Hallo !

Hallo,

Folgende Frage :

Art. 616 BGB sagt meines Wissens aus, dass Lohnfortzahlung im
Falle der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren dann
gesichert ist wenn

  • Betreuung nach ärztl. Attest notwendig ist
  • Niemand anders als der Arbeitnehmer/in diese übernehmen kann
  • im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes
    vereinbart wurde

Falsch, das steht so erst mal nur in § 45 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Es kann aber evtl. auch auf Grundlage von § 616 BGB geltend gemacht werden, wenn der Anspruch nach SGB V ausgeschöpft ist

Wenn dies alles zutrifft, mit welchen Argumenten kann der
Arbeitgeber die Zahlung dann dennoch verweigern ?

  1. § 616 BGB ist wirksam in Tarif- oder Arbeitsvertrag „abbedungen“.
  2. Der Anspruch nach SGB V ist noch nicht ausgeschöpft. § 616 BGB ist nämlich eindeutig als Anspruchsgrundlage nachrangig ggü. dem § 45 SGB V, wie sich aus Satz 2:
    " Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
    eindeutig hervorgeht.

Kennt jemand die gängige Rechtsprechung hierzu ?

Die ist idR einzelfallbezogen

Trifft es zu, dass die Lohnfortzahlung für einen solchen Fall
im Arbeitsvertrag stehen muss ?

Nein, wenn im Arbeitsvertrag nix steht, gilt § 616 BGB uneingeschränkt.

Danke für Links, Kentnisse und Hinweise !

&Tschüß
Wolfgang