Hallo !
Hallo,
Folgende Frage :
Art. 616 BGB sagt meines Wissens aus, dass Lohnfortzahlung im
Falle der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren dann
gesichert ist wenn
- Betreuung nach ärztl. Attest notwendig ist
- Niemand anders als der Arbeitnehmer/in diese übernehmen kann
- im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes
vereinbart wurde
Falsch, das steht so erst mal nur in § 45 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Es kann aber evtl. auch auf Grundlage von § 616 BGB geltend gemacht werden, wenn der Anspruch nach SGB V ausgeschöpft ist
Wenn dies alles zutrifft, mit welchen Argumenten kann der
Arbeitgeber die Zahlung dann dennoch verweigern ?
- § 616 BGB ist wirksam in Tarif- oder Arbeitsvertrag „abbedungen“.
- Der Anspruch nach SGB V ist noch nicht ausgeschöpft. § 616 BGB ist nämlich eindeutig als Anspruchsgrundlage nachrangig ggü. dem § 45 SGB V, wie sich aus Satz 2:
" Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
eindeutig hervorgeht.
Kennt jemand die gängige Rechtsprechung hierzu ?
Die ist idR einzelfallbezogen
Trifft es zu, dass die Lohnfortzahlung für einen solchen Fall
im Arbeitsvertrag stehen muss ?
Nein, wenn im Arbeitsvertrag nix steht, gilt § 616 BGB uneingeschränkt.
Danke für Links, Kentnisse und Hinweise !
&Tschüß
Wolfgang