Angenommen eine Arbeitnehmerin (2 Kinder unter zwölf Jahren, unverheiratet aber in einer Partnerschaft mit dem Vater der Kinder lebend) hat zum 01.02.2005 in einem Unternehmen neu angefangen. Sie arbeitet Teilzeit 3 Tage die Woche. Nun lag eines ihrer Kinder im März 3 Tage im Krankenhaus. Die Mutter wurde die gesamte Zeit stationär mit aufgenommen und fiel für den Arbeitgeber somit eine komplette Woche aus. Nach Entlassung auf dem Krankenhaus erkrankte das Kind erneut, jedoch an einer anderen Krankheit. Die Mutter konnte erneut für weitere zwei Wochen ihren Beruf nicht ausüben. Nun meine Frage: wann muss der Arbeitgeber zahlen? Wann zahlt die Krankenkasse? Gibt es eine Regelung, nachdem die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Teil der Gehaltskosten erstatten muss? Unter welchen Voraussetzungen? Herzlichen Dank
Hallo Laura,
am 1.2.05 angefangen - da bist Du ja noch in der Probezeit!
Hast seit 5 Wochen einen Arbeitsplatz und 3 Wochen davon krank gefeiert.
Da ist es nicht verwunderlich, wenn Arbeitgeber ein ganz großen Bogen um Frauen mit kleinen Kindern machen.
Grüße
Gordie
Angenommen eine Arbeitnehmerin (2 Kinder unter zwölf Jahren,
unverheiratet aber in einer Partnerschaft mit dem Vater der
Kinder lebend) hat zum 01.02.2005 in einem Unternehmen neu
angefangen. Sie arbeitet Teilzeit 3 Tage die Woche. Nun lag
eines ihrer Kinder im März 3 Tage im Krankenhaus. Die Mutter
wurde die gesamte Zeit stationär mit aufgenommen und fiel für
den Arbeitgeber somit eine komplette Woche aus. Nach
Entlassung auf dem Krankenhaus erkrankte das Kind erneut,
jedoch an einer anderen Krankheit. Die Mutter konnte erneut
für weitere zwei Wochen ihren Beruf nicht ausüben. Nun meine
Frage: wann muss der Arbeitgeber zahlen? Wann zahlt die
Krankenkasse? Gibt es eine Regelung, nachdem die Krankenkasse
dem Arbeitgeber einen Teil der Gehaltskosten erstatten muss?
Unter welchen Voraussetzungen? Herzlichen Dank
Hi!
Du hast nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 10 Arbeits tagen je Jahr und Kind (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres)!
Wenn Du alleinerziehend bist, erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage je Kind und Jahr.
Krankengeld ist natürlich weniger als „normale“ Lohnfortzahlung!
Sollte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag allerdings nicht ausdrücklich erwähnen, dass er in einem solchen Falle NICHT zahlt, dann muss er das tun und nicht die Kasse (ich glaube § 616 oder 617 BGB - aber im Zweifel korrigiert LeoLo mich eh (-
- da ich momentan weder Gesetzestexte noch ein vernünftiges I-Net zur Verfügung habe, kann ich nicht nachsehen, und mit 36 lässt das Gedächtnis schon mal nach…
LG
Guido
Die Mutter
wurde die gesamte Zeit stationär mit aufgenommen und fiel für
den Arbeitgeber somit eine komplette Woche aus.
Hallo Laura, warum wurde die Mutter denn stationär mit aufgenommen?
Nach
Entlassung auf dem Krankenhaus erkrankte das Kind erneut,
jedoch an einer anderen Krankheit. Die Mutter konnte erneut
für weitere zwei Wochen ihren Beruf nicht ausüben.
Da besteht dann u.U. ein Anspruch auf Krankengeld von der KK. Siehe hier http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb05/s…
Nun meine
Frage: wann muss der Arbeitgeber zahlen?
Bei Erkrankung des Kindes gibts eigentlich nur ein Recht auf Freistellung (s. oben), wenn vertraglich nicht noch was anderes geregelt ist.
Wann zahlt die
Krankenkasse?
Siehe oben.
Gibt es eine Regelung, nachdem die Krankenkasse
dem Arbeitgeber einen Teil der Gehaltskosten erstatten muss?
Warum sollte sie?
MfG
Hallo Laura,
am 1.2.05 angefangen - da bist Du ja noch in der Probezeit!
Hast seit 5 Wochen einen Arbeitsplatz und 3 Wochen davon krank
gefeiert.Da ist es nicht verwunderlich, wenn Arbeitgeber ein ganz
großen Bogen um Frauen mit kleinen Kindern machen.Grüße
Gordie
Hallo Gordie…
damit jetzt mal keine Missverständnisse aufkommen:
ich bin diejenige auf der Arbeitgeberseite. Wir sind ein Kleinunternehmen, ich bin zwar ausgebildete Groß- und Außenhandelskauffrau und habe meinen Finanzbuchhalter letztes Jahr gemacht aber eine Ausbildung im Bereich Personal habe ich leider nicht. Dennoch fallen diese Aufgaben hier in die Buchhaltung, sprich in meinen Bereich… ich weiß aber nichts von solchen Dingen, denn ich bin selbst noch keine Mutter, daher habe ich mich hilfesuchend an Euch gewand…vielleicht bekomme ich hier ja doch noch den ein oder anderen Tipp, wie ich damit zu verfahren habe. Entlassen wollen wir die Mitarbeiterin trotz Probezeit nicht, sie ist sehr wertvoll für uns. Die zuständige Krankenkasse habe ich auch schon angeschrieben, aber die lassen leider mit der Antwort auf sich warten und mein Chef will nun wissen, ob wir als Arbeitgeber anrecht auf Lohnerstattung haben…
Sollte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag allerdings nicht
ausdrücklich erwähnen, dass er in einem solchen Falle NICHT
zahlt, dann muss er das tun und nicht die Kasse (ich glaube §
616 oder 617 BGB - aber im Zweifel korrigiert LeoLo mich eh
(-- da ich momentan weder Gesetzestexte noch ein
vernünftiges I-Net zur Verfügung habe, kann ich nicht
nachsehen, und mit 36 lässt das Gedächtnis schon mal nach…LG
Guido
So wirklich verstehe ich das immer noch nicht. Angenommen wir haben vertraglich mit der Arbeitnehmerin nix ausgeschlossen und die Freistellung für 20 Tage ist schon aufgebraucht (ist es bei den 20 Tagen eigentlich ein Unterschied ob sie Teilzeit oder Vollzeit arbeitet? ) und sie fällt trotzem weiterhin wegen Kindeskrankheiten aus, weil keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht muss der Arbeitgeber dann immer weiter zahlen? Dann würde ja niemand mehr freiwillig eine Mutter mit Kleinkindern einstellen…
Hallo,
von einem Krankenkassenmitarbeiter dazu folgendes.
- Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
durch die Krankenkasse besteht wie auch bereits weiter unten
steht.
Procedere: Arzt bescheinigt (dafür gibt es sogar einen
speziellen Vordruck), die Erkrankung des Kindes
Arbeitnehmer gibt den an die Kasse.
Die Kasse befragt Arbeitgeber - der zahlt nicht,
sondern kürz gehalt um die Fehltage -
Die Kasse zahlt Krankengeld.
Wenn eine gesunde Begleitperson aus medizinischen Gründen ins
Krankenhaus mit aufgenommen werden muss, gehört der Verdienstausfall
(unbegrenzt) zu den Nebenkosten und wird durch die Kasse erstattet.
Gruss
Günter Czauderna
Sollte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag allerdings nicht
ausdrücklich erwähnen, dass er in einem solchen Falle NICHT
zahlt, dann muss er das tun und nicht die Kasse (ich glaube §
616 oder 617 BGB
Hallo Guido, ich geh mal davon aus, dass du BGB § 616 meinst, aber (ich lass mich dann auch von LeoLo korrigieren
meines Erachtens trifft der hier nicht zu, weil… „…dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird…“. Oder seh ich das falsch?
und mit 36 lässt das Gedächtnis schon mal nach…
Das lass ich jetzt mal gerade so durchgehen. 
MfG
Ich habe da etwas gefunden!
Hi!
Aus einem Aufsatz eines meiner Dozenten (zumindest habe ich den Aufsatz von ihm bekommen):
_Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Pflege kranker Kinder gemäß § 616 BGB. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Hinsichtlich der Dauer des Anspruchs hat sich die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der alten Vorschrift des § 45 SGB V gerichtet und hiernach einen Zeitraum von bis zu 5 Arbeitstagen als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit angesehen. Aber nicht nur die Dauer des Anspruchs richtet sich nach dieser alten sozialrechtlichen Norm, sondern auch hinsichtlich des Lebensalters des pflegbedürftigen Kindes. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers wird nur bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gewährt.
Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB kann durch Tarifvertrag oder auch durch die Arbeitsvertragsparteien abgedungen werden. Nicht abgedungen werden kann der Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 45 SGB V. Das bedeutet, dass in des Fällen, in denen durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag der Anspruch gem. § 616 BGB auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber abgedungen wurde, schon ab dem ersten Tag Anspruch gem. § 45 SGB V gegenüber der Krankenkasse zum Tragen kommt._
Tippfehler bitte ich zu behalten 
Ich hoffe, damit kommst Du klar
LG
Guido
P.S. Wenn Du jetzt aber noch Urteile haben willst, musst Du googeln!
Wie gesagt: Ich kann das im Moment nicht…
… nö, wozu? - ich hab doch www
…und da werd’ ich auch weiter meinen Senf beisteuern.
Ob’s Dir nun gefällt oder nicht ist mir so Schnurz wie der gern zitierte „Sack Reis aus China“.
…grinsende Grüße
Gordie
PS: @MOD, kannste gerne löschen
@Gordie aka Käpt´n Griesgram
Sag mal, lieber Gordie,
kannst Du Dich eigentlich noch an den Tag erinnern, an dem Du Deinen Humor, Deinen Durchblick, die Übersicht und Deine Gelassenheit verloren hast?
Muss ein schreckliches Leben sein.
Gruss
C.
Hallo,
die Antowrt von Günther ist schon richtig.
Wenn die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert ist, füllt der Arzt so eine spezielle Bescheinigung aus (geht für max. 10 Tage pro Kind oder bei Alleinerziehenden max. 20 Tage pro Kind), dass das Kind wegen Krankheit der Pflege bedarf. Für diese Zeit braucht nicht der Arbeitgeber Gehalt zahlen, sondern die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld. Bei uns z.B. verrechnet der AG diesen Betrag meist im nächsten Monat, dh. zieht diesen Betrag ab.
Brauche ich mehr als die 10 Tage, so muss ich mir als Mutter was ausdenken, wie ich die Betreuung organisiere oder kann mich unbezahlt freistellen lassen!
Beatrix (Erfahrung als Mutter)
Huhu!
Hallo Guido, ich geh mal davon aus, dass du BGB § 616 meinst,
aber (ich lass mich dann auch von LeoLo korrigierenmeines
Erachtens trifft der hier nicht zu, weil… „…dass er für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in
seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird…“. Oder seh ich das falsch?
Es IST der 616 (ich hasse eingeschränkte Internetnutzung!) und tatsächlich begründet sich ein Anspruch aus selbigem!
5 AZR 834/76 BAG Urteil vom 19.4.1978
(ok, ist alt, wird aber immer wieder zitiert - scheint also kein neues zu geben)
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…
LG
Guido
Es IST der 616 (ich hasse eingeschränkte Internetnutzung!) und
tatsächlich begründet sich ein Anspruch aus selbigem!5 AZR 834/76 BAG Urteil vom 19.4.1978
(ok, ist alt, wird aber immer wieder zitiert - scheint also
kein neues zu geben)
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…
Hallo Guido, danke erst mal für die Aufklärung. Allerdings les ich das so, dass sich das Urteil auf den (eigenen) Haushalt bezieht, in dem ja normalerweise auch keine Krankenschwestern/Betreuungspersonal sich um das Kind kümmern. Da bliebe für mich aber noch die Frage mit dem Krankenhausaufenthalt. Oder ist das, bei Bescheinigung durch einen Arzt (dass das Kind - z.B. auf Grund des Alters oder warum auch immer - nicht ohne die Mutter im Krankenhaus aufgenommen werden kann) gleichzusetzen? Ich hoffe, dass ich einigermassen klar ausdrücken konnte, was ich meine(?)
MfG
Hallo
Angenommen eine Arbeitnehmerin (2 Kinder unter zwölf Jahren,
unverheiratet aber in einer Partnerschaft mit dem Vater der
Kinder lebend) hat zum 01.02.2005 in einem Unternehmen neu
angefangen. Sie arbeitet Teilzeit 3 Tage die Woche. Nun lag
eines ihrer Kinder im März 3 Tage im Krankenhaus. Die Mutter
wurde die gesamte Zeit stationär mit aufgenommen und fiel für
den Arbeitgeber somit eine komplette Woche aus. Nach
Entlassung auf dem Krankenhaus erkrankte das Kind erneut,
jedoch an einer anderen Krankheit. Die Mutter konnte erneut
für weitere zwei Wochen ihren Beruf nicht ausüben.
Für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes müßt Ihr keinen Lohn fortzahlen, weder gemäß § 616 BGB noch § 45 SGB V. Ob für die zwei Wochen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hängt entscheidend davon ab, ob der Lebenspartner, der im Haushalt lebt, das Kind hätte pflegen können; oder anders gesagt, ob eine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind hätte beaufsichtigen, betreuen oder pflegen können. Ist das nicht der Fall, dürfte ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 10 Arbeitstage bestehen, wenn der § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen oder entsprechend eingegrenzt ist.
Krankengeld holt man sich in der Regel nicht von der KK wieder, sondern man gewährt unbezahlten Urlaub, zahlt einfach weniger und läßt den AN sich das Geld von der KK holen.
Gruß,
LeoLo