Die (eigenen) Kinder haben einen Schenkungsteuerfreibetrag von jeweils 400.000 Euro. Es werden alle Schenkungen der letzten 10 Jahre (taggenau) zusammengerechnet. Das ist auch bedeutsam für zukünftige Schenkungen bzw. und Erbfälle von derselben Person an dieselben Personen.
Sofern diese Freibeträge nicht überschritten werden, fällt eine Schenkungsteuer nicht an.
Grunderwerbsteuer entfällt ebenfalls, und das gleich aus zwei Gründen. Zum einen ist der Erwerb in gerader Linie steuerbefreit, den Fall haben wir hier. Zum anderen sind Vorgäng, die unter das Schenkungsteuergesetz fallen, ebenfalls steuerbefreit.
Umsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Es fehlt an einem Leistungsaustausch zwischen Unternehmern.
Einkommensteuer sntsteht durch die Schenkung ebenfalls nicht, womöglich aber durch die Zurechnung der Grundstücke bei den Kindern. Jenachdem, was mit den Grundstücken gemacht wird, kann das Einkommensteuer auslösen.
Die Grundsteuer ist ab dem Jahr, welches der Schenkung folgt, dem neuen Eigentümer zuzurechnen.
Weitere Steuerarten fallen mir hier nicht ein.
Beim Verkauf erübrigen sich Ausführungen zur Grunderwerbsteuer. Umsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an, da die Lieferung von Grundstücken steuerbefreit ist; eventuell ist es aber sinnvoll - sofern überhaupt möglich - auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten.
Bei der Einkommensteuer hängt es davon ab, was mit den Grundstücken wann wie gemacht wurde. Der Verkauf kann und bestimmten Konstellationen Steuern auslösen.
Der Gesetzgeber hat die hierfür zuständigen Normen nicht bei Google hinterlegt, sondern in den Einzelsteuergesetzen. Eventuell wäre ein Blick ins Gesetz aufschlussreicher gewesen.
Ich verstehe allerdings, dass man nicht genau weiß, wonach man suchen muss, wenn man die Kenntnisse nicht hat. Beispielsweise ist es nicht möglich, etwas darüber zu erfahren, wenn man
nimmt. Diese Möglichkeit besteht schlichtweg nicht.