Kinderpornografie Jugendstrafrecht

Was würde einem 15 Jährigem für eine Strafe drohen, wenn er Kinderpornografische Inhalte runterlädt? Ich nehme an, Jugendarrest wäre das nicht oder?

Hallo,

ab dem 14. Lebensjahr (=Geburtstag) ist man kein strafunmündiges Kind mehr, sondern gilt im Strafrecht als Jugendlicher. Bis zum 18. Lebensjahr ist immer das Jugendgerichtsgesestz einschlägig.

Nach § 3 JGG gilt folgender Grundsatz:
„Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ (…)
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__3.html

Daraus ergibt sich, dass ein Jugendlicher je nach seiner persönlichen/individuellen Entwicklung und Reife schuldhaft handeln kann. Dies ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom zuständigen Gericht (im Falle einer Verhandlung) geprüft. Natürlich hat auch die Staatsanwaltschaft vorher Instrumente ein Verfahren einzustellen bzw. die Sachlage zu überprüfen (regelmäßig über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei der Polizei).

Besitz/Beschaffen von Kinderpornographie ist jedoch kein jugendtypisches Delikt wie Ladendiebstahl, geringfügige Sachbeschädigung oder eine einfache Körperverletzung. D.h. hier wird ausermittlet werden.
Ganz wesentlich dürfte es auch darauf ankommen, in welchem Alter die abgelichteten Opfer waren. Klingt komisch, deswegen Erklärung: Hat ein 14-Jähriger ein Nacktfoto von seiner 13-jährigen Freundin, in eindeutigen Posen, dann wäre das anders zu bewerten als… (ich glaube die Punkte reichen hier zu Erklärung).

Anzahl, Art und Menge der Bilder sind relevant. Daneben Motivlage und die Frage nach dem Warum.

Diese Fragen lassen sich hier nicht beantworten. Eine Arrest-/Haftstrafe sehe ich aber durchaus im Bereich des möglichen!

Gruß
who_knows

Hallo,

zunächst einmal hast Du die Deliktfähigkeit im Jugendstrafrecht ja korrekt erklärt. Umso enttäuschender ist aber, dass wesentliche Aspekte unerwähnt geblieben sind und die Aussage

Arrest-/Haftstrafe sehe ich aber durchaus im Bereich des
möglichen!

für mich nicht nachvollziehbar ist.

Zunächst sollte man sich § 2 JGG ansehen:

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Zudem sollte man § 5 des JGG erwähnen:

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

Und dann wäre da noch der § 17 des JGG:

_Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen , die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. _

Arrest-/Haftstrafe sehe ich im Bereich des unmöglichen!

Da muss bei einem 15-jährigen schon deutlich mehr vorliegen. Eine solche Strafe würde dem Jugendstrafrecht vollständig widersprechen.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“