Kindersitz trotz übergewicht

Hallo, wir sind ein Fahrdienst der behinderte bzw.Verhaltensauffällige Kinder von zu Hause abholt und zur Schule fährt. Mit Transportern.Nun soll unsere Firma auch Kinder befördern die mit 45Kg bis 65 Kg deutlich zu schwer sind für normale Kindersitze (sind nur bis 36 Kg zugelassen laut Prüfzeichen). Jetzt ist es so das der Landkreis in dessen Auftrag wir fahren uns dazu drängt auch diese kinder zufahren solange bis sich die Eltern entsprechende Kindersitze besorgt haben. Ist dies überhaupt rechtens?
Weil wir als Firma damit gegen die STVO verstossen sollen. Kinder sind zwischen 8 und 10 Jahre alt und zwischen 1,30m und 1,42m groß.Wäre über Antworten wenns geht mit entsprechenden Paragraphen dankbar. Habe keine Lust das irgendwelche Kraftfahrer deshalb eine Strafe aufgebrummt bekommen.

Bin z. Zt. im Urlaub. Bitte um Verständnis. Tip: Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Polizeidienststelle nach.

Wenn die vorhandenen Kindesitze nur bis 36kg zugelassen sind dann entsprechen sie nicht mehr den Vorschriften nach §21 Abs.1a StVO wenn Kinder mit einem höheren Gewicht damit befördert werden sollen.

Dann begeht der Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit. Rechtlich dürfte ein Kindersitz der den Anforderungen nicht entspricht so eingestuft werden als wäre er nicht vorhanden, somit würde folgender Tatbestand des Bußgeldkatalogs gelten:

TBNR 121606 Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer mehrere Kinder ohne jede Sicherung/sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung der Kinder

§ 21 Abs. 1a, § 21a Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 99.2 BKat

  • 50€ Bußgeld
  • 1 Punkt
  • 23,50€ Gebühren

Gruß Crack

Entsprechend StVO § 21 Abs. 1a dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die bestimmten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
Wird nur der Erwachsenengurt ohne Kindersitz verwendet, ist dies für Kinder wegen ihrer geringeren Körpergröße gefährlich, da der Gurt in die Weichteile des Bauches oder am Hals einschneiden kann.

Es können Sitzerhöhungen für Kinder von 15 bis 36 kg (Systeme für die ECE-Gruppen II: 15 bis 25 Kilogramm und Gruppe III: 22 bis 36 Kilogramm) in Verbindung mit dem Dreipunktgurt verwendet werden.
Dabei handelt es sich hinsichtlich des Gewichtes jedoch nur um eine prüftechnische Angabe.
Auch für schwerere Kinder müssen Kindersitze bzw. Sitzerhöhungen verwendet werden, bis sie 12 Jahre alt oder 1,50 m groß sind.
Das Sitzkissen dient dazu, den Fahrzeuggurt kindgerecht zu führen und hat keine eigentliche Haltefunktion.

Im absoluten Ausnahmefall, wenn die Verwendung eines Sitzes aufgrund des Körpergewichts oder der Statur des Kindes nicht möglich ist, kann von der zuständigen Verkehrsbehörde eine Ausnahme von der „Sitzbenutzungspflicht“ erteilt werden.
Hier greift dann § 46 Abs. 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen können. Nr. 5a des Abs. 1 gibt die Möglichkeit der Ausnahme von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21). Das heißt, eine Ausnahme dahingehend, dass ein Kind unzulässigerweise ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung mitgenommen werden darf.

Das mit der Ausnahme der Straßenverkehrsbehörde ist uns als Firma bekannt.Allerdings geht es in diesem Fall auch noch darum das ab Montag diese Kinder zu befördern sind.Zeit ist halt relativ knapp, und die Eltern die diesen Antrag stellen müßten - nun wie soll ich sagen, nicht ganz auf geistiger Höhe- und die Straßenverkehrsbehörde denen ist das alles Neu.Wo hast du das her mit der Prüftechnischen Angabe?
Für mich ist ein Prüfzeichen immer verbindlich.
Gruß toppel

NRW hat eine Erlass mit Erläuterungen zu Kindersitzen, wo Folgendes festgehalten ist: „Die ECE-Zulassung für Rückhalteeinrichtungen der Gruppe III beschränkt diese Systeme aus prüftechnischen Gründen auf ein Körpergewicht bis zu 36 kg. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen sowie der staatlichen Materialprüfungsanstalt in Stuttgart ist die Eignung dieser Rückhalteeinrichtungen auch für Kinder mit einem Körpergewicht über 36 kg gegeben.“

Hallo,

Auf Grund des Alters und der Körpergröße müssen auch diese Kinder mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung gesichert werden. Die Ausnahmen nach §21 (1a) 3. sind auf Grund der regelmäßigen Beförderung nicht gegeben.
Ihr könnt entweder auf den (1a) 2. ausweichen oder geeignete Sitze(erhöhungen) besorgen.
Von „Einfach so“, würde ich auf Grund der dann eintretenden Ordnungswidrigkeit und etwaiger Folgen tunlichst die Finger lassen.

Nach der 3. Ausnahme-VO können für behinderte Kinder bedarfsgerechte Kindersitze verwendet werden, wenn sie den Stand der Technik entsprechen -sie müssen nicht amtlich genehmigt sein- . Hierbei handelt es sich um besondere, für das behinderte Kind angepasste Sitze. Eine von jedem Arzt auszustellende Bescheinigung (nicht älter als vier Jahre ist während der Fahrt mitzuführen.