Kindertagespflege in einem Neubauprojekt

Hallo,

ich bitte hier um Eure Hilfe oder Tipps, an wen ich mich im folgenden Fall wenden kann.

Ich bin eine Tagesmutter und beabsichtige, eine Neubauwohnung im Erdgeschoß zu kaufen. Es werden bis zu drei Kindern von 8 bis 17 Uhr betreut.

Das Problem ist - die Wohnung wird erst gebaut, sie ist noch nicht da, folglich gibt es noch keine Miteigentümer und noch keinen Verwalter. Der Bauträger weiß auch nichts von gewerblicher Nutzung dieser Art und kann mir keine Auskunft geben, ob ich es machen darf.

Was würden Sie mir raten? Die Bank wäre zwar bereit zu finanzieren, jedoch weiß niemand, wie man noch vor dem Kauf der Wohnung sich absichern könnte bzgl. der „gewerblichen“ Nutzung der Wohnung.

Vielen Dank für jedes Feedback.

Hallo Ber75,

in Ihrer Anfrage stecken ein paar kleine falsche Fakten, die in der Aufklärung gleich Erhellung bringen.

  • Kindertagespflege ist keine gewerbliche Tätigkeit. Man braucht keinen Gewerbeschein und kein „Gewerbegebiet“.
  • Wenn Sie nicht in der Wohnung wohnen wollen, brauchen Sie eine Nutzungsänderung für die Whg. Diese kann mit dem Bauvorhaben gleichzeitig beantragt und durch den Architekten begleitet werden. Dadurch wird es günstiger.
  • Für neu geschaffene Plätze können Sie in diesem Jahr noch Investitionskosten für den Neubau und die Ausstattung beantragen. Ihr zuständiges Jugendamt gibt dazu Auskunft. Die können auch über die Nachfrage in der Gegend etwas sagen und wie die Ausbauplanung dort aussieht.
  • Fraglich ist für mich, ob die Auslastung mit nur 3 Kindern wirtschaftlich ist. Und ob auf der Grundlage eine Bank eine Finanzierung zusichern würde. In Bremen sind 5 Plätze die beste Sicherung.
  • Ich würde für alle Fragen zu dem zuständigen Fachdienst (Jugendamt oder freier Träger) gehen, das Projekt vorstellen und mich beraten lassen.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Auch unter meiner dienstlichen Emailadresse: [email protected]

Herzlichst
Susanne Kuhnke

Hallo,
Tagespflege in den eigenen 4 Wänden ist generell erlaubt. Aber es gibt ein Urteil, dass in Mietwohnungen der vermieter zustimmen muss. Eine gewerbliche nutzung ist es nicht, das Tagespflege generell kein gewerbe ist, sondern bis ende 2015 als freiberufliche nebenberufliche tätigkeit angesehen wird. anders wenn man eine wohnung extra zur tagespflege anmietet. dann muss man einen einfachen bauantrag stelle, die s.g. nutzungsänderungsanzeige.
weitere Infos sind zu finden unter tagespflege-vierheller.de

Hallo, eigentlich kann ich dazu gar nichts sagen. Aber da du schon Tagesmutter bist und nur deine Wohnungsangelegenheit ändern willst, würde ich dir raten, dich mit dem Leiter des Jugendamtes über dieses Thema zu unterhalten. Ich könnte mir vorstellen, dass die späteren Miteigentümer ein Mitspracherecht haben, ob etwas „gewerbliches“ in das Haus kommen darf. Denn wie man es in Deutschland immer wieder erlebt, haben viele Leute etwa gegen Kinder im Haus und in diesem Fall wären es keine eigenen sondern fremde Kinder und eben ein gewerbliches Unternehmen. Sei bitte vorsichtig, bevor du dich für den Kauf entscheidest. Viel Glück. Gruß Uli

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Die Wohnung wird von mir auch bewohnt.
Mein zuständiger Fachdienst hat ebenfalls „OK“ gegeben, zumal äußere Voraussetzungen erfüllt sind (Erdgeschoß, viel Platz, 4 Zimmer, Spielecke direkt vor der Terasse etc.).

Ein großes Fragezeichen sind eben die Miteigentümer und hier endet die Zuständigkeit meines Fachdienstes.

Wenn die Miteigentümer nach dem Einzug irgendwann mal gegen meine Tätigkeit entscheiden dürfen/können, bedeutet das für mich folglich den Kauf einer Katze im Sack.
Zumal die Wohnung durch diese Kindertagespflege finanziert wird.

LG
Amber

Die Teilugnserklärung, die der Bauherr notariell beurkundet hat, gibt Ihnen Aufschluß über die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums, das Sie erwerben möchten. Schließen Sie einen Kaufvertag über Wohnungs- oder Teileigentum, dann unterwerfen Sie sich im Kaufvertrag den Bestimmungen der Teilugnserklärung.

Laut meiner Teilungserklärung: „Die in Teilungserklärung als Wohnung bezeichneten Sondereigentumseinheiten dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden“ - die Kindertagespflege ist jedoch kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit, sie bedarf jedoch der Abstimmung der Miteigentümer, welche aber noch nicht da sind.

Wir stehen hier alle auf dem Schlauch, der Bauträger, seine Juristen, die Wohnungsexperten…

Hallo,

schwierige Frage. Ich würde ja sagen, wer zuerst kommt mahlt zuerst. Wenn also eine „Kindertageststätte“ schon da ist, können die nachkommenden Käufer nichts mehr sagen. Oder gibt es schon Käufer? Die müssen erst gefragt werden.

Gruß,
Andreas

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Bezirksamt für Ihre (neue) Wohnung und machen Sie einen Termin bei der Bauprüfdienststelle, die Ihnen hoffentlich weiterhelfen kann. Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben? juliuszwo

Hallo,
ich hatte in letzter Zeit viel um die Ohren und habe daher nicht geantwortet.

Ist deine Frage noch aktuell? Kann ich noch irgendwie weiterhelfen?

LG Falko

Hallo Falko,

vielen Dank, ich denke die Frage hat sich doch noch glücklich geklärt - der Bauträger wird einen entsprechenden Passus in den KV und später in die Teilungserklärunmg aufnehmen, dass meine Tätigkeit in dieser Wohnung ausgeübt werden darf.

Grüße,
Amber