Kinderunterhalt

Ein Mann hat aus erster Beziehung 1 Kind (14 Jahre alt), aus erster Ehe 3 Kinder (7, 9 und 11 Jahre alt)und lebt jetzt in neuer Ehe mit weiteren zwei gemeinsamen Kindern.

Aufgrund eines geringen Einkommens ist er nur den 4 Kindern aus vorangegangener Beziehungen unterhaltspflichtig.
Seine neue Ehefrau betreut die gemeinsamen Kinder (1 und 2 Jahre alt) und hat kein eigenes Einkommen.

Nun wurde dem Mann gesagt, daß seine neue Ehefrau nicht bei der Unterhaltsberechnung für die 4 anderen Kinder einberechnet wird, sie also für ihren Lebensunterhalt alleine aufkommen muss. Die Kinder dagegen werden mit einem Pauschbetrag von ca. 150,- Euro einberechnet.
Das kann ich nicht verstehen. Das Geld ist somit ziemlich knapp, weil nur der Haushalt mit 3 statt mit 4 Personen angerechnet wird.

Würde die Frau auch dazu gerechnet, würden dem Mann ja auch ca. 150,- Euro im Monat mehr bleiben, oder???

Ist ihm da eine richtige Auskunft vom Jugendamt erteilt worden?? Gibt es da Unterschiede, in welchem Bundesland die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder lebt? Z.B. der Vater in NRW und die Exfrau in Rheinland-Pfalz???

Ich bedanke mich schon vorab für Eure Antworten.
Habe zwar schon gegoogelt, aber da ist so speziell keine Antwort zu finden.

Hallo erstmal

Ist ihm da eine richtige Auskunft vom Jugendamt erteilt
worden??

Ohne jetzt auf die Einzelheiten einzugehen: tendenziell ja.
Das deckt sich mit der Änderung des Unterhaltsrechts: http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html

mfg M.L.

Hallo,

was meine Überschriftenergänzung soll? Ganz einfach: stell Dir den Unterhalt als Kuchen vor. Was der Papa verdient ist also der Kuchen.

Der Papa muss den Kuchen verdienen, also hat er, damit er weiter genug Muskeln hat um den Kuchen zu erarbeiten, das Anrecht auf ein sehr großes Stück.

Er bekommt also von dem Kuchen ein Stück im Wert von 900 Euro. Als nächstes müssen die Kinder satt werden. Die sind nämlich noch nicht in der Lage wie ein erwachsener Mensch eigenes Einkommen (und sei es Heimarbeit oder nachts kellnern) zu erwirtschaften.

Große Kinder haben naturgemäß einen etwas größeren Hunger als kleinere Kinder. Aber alle haben das gleiche Recht vom Papa satt gemacht zu werden.

Nun nehmen wir den Kuchen und tun das große 900-Euro-Papa-Stück schon mal für den Papa auf die Seite. Dann gucken wir in die Düsseldorfer Tabelle http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d… und können sehen, wie groß das Stück jedes Kindes nach seinem Alter und dem Einkommen vom Papa ist. Da die DüTa für drei Personen berechnet ist, darf er jetzt bei 6 bzw. 7 Personen für jede Person in eine bessere Gruppe rutschen. Allerdings kleiner als Gruppe 1 geht nicht.

Er addiert jetzt alle Kuchenstücke der sechs Kinder. Oooh, es reicht nicht, dass jedes Kind seine volle Menge bekommt. Also bekommen alle prozentual den gleich weniger großen Anteil. Beispiel: Papa hat 10 % Kuchen weniger übrig als er benötigt um alle Kinder laut der DüTa bekommen müssten, also bekommt jedes Kind (egal ob es beim Papa wohnt oder woanders) 10 % weniger Kuchen.

Ist es aber der Fall, dass alle Kinder laut der DüTa satt werden, Papa auch sein Stückchen bekommt, dann bekommt vorrangig die Mutter noch Geld (in Höhe der DüTa) die die kleinen Kinder unter 3 Jahre betreut.

Dass Kinder die beim Papa leben pauschal mal 150 Euro kriegen ist Unsinn. Der liebe Jugendamtsonkel wollte sich die etwas kompliziertere Mangelfallberechnung ersparen.

Grundsätzlich haben alle Kinder das gleiche Recht auf Unterhalt, es differenziert nur nach dem Alter.

Der Papa oder seine Frau sollten mit den Einkommensunterlagen zum nächsten Amtsgericht marschieren und dort einen Beratungsschein beantragen. Damit zu einem guten Anwalt und der berät dann den richtigen Unterhalt. Jugendämter verrechnen sich leider oftmals zum Nachteil der Väter. Mit Beratungsschein kostet der Anwalt dann höchstens 20 Euro.

Unterschiede gibt es, bei der Berechnung. Aber nicht von der Höhe des Unterhaltes her, sondern von dem was der Papa vor der Unterhaltsberechnung abziehen darf (wie z. B. Fahrtkosten). Das machen die Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich. Auf das zuständige Oberlandesgericht gehen und dort nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien (manchmal Unterhaltsleitlinien) suchen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ingrid,

daß alle Kinder zunächst Anspruch auf den vollen Unterhalt haben, ist mir klar. Leider werden vom Gehalt des Mannes nicht die Kinder in voller Höhe satt, so daß der Staat noch ein wenig mit hilft.

Es ging nur darum, daß das Jugendamt (sehr Väterunfreundlich) in Rheinland Pfalz dem Vater sagte, daß auf seine 987,- Euro (ca.) jeweils noch 150,- Euro für jedes mit ihm im Haushalt lebende Kind drauf gerechnet wird. Der Rest wird dann als Unterhalt auf die nicht bei ihm lebenden Kinder verteilt. Da aber seine neue Ehefrau nicht berufstätig ist (wegen der Kleinen) muss er sie auch mit durchfüttern, darf sie aber bei der Unterhaltsverteilung nicht mit einberechnen. Das kann doch auch nicht fair sein, oder???
Denn sonst heißt es z.B.: Gehalt 2.000,- Euro - 987,- für Vater - 150,- für Kind I - 150,- für Kind II und minus ca. 150,- für nicht berufstätige Ehefrau.
Hast Du vielleicht nen Tipp, wo ich sowas nachlesen kann?

Gruß Ina

Hallo,

was meine Überschriftenergänzung soll? Ganz einfach: stell Dir
den Unterhalt als Kuchen vor. Was der Papa verdient ist also
der Kuchen.

Der Papa muss den Kuchen verdienen, also hat er, damit er
weiter genug Muskeln hat um den Kuchen zu erarbeiten, das
Anrecht auf ein sehr großes Stück.

Er bekommt also von dem Kuchen ein Stück im Wert von 900 Euro.
Als nächstes müssen die Kinder satt werden. Die sind nämlich
noch nicht in der Lage wie ein erwachsener Mensch eigenes
Einkommen (und sei es Heimarbeit oder nachts kellnern) zu
erwirtschaften.

Große Kinder haben naturgemäß einen etwas größeren Hunger als
kleinere Kinder. Aber alle haben das gleiche Recht vom Papa
satt gemacht zu werden.

Nun nehmen wir den Kuchen und tun das große
900-Euro-Papa-Stück schon mal für den Papa auf die Seite. Dann
gucken wir in die Düsseldorfer Tabelle
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d…
und können sehen, wie groß das Stück jedes Kindes nach seinem
Alter und dem Einkommen vom Papa ist. Da die DüTa für drei
Personen berechnet ist, darf er jetzt bei 6 bzw. 7 Personen
für jede Person in eine bessere Gruppe rutschen. Allerdings
kleiner als Gruppe 1 geht nicht.

Er addiert jetzt alle Kuchenstücke der sechs Kinder. Oooh, es
reicht nicht, dass jedes Kind seine volle Menge bekommt. Also
bekommen alle prozentual den gleich weniger großen Anteil.
Beispiel: Papa hat 10 % Kuchen weniger übrig als er benötigt
um alle Kinder laut der DüTa bekommen müssten, also bekommt
jedes Kind (egal ob es beim Papa wohnt oder woanders) 10 %
weniger Kuchen.

Ist es aber der Fall, dass alle Kinder laut der DüTa satt
werden, Papa auch sein Stückchen bekommt, dann bekommt
vorrangig die Mutter noch Geld (in Höhe der DüTa) die die
kleinen Kinder unter 3 Jahre betreut.

Dass Kinder die beim Papa leben pauschal mal 150 Euro kriegen
ist Unsinn. Der liebe Jugendamtsonkel wollte sich die etwas
kompliziertere Mangelfallberechnung ersparen.

Grundsätzlich haben alle Kinder das gleiche Recht auf
Unterhalt, es differenziert nur nach dem Alter.

Der Papa oder seine Frau sollten mit den Einkommensunterlagen
zum nächsten Amtsgericht marschieren und dort einen
Beratungsschein beantragen. Damit zu einem guten Anwalt und
der berät dann den richtigen Unterhalt. Jugendämter verrechnen
sich leider oftmals zum Nachteil der Väter. Mit
Beratungsschein kostet der Anwalt dann höchstens 20 Euro.

Unterschiede gibt es, bei der Berechnung. Aber nicht von der
Höhe des Unterhaltes her, sondern von dem was der Papa vor der
Unterhaltsberechnung abziehen darf (wie z. B. Fahrtkosten).
Das machen die Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich.
Auf das zuständige Oberlandesgericht gehen und dort nach den
unterhaltsrechtlichen Leitlinien (manchmal
Unterhaltsleitlinien) suchen.

Gruß
Ingrid

Hallo,

wenn nicht mal alle Kinder satt werden, bekommt die Mutter nix mehr vom Kuchen. Ist so. Steht auch so im seit dem 01.01.2008 geltenden http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html des Unterhaltsgesetzes.

Allerdings ist es wirklich sehr großer Unsinn, dass die bei ihm lebenden Kinder nur eine Pauschale von 150 Euro bekommen. Die 987 Euro sind zwar auch eigenartig, aber ich denke, dass dort Arbeitskosten oder ähnliches mit eingerechnet wurde.

Laut C. (Seite 4) der DüTa:
Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Beispiel: Einkommen 2.000 Euro. Der Papa bekommt sein Stückchen von 987 Euro somit können ALLE Kinder 1.013 Euro aufessen.

Jetzt mal was er zahlen müsste (ich berücksichtige gleich das Kindergeld (KiGe):

14-Jähriges Kind 365,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 288,–
11-Jähriges Kind 322,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 245,–
09-Jähriges Kind 322,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 245,–
07-Jähriges Kind 322,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 245,–
02-Jähriges Kind 279,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 202,–
01-Jähriges Kind 279,-- abzügl. 1/2 KiGe 77,-- = 202,–

Gesamtunterhalt 1.889,–abzügl. 1/2 KiGe 462,-- = 1.427,-- Zahlbetrag

Verteilungsmasse ist 1.013 Euro benötigt wird 1.427 Euro. Also müssen alle Kinder einen Abschlag hinnehmen.
Die Unterdeckung beträgt 1.889,-- abügl. 1.427,-- = 462,-- Euro

Die Rechnung ist laut Düsseldorfer Tabelle dann so:

14-Jähriges Kind 288,-- x 1.013 : 1.427 = 204,45
11-Jähriges Kind 245,-- x 1.013 : 1.427 = 173,90
09-Jähriges Kind 245,-- x 1.013 : 1.427 = 173,90
07-Jähriges Kind 245,-- x 1.013 : 1.427 = 173,90
02-Jähriges Kind 202,-- x 1.013 : 1.427 = 143,40
01-Jähriges Kind 202,-- x 1.013 : 1.427 = 143,40

In der Praxis werden nicht volle Euro auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Ich habe es aber jetzt so stehen lassen.

Ab dem 4. Kind gibt es erhöhtes Kindergeld.

Laut § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

  1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
  2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
    In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Punkt (2) hatte ich bisher noch nicht. Aber ich interpretiere das so, dass beim vierten, fünften und sechsten Kind die Erhöhung generell unberücksichtigt bleibt. Sonst würde es ja den Zahlbetrag für dieses Kind mindern und somit würden die Kinder eins bis drei doch davon profitieren. Also habe ich bei allen Kindern den gleichen Kindergeldbetrag angerechnet. Wenn ich falsch denke, bitte mich mit Quelle korrigieren.

Jetzt wenn wir hier genau rechnen, kommt zufällig das Jugendamt auf einen ähnlichen Betrag, wie wir mit der genauen Berechnung.

Die Mutter im angefragten Fall, bekommt tatsächlich keinerlei Unterhalt und wird auch nicht mit einberechnet. Da es viele Unterhaltsberechtigte gibt, habe ich die günstigste Gruppe 1 genommen - weiter günstiger geht nicht.

Die Mutter sollte mal eine „Sozialhilfeberechnung“ machen lassen. Beim Nachfolgeamt des früheren Sozialamtes mit allen Unterlagen, incl. der Unterhaltsberechnung, Mietunterlagen usw. eine FIKTIVE Berechnung machen lassen. Dann kann man sehen, ob in diesem Fall aufstockendes Hartz IV (oder wie sich das auch immer nennt) in Frage kommt.

Vorab schon mal im Internet EINIGE Hartz IV (bzw. ALG II) Rechner aufsuchen und dort mit den Zahlen rechnen lassen. Die sind zwar nicht hundertprozentig, aber man hat doch mal einen Anhaltspunkt.

Egal wie, sie bekommt vom Einkommen des Mannes nichts ab. Es müssen also andere Quellen (z. B. Heimarbeit oder Jobs wenn Abends die Kinder durch den Mann versorgt werden) gefunden werden.
Sollte der Mann sich einen Zweitjob zulegen, wird das Mehreinkommen wieder auf alle Kinder verteilt - nur so als Info.

Gruß
Ingrid