ich möchte gerne wissen, ob der Kinderunterhalt eines Elternteiles überwiesen werden muss, oder ob auch andere Methoden, wie die Barzahlung akzeptiert werden müssen.
Falls andere Methoden ebenfalls akzeptiert werden können, interessiert mich noch: Ob das Kind oder das sorgeberechtigte Elternteil auf den Vorschlag des Gegenspielers eingehen MUSS.
Beispiel:
Volljähriges Kind möchte das Kindergeld von seinem Vater überwiesen haben, dieser will das Geld aber unbedingt bar zahlen.
nun, der Unterhalt ist eine Bringschuld, d.h. nicht, daß man das Geld hinbringen muß, sondern daß man dafür Sorge zu tragen hat, daß es zum entsprechenden Termin dort ist.
Möglichkeiten:
Bei einer Überweisung hat man den Nachweis, daß man bezahlt hat und kann nötigenfalls auch den Überweisungsweg verfolgen - also daß es angekommen ist. Theoretisch ginge das auch noch mit dem Scheck, aber aufwändig und unsicher (Verlust, Pünktlichkeit).
Ein anderer Weg wäre, den Betrag in den Briefkasten zu werfen, wenn man unbedingt bar bezahlen will. Ist natürlich Unsinn, da unsicher und kein Nachweis.
Die Barzahlung an die entsprechende Person direkt würde voraussetzen, daß diese Person anwesend sein muß, damit man es ihr übergeben kann. Und genau das kann m.E. nicht von dieser Person verlangt werden. Es hieße, jeden Monat einen Termin abzustimmen, um das Geld zu übergeben bzw. entgegenzunehmen. In der heutigen Zeit wird man dies rechtlich nicht durchsetzen können.
Also: Überweisung (am besten per Dauerauftrag)
Barzahlung ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, im Gegenteil, das ist der gesetzliche Regelfall. Daher muss man auch für Taschengeldzahlungen seinem Kind kein Konto einrichten
Es ist in der Rechtsprechung von „Barunterhalt“ die Rede, nicht nur als „Geldunterhalt“ gemeint in Abgrenzung zum Naturalunterhalt, sondern wirklich „bar“.
Eine Unterhaltsschuld ist, da Geldschuld, in bar zu erbringen. Wird der geschuldete Betrag ohne Einverständnis des Unterhaltsgläubigers auf dessen Bankkonto überwiesen, handelt es sich lediglich um eine Leistung an Erfüllungs Statt.
OLG Hamm, Urteil vom 13-11-1987 - 10 UF 266/87
Nur würde das bei Volljährigen ja ein Umgangsrecht durch die Hintertür begründen. Insofern glaube ich trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nicht, dass der Unterhaltspflichtige in der Praxis hier auf Barzahlung bestehen kann, wenn der Unterhaltsgläubiger Überweisung wünscht.
Geldschulden sind keine Bring-, sondern qualifizierte Schickschulden. Wieso das bei Unterhaltszahlungen anders sein sollte, leuchtet mir nicht ein; das aber nur zur Ergänzung, weil eben etwas anderes behauptet wurde.
Wenn einer einem anderen Geld schuldet, dann lautet der rechtliche Regelfall, dass die Schuld durch Übereignung von Scheinen und Münzen zu tilgen ist. Das ist dann die Erfüllung. Andere Zahlungsarten, seien sie auch in praxi die Regel, sind „nur“ erfüllungshalber oder an Erfüllung statt, wenn nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
Was ich damit sagen will: Meines Erachtens ist es das gute Recht des Schuldners, auf Barzahlung zu bestehen.
Überweisungen/Daueraufträge können mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden. Bargeld, daß man in der Hand hat ist sicher. Bargeld muss bloß echt sein, also nach dem Gelderhalt gleich zur Bank bringen.
Wenn man von jemandem Geld zu kriegen hat und der Schuldner will das überweisen ist, das noch keine Garantie für den Geldeingang. Wo der Zahlungspflichtige das Bargeld her hat, sollte dem Empfänger doch egal sein, oder? Falschgeld nützt einem auch nix, oder?
Es ist jedem Gläubiger zu raten auf echtem Bargeld zu bestehen, damit das Hinhalten „ich überweise morgen auf jeden Fall“ gar nicht erst entstehen kann. Außer der Schuldner ist nicht in der Umgebung zu packen, dann würde ich mich bei der Hausbank über andere Wege des Bargeldtransfers erkundigen. Bargeld ist für Angelegenheiten unter Privatpersonen immer besser. Man kann sich die Kohle auch in einem Umschlag stecken lassen und diesen in den Postkasten des Gläubigers stecken, wenn dieser nicht da ist. Man muss dann bloß einen Zeugen für die Geldabgabe mitnehmen.
Bargeld lacht! Oder wie sagt es Peer Steinbrück: I love cash!
was mich da interessieren würde ist, warum beide ihre Seiten so vertreten. Angenommen das Kind hat besondere Gründe seinen Vater nicht sehen zu wollen, der Vater möchte auf diese Art aber ein regelmäßiges Treffen durchsetzen. Kann er dann auch noch auf Barzahlung bestehen. Müsste es dann evtl. sogar vor Gericht durchgesetzt werden, dass das Geld überwiesen wird.