Kinderunterhalt

Hi.
Ein fiktiver Fall.

Ein Ehepaar hat 3 Kinder, das älteste Kind ist 16 Jahre, das jüngste 4 Jahre alt. Die Eltern lassen sich scheiden.
Der Vater muss Unterhalt zahlen. Da er vor Gericht angibt, gaaaanz wenig zu verdienen, wurde festgelegt, dass er sogar weniger als den Mindestbetrag pro Kind leisten muss. Für das älteste Kind am meisten, für das jüngste am wenigsten.
Zwischendurch versucht die Mutter via Gericht mehr einzuklagen – ohne Erfolg.

Wie stehen die Chancen in einigen Jahren trotzdem mehr Geld für die jüngsten Kinder einzuklagen???

Hintergrund: Die unterschiedlich hohen Beträge hingen mit dem jeweiligen Alter des Kindes zusammen. So verursacht ein 16-jähriges Kind mehr Ausgaben ald ein 4-jähriges. Aber im Laufe der Zeit wird ja auch das jüngste Kind einmal 16 sein, und mehr verursachen. Müsste da nicht der Betrag angepasst werden??
Weiteres Argument: Wenn eines Tages für das älteste Kind kein Unterhalt mehr fällig ist (Kind hat eigenen Beruf & Verdienst), könnten dann die Beträge für die verbleibenden Kinder nicht angepasst werden (um zumindest auf den Mindestbetrag zu kommen; dabei könnte die Gesamtbelastung des Vaters unverändert bleiben)???

Danke für fachkundige Auskunft!

Markuss

Hi.
Ein fiktiver Fall.

so so…:smile:

Danke für fachkundige Auskunft!

Hallo Markuss,

fachkundig bin ich nicht, aber m.E. ist es so:
Der Unterhalt, auch wenn vom Gericht festgelegt, kann so oder so alle zwei Jahre (zumindest in regelmäßigen Fristen) neu festgelegt werden. Der Vater ist verpflichtet über Änderungen in den Einkommensverhältnissen Auskunft zu geben bzw. kann die Kindsmutter (das gilt im Falle eines alleinerziehenden Vaters natürlich auch umgekehrt) diese Auskunft von ihm verlangen. Je nachdem muß der Vater ggf. auch mehr zahlen.

Wenn das ältere Kind, weil mit eigenem Einkommmen, mal keinen Unterhalt bekommt ist z.B. durchaus zu erwarten, daß der Unterhalt für die jüngeren Kinder noch oben angepaßt wird.

Dem Vater muß aber, egal wie viele Unterhaltsverpflichtungen er hat, immer ein eigener Selbst- bzw. Mindestbehalt von seinem Einkommen verbleiben.

Google einfach mal zum Stichwort ‚Düsseldorfer Tabelle‘…die beinhaltet nicht nur die entsprechenden Richtwerte, sondern da gibt es auch Erläuterungen zu Anwendung und den gesetzlichen Bestimmungen.

Ansonsten sollte der erste Ansprechpartner in Fragen Kindesunterhalt immer das Jugendamt sein.

Gruß Maid :smile:

Hallo Markus

Ein fiktiver Fall.

Ein Ehepaar hat 3 Kinder, das älteste Kind ist 16 Jahre, das
jüngste 4 Jahre alt. Die Eltern lassen sich scheiden.
Der Vater muss Unterhalt zahlen.

Ist doch gar nicht so fiktiv

Da er vor Gericht angibt,
gaaaanz wenig zu verdienen, wurde festgelegt, dass er sogar
weniger als den Mindestbetrag pro Kind leisten muss.

Das Gericht stützt sich in der Festlegung des Unterhaltes nicht auf Angaben sondern auf Tatsachen die durch EkSt-Erklärungen, Verdienstbescheinigungen etc. zu belegen sind.

Für das
älteste Kind am meisten, für das jüngste am wenigsten.

Klar, die Staffelungen liegen in der Düsseldorfer Tabelle.

Zwischendurch versucht die Mutter via Gericht mehr einzuklagen
– ohne Erfolg.

Dann hat der Vater anscheinend immer noch das gleiche Gehalt wie zu dem Zeitpunkt als der Unterhalt erstmals festgelegt wurde. Die Mutter muss sich den Differenzbetrag beim Sozialamt holen, soweit Sie nicht selbst über ausreichendes Einkommen verfügt.

Wie stehen die Chancen in einigen Jahren trotzdem mehr Geld
für die jüngsten Kinder einzuklagen???

Einklagen kann man immer. Wenn jedoch keine Gehaltsveränderungen stattfinden sind die Erfolgschancen gering und der finanzielle Aufwand für entsprechende Verfahren und Rechtsanwälte ziemlich hoch. Ein kostenloser Weg in dieser Hinsicht wäre das Jugendamt an das sich die Mutter wenden kann. Die übernehmen dann den ganzen Papierkram.

Hintergrund: Die unterschiedlich hohen Beträge hingen mit dem
jeweiligen Alter des Kindes zusammen. So verursacht ein
16-jähriges Kind mehr Ausgaben ald ein 4-jähriges. Aber im
Laufe der Zeit wird ja auch das jüngste Kind einmal 16 sein,
und mehr verursachen. Müsste da nicht der Betrag angepasst
werden??

Klar aber wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren.

Weiteres Argument: Wenn eines Tages für das älteste Kind kein
Unterhalt mehr fällig ist (Kind hat eigenen Beruf &
Verdienst), könnten dann die Beträge für die verbleibenden
Kinder nicht angepasst werden (um zumindest auf den
Mindestbetrag zu kommen; dabei könnte die Gesamtbelastung des
Vaters unverändert bleiben)???

Die Beträge werden nicht „angepasst“. Vielmehr steht dem Vater fortan mehr Geld zur Verfügung das für die anderen Kinder bis zur Höhe des festgelegten Unterhaltes verwendet werden kann. Im übrigen rutschen die Kinder (zumindest bei zwei Kindern) innerhalb der DT eine Etage höher.

Danke für fachkundige Auskunft!

Markuss

Viele Grüße
der Ratlose

Hallo Maid

hier mal ein paar kleine Anmerkungen

Der Unterhalt, auch wenn vom Gericht festgelegt, kann so oder
so alle zwei Jahre (zumindest in regelmäßigen Fristen) neu
festgelegt werden.

Eine Änderung des Unterhaltes kann jederzeit beantragt werden, wenn der begründete Verdacht vorliegt, das sich in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners Änderungen ergeben haben die mehr Kindesunterhalt rechtfertigen. Andererseits können diese Änderungen auch vom Unterhaltsschuldner veranlasst werden, wenn dieser, z.B. aus unverschuldeter Arbeitslosigkeit, nicht mehr Unterhalt in der festgesetzten Höhe Leisten kann.

Der Vater ist verpflichtet über Änderungen
in den Einkommensverhältnissen Auskunft zu geben bzw. kann die
Kindsmutter (das gilt im Falle eines alleinerziehenden Vaters
natürlich auch umgekehrt) diese Auskunft von ihm verlangen. Je
nachdem muß der Vater ggf. auch mehr zahlen.

Hier muss differenziert werden ob der Unterhalt gem. DT festgelegt wurde oder ob ein sog. Titel (evtl. dynamisch) per Gerichtsbeschluss vorliegt. Der Titel kann durch denjenigen der das Sorgerecht hat gefordert werden wobei der Schuldner keine Chance hat sich dem zu verweigern. Im Worst-Case wird ein dynamischer Titel festgelegt. Hierbei muss der Schuldner die Unterhaltsleistungen automatisch erhöhen, wenn mehr Verdienst anfällt. Es entfällt praktisch die Inverzugsetzung seitens des Unterhaltsempfängers.
Im günstigsten Fall (für den Schuldner) wird die Sache über die DT abgehandelt. Das hat folgenden Vorteil:
Hält sich der Unterhaltsschuldner still, wenn sich seine finanzielle Situation nach obenhin ändert (dazu ist er berechtigt) muss er erst nach Inverzugsetzung mehr zahlen. Die Inverzugsetzung erfolgt automatisch mit der Aufforderung des Unterhaltsempfängers Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Da Unterhalt nicht Rückwirkend gefordert werden darf kann der Schuldner u.U. zwei Jahre sehr viel Geld sparen.
Andersrum kann zuviel bezahlter Unterhalt aber auch nicht zurückgefordert werden. Hier schafft jedoch der Satz „Zahlung unter Vorbehalt“ in einem kleinen Schreiben Abhilfe.

Wenn das ältere Kind, weil mit eigenem Einkommmen, mal keinen
Unterhalt bekommt ist z.B. durchaus zu erwarten, daß der
Unterhalt für die jüngeren Kinder noch oben angepaßt wird.

Richtig

Dem Vater muß aber, egal wie viele Unterhaltsverpflichtungen
er hat, immer ein eigener Selbst- bzw. Mindestbehalt von
seinem Einkommen verbleiben.

Es sei denn, er lebt mit einem Lebensgefährten der über ausreichend eigenes Einkommen verfügt zusammen. Hier können ihm dann bis zu 25% des Selbstbehaltes gekürzt werden. Was dann übrig bleibt deckt gerade noch die Kontoführungsgebühren seines Girokontos.

Google einfach mal zum Stichwort ‚Düsseldorfer Tabelle‘…die
beinhaltet nicht nur die entsprechenden Richtwerte, sondern da
gibt es auch Erläuterungen zu Anwendung und den gesetzlichen
Bestimmungen.

Die aus meiner Sicht sehr weit zugunsten des Unterhaltsempfängers ausgelegt werden können :smile:

Ansonsten sollte der erste Ansprechpartner in Fragen
Kindesunterhalt immer das Jugendamt sein.

Aber nur für denjenigen der auch das Sorgerecht hat bezw. für den Unterhaltsempfänger sofern er unter 18 bzw. priveligierter Unterhaltsempfänger ist. Der Unterhaltsschuldner wird seitens des JA nicht unterstützt.

Gruß Maid :smile:

Viele Grüße

der Ratlose

Ich merke schon, hier hat jemand wirklich Ahnung! :wink:

Ansonsten sollte der erste Ansprechpartner in Fragen
Kindesunterhalt immer das Jugendamt sein.

Aber nur für denjenigen der auch das Sorgerecht hat bezw. für
den Unterhaltsempfänger sofern er unter 18 bzw. priveligierter
Unterhaltsempfänger ist. Der Unterhaltsschuldner wird seitens
des JA nicht unterstützt.

Ich bin jetzt weniger auf Unterstützung aus gewesen als auf Auskunft zum Thema. Beim JA bekommt man ja auch die Düsseldorfer Tabelle bzw. die örtlich geltenden Richtlinien.

Ansonsten ist das JA natürlich Anwalt der Kinder und nicht der Unterhaltsverpflichteten, da hast Du völlig Recht.

Gruß Maid :smile:

Hi, Maid.

Hi.
Ein fiktiver Fall.

so so…:smile:

Es ist wirklich ein fiktiver Fall, auch wenn es nicht so aussieht!
Danke für fachkundige Auskunft!

Markuss,