Kinderwagen im Hausflur (3 Stock)

Hallo liebe WWW’ler,

ich habe diesen Beitrag gerade gelesen: http://www.wer-weiss-was.de/theme210/article5105749.

Es geht dabei aber wohl eher um Kinderwagen, die unten beim Eingang abgestellt werden.

Was ist aber, wenn man einen Aufzug hat und den Kinderwagen somit im 3. Stock im Flur abstellt (nicht vor seiner Tür, sondern in der Mitte, wo absolut genug Platz ist)???

Müsste man den Kinderwagen mit in die Wohnung nehmen?

Gruß und danke für jegliche Meinungen

Marco

Zunächst ist die Hausordnung zu überprüfen, ob sich bezüglich des Abstellens von Kinderwägen eine Regelung findet.

Grundsätzlich ist das VORÜBERGEHENDE Abstellen im EINGANGSBEREICH zulässig, wenn dadurch die anderen Mieter nicht behindert werden. Das Argument der Gerichte geht dahingehend, dass es den Eltern nicht zugemutet werden kann, einige Male am Tag den Kinderwagen in die Wohnung oder in den Keller zu schleppen.

Hier liegt meiner Meinung nach der Fall aber anders: Hier ist ein Aufzug vorhanden, der auch zum Transport des Kinderwagens genutzt wird. Der Flur im dritten Stock ist keine kostenlose Abstellkammer. Es spricht also nichts dagegen, wenn die Eltern den Kinderwagen die paar Schritte in die Wohnung bringen.

Die Rechtsprechung sagt im übrigen auch eindeutig, dass der Kinderwagen jedenfalls über Nacht in die Wohnung gehören und nur vorübergehend im Eingangsbereich stehen bleiben dürfen, keinesfalls also dauerhaft.

Hallo Marco,

so richtig eindeutig wird man hier wohl keine Auskunft geben können.
Die Vermutung liegt jedoch nahe, dass der Mieter sich hier unberechtigt weiter Abstellmöglichkeiten im Hausflur schaffen möchte welche nicht unbedingt im Zusammenhang mit dem „Handling“ des Kinderwagens und Kind zu tun haben.
Daher denke ich er benutzt den Hausflur zu Unrecht.
Die Gerichte begründen ihre Entscheidungen oft mit der Unzumutbarkeit einen Kinderwagen über mehrere Etagen zu transportieren. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.

Zwei Links mit Verweisen auf mehrere Urteile mit unterschiedlicher Rechtssprechnung:

http://www.mieterschutzbund-berlin.de/9_1_5.html
Punkt Kinderwagen

http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/abstellen-…

Gruß

Joschi

Hallo

In § 35 Abs. 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg wird der Hauseigentümer wie folgt verpflichtet:

_Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Vefügung stehen

  1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
  2. Flächen zum Wäschetocknen,
  3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern;
    diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
    Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert._

Ähnliche Formulierungen finden sich wohl auch in allen anderen Landesbauordnungen.

Wo diese leicht zugänglichen und überdachten gemeinschaftlichen Abstellflächen sind, steht im Beispieltext nicht. Wenn das Treppenhaus zu eng ist, um diese Abstellflächen dort annehmen zu können, müssen sie eben woanders bereitgestellt werden.

Allein mit dem Erlass einer Hausordnung kann der Hauseigentümer jedenfalls keine ihn treffende öffentlich-rechtliche Vorschrift mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wirksam abbedingen.

Was ist aber, wenn man einen Aufzug hat und den Kinderwagen
somit im 3. Stock im Flur abstellt (nicht vor seiner Tür,
sondern in der Mitte, wo absolut genug Platz ist)???

Wenn ein Meter Durchgangsbreite als Flucht- und Rettungsweg bleibt, sehe ich da keine Probleme - es sei denn, ein anderer den Anforderungen entsprechender Abstellplatz wurde ausdrücklich zugewiesen.

Müsste man den Kinderwagen mit in die Wohnung nehmen?

Nein, das widerspräche dem gesetzlichen Gedanken der LBO.

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

_Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur
gemeinschaftlichen Benutzung zur Vefügung stehen

  1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum
    Abstellen von Kinderwagen,_

das meinst Du jetzt nicht wirklich ernst?

Du bezeichnest die Zwischenplatte im 3. Stock als „zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehende, leicht erreichbare und gut zugängliche Fläche zum Abstellen von Kinderwagen“?

:wink:

Dann hätten wir uns auch noch mit dem Bestandsschutz rumzuärgern…

Gruß

Joschi

Hallo smalbop,

_Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur
gemeinschaftlichen Benutzung zur Vefügung stehen

  1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum
    Abstellen von Kinderwagen,_

das meinst Du jetzt nicht wirklich ernst?

Das meine nicht ich, das meint die LBO.

Du bezeichnest die Zwischenplatte im 3. Stock als „zur
gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehende, leicht
erreichbare und gut zugängliche Fläche zum Abstellen von
Kinderwagen“?

Ich habe nichts dergleichen behauptet. Ich habe nur gesagt, dass die Hausverwaltung, wo auch immer auf dem Grundstück, eine solche Fläche zur Verfügung stellen muss. Aber freilich ist das Treppenpodest im dritten Stock gut erreichbar, insbesondere für die Bewohner des dritten Stocks, die - wie vorliegend - ihren Kinderwagen ja sogar dort oben aufstellen wollen , denn laut UP gibt es einen Aufzug.

Dann hätten wir uns auch noch mit dem Bestandsschutz
rumzuärgern…

Über das Alter des Gebäudes ist im UP nichts ausgesagt. Die zitierte Regelung der LBO stammt aber aus den frühen 60er Jahren. Bestandsschutz gibt es allenfalls, wenn das Haus noch älter ist, wobei ich nicht weiß, ob die Bauvorschriften der Zeit davor nicht auch schon diese Forderung enthielten. Die Häuser mit Aufzug, die noch älter sind, sind jedenfalls eher die Ausnahme als die Regel.

Gruß
smalbop