Kinderzuschlag / ALG 2

Hallo,

ich habe Kinderzuschlag beantragt, weil mein Einkommen zur Zeit zu wenig ist. Dieser wurde abgelehnt, weil ich als alleinerziehende nicht das Mindesteinkommen erreiche.

Dannach sollte ich ALG 2/Sozialhilfe beantragen. Bei der Antragsstellung wurde mir mitgeteilt, dass Sie meinen Stiefvater als Lebenspartner anrechnen, da wir schon länger als ein Jahr zusammen wohnen. Ich habe das auch schon mit der entsprechenden Anlage versucht zu widerlegen. Daraufhin wurde mir gesagt „das sie das trotzdem so berechnen und das ich Widerspruch einlegen kann, jedoch würde das nichts nutzen.“

Kinderzuschlag erhalte ich nicht, weil ich nur alleine berechnet werde und Sozialhilfe werde ich wahrscheinlich auch nicht bekommen, da mein Stiefvater dort als Lebenspartner angerechnet wird.

Was soll ich jetzt machen? Das Amt kann Ihn doch nicht bei dem einem Antrag mit anrechnen und bei dem anderen nicht.

Ich hoffe Ihr habt einen Ratschlag für mich.

Danke

Hallo,
eigentlich hat das JC recht. Es kommt aber darauf an, ob Dein Stiefvater ein Einkommen hat. Falls ja, dann wird es mitgerechnet, wenn du unter 25 Jahre alt bist.
Was ist mit Unterhalt vom Vater des Kindes? zahlt er? Wie alt ist das Kind? kannst du, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist noch den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beantragen? Falls ja, dann kannst Du auch noch Wohngeld beantragen.

Bist du über 25 Jahre, dann hast du eine eigene BG und Dein Stiefvater zählt nur mit als Hausgemeinschaft. Wie nutzt Ihr die Wohnung? hast du dort ein Schlafzimmer für dich und ein Kinderzimmer? Kommt noch ein Wohnzimmer nur für dich noch dazu? werden Küche und Bad gemeinsam benutzt, dann kann sogar eine reine Wohngemeinschaft daraus gemacht werden.

Suche Dir bitte in Deiner Nähe eine Erwerbsloseninitaitve bzw. Verein. Wenn Du nicht weisst, ob in Deiner Nähe eine Initaitve da ist, dann gehe bitte auf die Seite www.tacheles-sozialhilfe.de

Dort findest Du eine Rubrik, in der Du nach einer Initaitve in Deiner Nähe suchen kannst. Nimm alle Unterlagen da mit hin.

Regi

Hallo jumika,

Stiefvater als Lebenspartner? Wie pervers sind die denn? BG würde ich ja noch verstehen.

Leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Das Problem wird hier liegen: „Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen, das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht, …“ Dann bleibt die Sozialhilfe - ergänzendes ALGII.

Bekannte von mir haben in einer ähnlichen Situation schon erfolgreich vor dem Sozialgericht geklagt.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/bedarfsgemeinschaft.php

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.alg-ratgeber.de/f16t3898p80756-existenzgr

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.foerderland.de/293.0.html

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Ihr müsst beweisen das es eine Wohngemeinschaft und keine Lebensgemeinschaft ist.

Das beste ist ihr hättet zwei MIetverträge! Könntet ja mit eueren Vermieter reden.

So das das schon geklärt wäre.

Ihr müsst belegen das ihr getrennt wirtschaftet.

Wenn alle Stricke reissen, geh und lass dich in einem Erwerbslosencentrum oder Verein beraten, oder halt ein Anwalt für Sozialrecht, ggf. Klage einreichen.

Leider kann ich dir da nicht weiterhelfen, da die Sache relativ verzwickt ist.

MfG

Hallo, es tut mir leid. Ich bin da überfragt im Moment. Die Arge macht oft Fehler. Ich weiß es jetzt nicht, ob es rechtens ist, daß die den Stiefvater als Bedarfsgemeinschaft ansehen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Sozialrecht oder auch in Köln als Rechtsanwalt Kasper, [Adresse auf Wunsch des Verfassers entfernt] 11. in 50667 Köln oder auch an Anwalt Dr. Rainer Klocke auch in Köln am Theodor-Heuss-Ring. 12 oder an eine Verbraucherberatungstelle oder an den VDK, Caritas oder Awo Beratungsstellen. Ihnen steht Beratungshilfe zu, die Sie beim Amtsgericht in der Rechtsantragstelle beantragen können und die dazu führt, daß Sie nur 10,- an den Anwalt zahlen müssen und den Rest der Staat zahlt. Sie sollten selbst schon mal fristwahrend schriftlich sofort Widerspruch einlegen und mit dem ganzen Fall gehen Sie dann zum Anwalt und sagen auch von vorne herein, daß es bei Ihnen über PKH bzw Beratungshilfe laufen muss und entweder beantragt der es für Sie oder schickt Sie zum Amtesgericht, um das Formular erst zu holen. Ohne RA schaffen Sie das nicht und dazu würde ich Ihnen raten. Nicht unterkriegen lassen.

Hallo

kannst du deine Daten etwas klarer darstellen, damit man sich halbwegs ein Bild von der Ausgangssituation machen kann (und abschätzen kann, wer mit wem in Bedarfsgemeinschaft lebt und wer nicht) ?

Also: Wie alt bist du, wie alt ist/sind dein/e Kind/er - und (falls gegeben) wer lebt außer dir+ deinem Kind/deinen Kindern noch in derselben Wohnung mit Euch beiden , und wie alt sind diese Personen ?

LG

Hallo Jumika,

ich gehe davon aus, dass dein Stiefvater nicht der Vater deines Kindes ist.

In diesem fall ist es völliger Blödsinn dass das Jobcenter sein Einkommen anrechnen will.
Da du ein eigenes Kind hast bist du mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft. der Stiefvater ist nicht unterhaltspflichtig!

Falls er in etwa gleichalt ist, ist die Beweisführung ein wenig schwierig. aber wenn du deutlich machst, dass ihr nicht im selben Bett schlaft (möglist getrennte Schlafzimmer habt und sie bittest notfalls zur Prüfung deiner Aussage den Aussendienst vorbei zu schicken) können sie dir gar nichts. Falls er älter ist. (Väter sind im Regelfall ja so um die 20-30 Jahre älter…) dann dürfte das gar kein Problem sein.
Weigere Dich, lege Widerspruch ein und beantrage ALG II nur für dich und dein Kind.
im Gesetz heisst es dazu in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ghört mit zur Bedarfsgemeinschaft.
In § 7 Abs. 3a SGB II ist näher beschrieben: festgelegt:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
  2. mit einem gemeinsamen(!) Kind zusammenleben, oder
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Also widersprichst Du dass
1.) der Stiefvater nicht dein Partner ist
2:smile: sagts Du, ihr habt zwei verschiedenen Bankkonten (das sollte allerdings so sein!)
und 3.) dass auch das Kind ganz bestimmt nicht eurer gemeinsamnes ist.

Achte auf die 6wöchige Widerspruchsfrist. Ist die rum geht nix mehr.

Oder zieh doch einfach beim Stiefvater aus! Aber besoprich es vorher mit dem Jobcenter.
Sozialhilfe gibt es übrigens nicht mehr. Die Leistung die Du beantragen musst heisst Arbeitslosengeld II (auch „HartzIV“ ist falsch!),

Da ihr nicht zusamen aus einem Topf wirtschaftet geht das Jobceneter das Einkommen deines Stiefvaters also gar nichts an, sofern er nicht selbst dort Kunde ist.

gruß Gwen

Hallo jumika,
Versuche es mit einem normalen Antrag auf Grundsicherung ALG2 bei der ARGE.
Gebe auf jeden Fall an, dass der Stiefvater kein Bedarfsgemeinschaftsmitglied ist (das ist man aber, wenn man gemeinsame Haushaltskasse hat - auch mit der Miete/Wohnkosten), sondern, wenn alles getrennt läuft ist der Stiefvater allenfalls Haushaltsmitglied.
Ansonsten müsst ihr prüfen, ob ihr die Voraussetzung als 2 getrennte Haushaltsmitglieder schaffen könnt.

Gruß
herby777

?? habe ich das richtig verstanden der „stiefvater“ wird als lebenspartner angerechnet?

…ich gehe jetzt mal davon aus,
das du die „bedarfsgemeinschaft“ meinst;

grundsätzlich wird bei einer familiären bedarfsgemeinschaft natürlich anteilmäßig der regelsatz veringert;
demkannst du entgegenhalten das du keinerlei unterstützung vom stiefvater erhälst und dich völlig selbständig allein versorgst;
das gleiche gilt für dein kind;
er widerum muss eine erklärung abgeben, dass er nicht bereit und auch nicht in der lage ist, dich finaziell zu unterstützen und du dich selbst versorgst;
…das muss natürlich auch der wahrheit entsprechen, in dem augenblick muss die arge dir den vollen regelsatz und den mehrbedarf für das kind gewähren;
…bei einer solchen erklärung,(getrennt von euch beiden und am besten „an eidesstatt“), liegt dann die beweislast bei der arge, dass es eben nicht so ist!..du solltest dir in den räumlichkeiten die du bewohnst, auch einen eigenen kühlschrank hinstellen, so das du bei einer eventuellen prüfung belegen kannst, das du dich und das kind selbst versorgst;
tip 1;
prüfungen müssen vorher angekündigt werden! sind sie es nicht, kannst du den zutritt verweigern und einen termin vereinbaren;
tip 2;
mit dem widerspruch zum leistungsbescheid gleichzeitig „einstweiligen rechtsschutz“ beim sozialgericht beantragen. damit muss die arge in der regel sofort die vollständigen leistungen erbringen;
…wichtig…! diese info ist keine anleitung zum „leistungsbetrug“, sondern soll sicherstellen, dass du die dir zustehenden leistungen voll umpfänglich erhältst, sofern meine vermutung, das du nur „mitwohnst“ zutrifft!

mfg
p.feth aus leipzig

Hallo,

vilen Dank für Ihre Anfrage.

Vom heimischen PC kann ich die Sachlage nicht beurteilen und daher auch keine Tipps geben. Unabhämngig davon, ist das nach den Grundsätzen hier auch nicht erlaubt.

Wie ich herauslese, geht das Jobcenter davon aus, dass Sie mit dem Stiefvater eine so genannte eheähnliche Gemeinschaft bilden. Dazu kommt noch das Kind.
Ob das nun stimmt oder nicht, können nur Sie sagen. Wenn der Sachbearbeiter davon ausgeht und das mit der Jahresfrist begründet, dann sind Sie in der Beweispflicht nachzuweisen, dass das so nicht ist. Allerdings dürfte der Nachweis schwierig werden, wenn die polzeiliche Anmeldung auf die gemeinsame Wohnung über ein Jahr Wohndauer bescheinigt und der Stiefvater dann noch der Kindesvater ist.

Wenn der Sachbearbeiter von Ihnen und dem Stiefvater die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgefordert, geht es um das Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Was bleibt Ihnen: Entweder warten Sie Bescheid ab und haben vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Oder überlegen sich, ob Sie tatsächlich die Antragstellung weiter verfolgen wollen.

Kinderzuschlag erhält nur derjenige für’s Kind, der mit seinem Einkommen über längere Zeit seinen (eigenen) Lebensunterhalt decken kann. Sozialhilfe vom Sozialamt kriegen Sie nicht, da Sie erwerbsfähig sind. Das heißt, das Jobcenter ist weiterhin Ihr Ansprechpartner.

Da kann tatsaechlich was nicht stimmen. Eine Einstehensgemeinschaft
Also ein Lebenspartner ist nicht nur beim Alg II sondern auch beim Kinderzuschlag zu beruecksichtigen…haben Sie Ihren Feund denn da auch angegeben? Oder meine Sie tatsaechlich Ihren eigenen Stiefvater, mit dem Sie zusammen wohne? Mit dem koennen sie, auch wenn Sie noch nicht 25 nicht zusammen gerechnet werden, wenn sie selbst ein Kind habe
Mit ihrem Freund haetten Sie evtl auch Anspruch auf Wohngeld

Ich würde versuchen das Missverständnis beim Jobcenter auszuklären (also dass es sich um deinen Stiefvater und nicht deinen Lebensgefährten handelt). Das müsstest du doch dem Sachbeabeiter oder dem Teamleiter logisch erklären und ggf nachzuweisen können… Wenn das alles nicht hilft bleibt nur der Widerspruch.

Widerspruch evtl. Hausbesuch durchführen lassen!!! und wenn der abgelehnt wird Klage, du hast die möglichkeit als Geringverdiener auf Gerichtskostenbeihilfe und solche Sozialverfahren sind zweimal im Jahr glaub ich eh frei, musst du dich mal erkundigen!!! Wenn die gar n icht der gleichen tun, geh den harten Weg!!!

Tut mir leid dass ich dir keinen besseren Rat geben kann!

Viel Glück und lg
Wuja

Hallo Jumika,
ohne Anwalt wird das wohl nichts.
Du lebst in einer Bedarfsgemeinschaft.
Proßeskostenhilfe kannst Du aber beantragen.

Gruß
Wuddel

Kinderzuschlag???
Was genau meinst du damit?

Das du kein kinderzuschlag bekommst ist korrekt.
Dein stief vater ist doch nicht dein lebenspartner?oder doch?
wenn ihr länger als ein jahr zusammen wohnt dann zählt es als bedarfsgemeinschaft wenn nicht kannst du einspruch einlegen und du wirst recht bekommen,vorrausgesetzt du kannst nachweisen das ihr nicht länger als ein jahr zusammen wohnt,den es gilt die ein jahres frist.

gruß

Hallo,
ich war längere Zeit nicht online, ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen gelöst.
Gruß,
Rainer

Hallo. Leider weiß ich darauf auch keine genaue Antwort. Aber die Anfrage ist ja auch schon einige Zeit her und ich hoffe ihr habt eine Antwort gefunden. Wünsche ein schönes WE