Kindes-/Betreuungsunterhalt und Selbstbehalt

Hallo!

Ich hoffe ich bin in dem Brett richtig. Es geht um die Berechnung des Kindes- und des Betreuungsunterhalts.

Soweit ich gelesen habe liegt der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen zunächst für das Kind bei 900 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssen bei einem Kind von 0 – 5 Jahre 276 € gezahlt werden.
Dann wird der Betreuungsunterhalt berechnet mit einem Eigenbedarf von 1 000 €.

Meine Fragen:

  1. Ich schätze mal, man geht vom Bruttogehalt aus. Ist das richtig?
  2. Wird bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts der Kindesunterhalt vom Einkommen schon abgezogen?
  3. Ist es allgemeingültig, dass sich der Gesamtunterhalt reduziert, wenn der Unterhaltsempfänger dadurch mehr Geld zur Verfügung hätte als der Zahlende, oder nur in Ausnahmefällen?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Es geht um die Berechnung des Kindes- und des Betreuungsunterhalts.
Soweit ich gelesen habe liegt der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen zunächst für das Kind bei 900 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssen bei einem Kind von 0 – 5 Jahre 276 € gezahlt werden.

Halbrichtig: seit 01.01.2008 279,00 € abzügl. 77 € Kindergeld = Zahlbetrag mind. 202 €

Meine Fragen:

  1. Ich schätze mal man geht vom Bruttogehalt aus. Ist das richtig?

Nein.

  1. Wird bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts der Kindesunterhalt vom Einkommen schon abgezogen?

Ja, Kindesunterhalt geht immer vor.

  1. Ist es allgemeingültig, dass sich der Gesamtunterhalt reduziert, wenn der Unterhaltsempfänger dadurch mehr Geld zur Verfügung hätte als der Zahlende oder nur in Ausnahmefällen?

Nein.

Bitte mal nach den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“ des OLG, in dessem Bereich das Kind wohnt, im Netz suchen und genau durchlesen!
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann sich auch an den Beistand des örtlichen Jugendamtes zur Geltendmachung des Unterhalts wenden und bekommt bezüglich des Kindesunterhalts dort kostenlose rechtliche Beratung.

grüße
dragonkidd

Nur damit ich das richtig sehe:

1 300 € Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
−  202 € Kindesunterhalt
=  1 098 €

Da bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ein Eigenbedarf von
1 000 € berücksichtigt wird, bleiben noch 98 € für den Unterhaltsempfänger.

Sehe ich das richtig, dass es so einfach berechnet wird?

Noch eine weitere Frage: Wenn der Unterhaltspflichtige in einer WG wohnt oder mit dem neuen Partner: Reduziert sich der Eigenbedarf, da man zusammen wirtschaftet?
Kann man pauschal sagen, wie hoch dann der Eigenbedarf ist, oder wird er individuell berechnet?

Dankeschön

Nur damit ich das richtig sehe:
 1 300 € Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
−  202 € Kindesunterhalt
=  1 098 €

Stimmt.

Da bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ein Eigenbedarf von
1 000 € berücksichtigt wird, bleiben noch 98 € für den Unterhaltsempfänger.

Stimmt ebenso.

Sehe ich das richtig, dass es so einfach berechnet wird?

Ja.

Noch eine weitere Frage: Wenn der Unterhaltspflichtige in einer WG wohnt oder mit dem neuen Partner: Reduziert sich der Eigenbedarf, da man zusammen wirtschaftet.

Stimmt so nicht, richtig ist: http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_…
-> siehe 21.5.2
Der Eigenbedarf wird dann individuell berechnet.
Das sollte unbedingt ein Anwalt machen! Was aber auch nicht sicherstellt, dass der mehr raus holt.

Zunächst muss der Unterhalt für ein minderjähriges Kind gedeckt sein, da es einem Kind ja nicht möglich ist, für sich selbst zu sorgen.
Einem Erwachsenen ist das schon möglich.
Es ist auch möglich Alg II zu beantragen.

Dankeschön

Bitteschön

dragonkidd

Warum nicht auch noch 1 Cent fordern?
Hallo,

Nur damit ich das richtig sehe:
 1 300 € Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
−  202 € Kindesunterhalt
=  1 098 €

rentiert nicht. Die rechne ich Dir (und jeder Richter und gegnerische Anwalt) nullkommanix mit Ausgaben, die der Unterhaltsverpflichtete hat, weg. Er darf z. B. eine staatlich geförderte Altersvorsorge (wie die Riesterrente, Eichelförderung usw.) haben.
Dann darf er, wenn sein Anwalt auf Zack ist, Gewerkschaftsbeiträge usw. vorab abziehen.

Berufliche Aufwendungen (Arbeitswegekosten, Arbeitskleidung plus deren Reinigung, Arbeitsmittel (Maurerkelle, Friseurschere, Computer beim Programmierer usw. usw. usw) darf er nämlich auch abziehen.

Evtl. trennungsbedingte Mehrkosten – wie z. B. neue Möbel, Handtücher usw.

Das sind nur ein paar Beispiele, die ein Unterhaltszahler einkommensmindernd absetzen kann.

Hinzu kommt ein psychologischer Faktor (will ich mal so nennen). Wenn man einem Richter mit einer Klage wegen so einem Kickifatzbetrag kommt, also an der Geringfügigkeitsgrenze agiert, macht man sich diesen nicht zum Freund. Was der Richter denken könnte, was man ist, will ich besser nicht schreiben.

Noch eine weitere Frage: Wenn der Unterhaltsempfänger in einer WG wohnt oder mit dem neuen Partner: Reduziert sich der Eigenbedarf, da man zusammen wirtschaftet?
Kann man pauschal sagen, wie hoch dann der Eigenbedarf ist, oder wird er individuell berechnet?

Bei Betreuungsunterhalt kann man solche Haarspalterei vergessen. Was der Unterhaltszahler mit seinem Geld macht, das ihm verbleiben muss, geht einen evtl. Unterhaltsempfänger, wenn er der Ex-Partner ist, nix an.

Inhaltlich steht das ungefähr so in einem Urteil: Ob er lieber bei der Miete spart und sich dafür einen tollen Urlaub gönnt, Markenklamotten kauft oder einem teurem Hobby frönt, ist seine Sache.
Er kann dem Unterhaltsempfänger auch nicht vorschreiben, dass mit dem empfangenen Unterhalt nur trockene Brötchen und kein teurer Kaviar gegessen werden darf oder ob sie ihren neuen Freund damit zum Essen einlädt.

Der Unterhaltszahler arbeitet für sein Geld und ist ein erwachsener Mensch, der nicht entmündigt ist, und von dem man annimmt, dass er weiß was er tut. Er kann seine Prioritäten setzen wie es ihm beliebt. Also unter der Brücke schlafen und sich für das ersparte Geld einen dicken Mercedes leisten.

Es gibt sogar Rechtsprechung, wo dieses Verhalten dem Unterhaltszahler auch bei Kindesunterhalt nicht angerechnet werden darf. Vergessen leider viele Jugendämter bei der Berechnung zu berücksichtigen – aber das ist ein anderes Thema.

Übrigens ist es durchaus richtig, dass der Unterhaltsempfänger mit Unterhaltszahlung (Kindesunterhalt bleibt außen vor) nicht mehr haben darf, als der Unterhaltszahler. Ihm bleiben 4/7 und ihr 3/7 wenn sie nicht arbeitet. Bei beiderseitigem Einkommen wird meist gerechnet, dass dann jeder den gleichen Betrag hat, dem Zahler aber immer der Selbstbehalt verbleiben muss. Wenn der Unterhaltsempfänger mehr Geld hat als der Zahler, braucht er ja keinen Unterhalt.

Sollte der von Dir angefragte fiktive Fall eine reale Person im Hintergrund haben, sei dieser eine Mediation angeraten. Vielleicht schafft sie es dann, selber für ihr Auskommen zu arbeiten und nicht nur einen ehemaligen Partner zu schröpfen bzw. versuchen zu schröpfen und jeden von ihm (siehe WG) ersparten Cent noch irgendwo rauszupressen. Sie haben ein gemeinsames Kind, und diese Mutter ist ein wirklich schlechtes Vorbild für das Kind.

Dooooch, man kann als betreuende alleinerziehende Mutter durchaus auch selber arbeiten gehen. Habe ich schon vor über 30 Jahren gemacht und meinen Sohn dabei erzogen. Das, obwohl es damals weniger Betreuungsplätze und mehr Kinder gab.

Gruß
Ingrid
*über die Ihr jetzt gerne herfallen dürft*