Kindes- und Kindesmutterunterhalt

Hallo!

Wieso hat man steuerliche Probleme, wenn man sich nicht vor Gericht um den Unterhalt streitet, und den Betrag, den man fuer Mutter und Kind freiwillig zahlt bei der Steuer angibt (FA sagt, dann muss er das jetzt durch 2 teilen und des und des und des abziehen, Kinderunterhalt geht sowieso nicht … -> es wird nur ein Drittel angerechnet)

Der Betrag nach Düsseldorfer Tabelle - also der Anteil fuers Kind - wuerde etwa 1/3 des Zuschusses ausmachen, man muesste also 2/3 (statt 1/3) des Betrages steuerlich geltend machen koennen, oder nicht?

(auch wenn der Unterhaltspflichtige nicht wusste, dass man Kindesunterhalt - der ja auch an die Mutter geht - nicht steuerlich geltend machen kann und dass die Betraege auch GETRENNT zu ueberweisen waeren…) na ich find das so einen Kaese…

-> haette man sich den Unterhalt gerichtlich ausrechnen lassen muessen?
-> gibt es ne andere Stelle (Beratungsstelle/Internet) wo man ne
Vergleichszahl herbekommt?
-> ab wann besteht die Unterhaltspflicht (wird z. B. Mutterschaftsgeld/AG-Zuschuss von der Unterhaltspflicht oder von der Unterhaltszahlung abgezogen aus steuerrechtlicher Sicht??? das FA sagt, das wird von dem abziehbaren Betrag abgesetzt, weil es sind Einnahmen im Unterhaltszeitraum oder so…)

wer-weiss-da-was?

Danke!

cu
kai

Hallo,

im folgenden gehe ich mal davon aus, dass Kindesvater und Kindesmutter nicht miteinander verheiratet sind.

Kindesunterhalt ist in keinem Fall steuerlich abziehbar, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es unerheblich, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Grund hierfür ist folgender. Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, sorgen auch für den Unterhalt Ihres Kindes, in dem sie das Kind ernähren, das Kind einkleiden und Wohnraum zur Verfügung stellen. Außer den üblichen Freibeträgen erhalten sie dafür keine weiteren Steuervorteile.

Lebt ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, muss er Kindesunterhalt zahlen, wenn er wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Auch dieser Elternteil erhält die üblichen halben Freibeträge für das Kind. Nur weil er aber nun Barunterhalt für das Kind zahlt, kann er dafür keine besonderen Steuervorteile erhalten, weil er dann ja besser gestellt würde, als Eltern, die gemeinsam mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.

Für die Kindesmutter könnten ggf. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn die Voraussetzungen des § 1615l BGB erfüllt sind.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1615l…

Aber auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann es sein, dass sich kein steuerlicher Vorteil ergibt, da eigene Einkünfte und bestimmte Bezüge der Kindesmutter angerechnet werden. Dies ist also vom Einzelfall abhängig.

Zudem muss zunächst einmal der Kindesunterhalt in voller Höhe gezahlt werden, da Kindesunterhalt vorangig zu zahlen ist (§ 1609 BGB).

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1609.html

Wenn der Kindesunterhalt nicht gerichtlich oder anderweitig geregelt wurde, bietet die Düsseldorfer Tabelle einen Anhaltspunkt zur Höhe des Kindesunterhalt.

Da dieses Thema sehr komplex und vom Einzelfall abhängig ist, kann eine endgültige Klärung der Rechtslage sicherlich nicht in einem Forum erfolgen. Es empfiehlt sich daher einen Steuerberater aufzusuchen.

Bye…