Kindesbesuch unehelich steuerlich absetzbar?

Guten Tag,

ich habe einen unehelichen Sohn, der etwa 450 km von mir entfernt bei seiner Mutter wohnt. Mein Sohn ist 14 Jahre alt.
Natürlich besuche ich meinen Sohn auch mal. Die Fahr- und Hotelkosten habe ich bisher immer vollständig selber getragen.

Nun habe ich gerüchteweise gehört, dass es für solche Besuche Beihilfen geben kann. Auch langes „googeln“ hat mir das aber nicht bestätigt.

Weiterhin habe ich gehört, dass man die Kosten von der Steuer absetzen kann. Auch hierüber finde ich nichts Konkretes.

Natürlich sind meine Besuche von der Finanzierung unabhängig, aber es wäre schon schade, wenn ich solche Möglichkeiten nicht ausschöpfen würde.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und Antworten.

Gruß Olaf

Hallo Olaf,

Natürlich können Sie die Unterhaltszahlungen für ihren Sohn steuerlich absetzen. Auch wenn er zum Beispiel Geld für teures Schulmaterial braucht(Belege)Fahrkosten werden meistens einfach berechnet,mit den Übernachtungskosten bin ich mir nicht sicher!
Es ist auch sehr viel davon abhängig ob der Sohn zur Hälfte auf ihrer Lohnsteuerkarte vermerkt ist oder nicht.
Ich gehe davon aus dass Sie die ganzen Kosten rückwirkend bis zu 3 Jahre absetzen könnten,dadurch rate ich ihnen, gehen Sie zu einem Steuerberater der klärt Sie über die ganzen Gesetze auf und holt noch einiges an Steuergeld zurück.Es lohnt sich immer!!!
Was sind da schon 100.-€ Steuerberaterkosten wenn ich 1000-2000€ zurückhole.

Die 2 Möglichkeit ist,gehen Sie zu einem Finanzamt in ihrer Nähe, dort liegen kleine Bücher mit der Aufschrift STEUERTIPPS für ARBEITNEHMER kostenlos auf. In diesen Büchern sind auch die Kinderfreibeträge -Unterhaltskosten usw. enthalten.

Viele Grüße
monika61

Hallo,

Entschuldigung aber mit dem Thema Unterhalt etc. kenne ich mich nicht wirklich aus. Sollten Sie von anderen Nutzern keine Antwort erhalten können Sie sich gerne nochmal melden.

MfG

Hallo,
zur Zeit ist es fraglich,ob angefallene Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Das Finanzgericht Köln verneint es, das Hessische Finanzgericht hatte es bejaht. Die Fälle liegen nun beim Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.
Man kann daher nur Einspruch gegen die Ablehnung einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zum Entscheid des BFH beantragen.

Gruß