Kindesentzug, Sachentzug

Hallo!

Fiktive Geschichte:
Ein Bewohner/eine Bewohnerin eines mehrstöckigen Wohnhauses hört plötzlich laute aufgeregte Stimmen aus der Nachbarwohnung, geht zur Tür und öffnet diese (wir gehen davon aus, dass diese Person sehr neugierig ist oder die nachbarschaftlichen Verhältnisse einigermaßen gut sind und die Person in Sorge ist, was sich da drüben wieder abspielt).
Da geht gegenüber die Wohungstür auf, das Nachbarskind stürzt laut schreiend heraus, hinter ihm der Vater/Stiefvater/Ziehvater mit einem harten/spitzen/scharfen Gegenstand in der Hand. Das Kind erkennt seine Chance, flitzt an dem Bewohner/der Bewohnerin vorbei in dessen/deren Wohnung, der Bewohner/die Bewohnerin schließt geistesgegenwärtig sofort die Tür.
Der Vater/Stiefvater/Ziehvater trommelt nun gegen die Tür, fordert die Herausgabe des Kindes, brüllt etwas von „Konsequenzen“, „rechtlichen Schritten“ und „Kindesentzug“.

Handelt es sich in dieser Story faktisch um Kindesenzug, auch wenn dieser unter Umständen eine lebensverlängernde Maßnahme darstellt und somit straffrei gestellt wird?

Andere Story:
Eine Person putzt abends die Räume eines Büros. Eine neu in das Büro verbrachte Zierpflanze entwickelt sich dort nicht gut; im Gegenteil: von Woche zu Woche sieht sie elender aus.
Der Putzperson tut die Pflanze Leid, sie nimmt sie nach Hause zum „Aufpäppeln“ und hinterlässt im Büro eine entsprechende Nachricht, in der auch die Rückgabe zugesichert wird (zu Putzpersons Dienstbeginn war ja niemand mehr im Büro, den/die Putzperson hätte um Erlaubnis fragen können).

Handelt es sich in dieser Story faktisch um Sachentzug, auch wenn die besten Absichten dahinter stehen?

Jemand, mit dem ich diesbezüglich diskutiert habe, sagt: „Da würde ich streiten!“ - aber ich meine, de facto kann man mal von Kindesentzug bzw. Sachentzug sprechen; die Motive werden erst anschließend beleuchtet. Diese Auffassung leite ich davon ab, dass ein Chirurg ja auch Körperverletzung begeht und nur deshalb straffrei ausgeht, weil er die Einwilligung des Patienten hat.

Friedliche Weihnachten!

Hanna

Natürlich nicht, sondern es handelt sich offenbar um Nothilfe,

320c Stgb

zu der man sogar verpflichtet ist.

Man ruft die Polizei.

Leenders

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Antwort nach deutschem Recht:

Handelt es sich in dieser Story faktisch um Kindesenzug, auch
wenn dieser unter Umständen eine lebensverlängernde Maßnahme
darstellt und somit straffrei gestellt wird?

Der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger dürfte hier erfüllt sein. Jedenfalls vom Wortlaut des § 235 I Nr. 2 StGB her; ich habe jetzt in keinen Kommentar gesehen, möglicherweise ist eine gewisse Dauerhaftigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Das ändert nichts daran, dass der Täter wohl gerechtfertigt ist (Nothilfe gem. § 32 StGB) und die Tat somit keine Straftat darstellt. Man darf in Notwehr auch jemanden erschießen, obwohl man den Tatbestand des Totschlags erfüllt.

Handelt es sich in dieser Story faktisch um Sachentzug, auch
wenn die besten Absichten dahinter stehen?

Ja, faktisch ist das Sachentzug, allerdings ist der nicht strafbar. Klare Sache, es liegt insbesondere auch kein Diebstahl nach § 242 StGB vor, weil es nämlich an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung fehlt.

Jemand, mit dem ich diesbezüglich diskutiert habe, sagt: „Da
würde ich streiten!“ - aber ich meine, de facto kann man mal
von Kindesentzug bzw. Sachentzug sprechen; die Motive werden
erst anschließend beleuchtet. Diese Auffassung leite ich davon
ab, dass ein Chirurg ja auch Körperverletzung begeht und nur
deshalb straffrei ausgeht, weil er die Einwilligung des
Patienten hat.

Das ist durchaus umstritten. Man kann es so sehen wie du, man kann aber auch sagen, die Operation sei schon tatbestandlich keine Körperverletzung.

Im Grunde geht es bei deinen Fragen um die Differenzierung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Eine Tat ist tatbestandsmäßig, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Tatbestände umschreiben das typischerweise (!), aber eben nicht immer (!) verbotene Verhalten. In der Regel ist es so, dass, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, dies die Rechtswidrigkeit indiziert und man sich nun fragen kann, ob die Tat vielleicht ausnahmsweise erlaubt war. Nach dieser Differenzierung ergibt sich hier im ersten Fall jedenfalls das Fehlen der Rechtswidrigkeit, während im zweiten Fall schon kein Tatbestand erfüllt ist.

Levay