Kindesmissbrauch

Der von Papst Benedikt XVI. zum neuen Präfekten der Congregatio pro doctrina fidei, der „Kongregation für die Glaubenslehre“, früher eher unter Inquisition bekannt, eingesetzte Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller hat im Dorf Riekofen einen Priester eingesetzt, der sich Jahre zuvor an einem Ministranten vergangen hatte - und sich erneut des Missbrauchs schuldig machte.

Meine Frage: handelt es sich hierbei strafrechtlich nicht um Beihilfe zum Kindesmissbrauch? Oder zumindest um grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Unversehrtheit der Kinder?

Des weiteren versucht Müller, die Berichterstattung über den Kindesmissbrauch in der katholischen Kirche durch Abmahnungen zu unterbinden. Ist das nicht eine gezielte Vertuschung von Straftaten?

Gruss, anciano

Strafrecht?
Hallöchen,

eingesetzte Regensburger Bischof … hat … einen Priester eingesetzt, der sich Jahre zuvor an einem Ministranten vergangen hatte - und sich erneut des Missbrauchs schuldig machte.

Abgesehen davon, dass hierbei nicht geklärt wurde, ob es hier um einen rehabilitierten Straftäter ging, der die ihm von Rechts wegen zustehende Strafe verbüßt hat und ob es Prognosen über eine Wiederholungsgefahr gab, ebenso ob man dem Bischof nachweisen kann, dass er beim Einsatz hierüber Kenntnis hatte und/oder haben müsste:

Meine Frage: handelt es sich hierbei strafrechtlich nicht um Beihilfe zum Kindesmissbrauch?

Das wäre es höchstens dann, wenn der Schluß „Priester => Pädophil“ mit statistischer Signifikanz gültig wäre.
Gibt es eine juristische (!) Handhabe, die einem Bischof die Benennung von Pädophilen als Priester verbietet?

Oder zumindest um grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Unversehrtheit der Kinder?

Siehe oben. Wenn dem Bischof Kenntnis über eine signifikante Auftretenswahrscheinlichkeit eines (erneuten) Missbrauchs bekannt war.

Des weiteren versucht Müller, die Berichterstattung über den Kindesmissbrauch in der katholischen Kirche durch Abmahnungen zu unterbinden. Ist das nicht eine gezielte Vertuschung von Straftaten?

Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Informationen aus der Presse erhält, dann ja - sonst eher nicht.

Gruß,
Michael

Okay!

Gruss, anciano

Hallöchen,

eingesetzte Regensburger Bischof … hat … einen Priester eingesetzt, der sich Jahre zuvor an einem Ministranten vergangen hatte - und sich erneut des Missbrauchs schuldig machte.

Abgesehen davon, dass hierbei nicht geklärt wurde, ob es hier
um einen rehabilitierten Straftäter ging, der die ihm von
Rechts wegen zustehende Strafe verbüßt hat und ob es Prognosen
über eine Wiederholungsgefahr gab, ebenso ob man dem Bischof
nachweisen kann, dass er beim Einsatz hierüber Kenntnis hatte
und/oder haben müsste:

haben müsste = fahrlässigkeit genügt für die beihilfe nicht. vorsatz -selbst eventualvorsatz- wird man ablehnen müssen bzw. nicht nachweisen können.

Meine Frage: handelt es sich hierbei strafrechtlich nicht um Beihilfe zum Kindesmissbrauch?

Das wäre es höchstens dann, wenn der Schluß „Priester =>
Pädophil“
mit statistischer Signifikanz gültig wäre.
Gibt es eine juristische (!) Handhabe, die einem Bischof die
Benennung von Pädophilen als Priester verbietet?

kirchenrecht, insbes. die leitlinien der kath. kirche. danach sollen etwa priester, die einer kirchenstrafe ausgesetzt sind, nicht wieder mit der betreuung von kinder/jugendlichen beschäftigt werden.

Des weiteren versucht Müller, die Berichterstattung über den Kindesmissbrauch in der katholischen Kirche durch Abmahnungen zu unterbinden. Ist das nicht eine gezielte Vertuschung von Straftaten?

Wenn die Staatsanwaltschaft ihre Informationen aus der Presse
erhält, dann ja - sonst eher nicht.

der geistliche versucht ja nicht den informationsfluss zur sta zu behindern, daher ist § 258 stgb abzulehnen.

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