Naja, das macht für uns Studenten wenig bis keinen
Unterschied.
Doch, weil in der Klausur strikt zwischen Definition und Subsumtion getrennt werden muss. Es macht nur am Ergebnis keinen Unterschied.
Die Definitionen der Tatbestandsmerkmale lernen
wir ja doch auswendig (und leiten sie i.d.R. nicht etwa selbst
her). Und das sind ja meist wirklich Passagen aus etablierten
Urteilen des BGH oder griffige Formulierungen, die sich bei
den Gerichten dann durchgesetzt haben. Für Richter ist das
natürlich anders. 
Warum sollte das für Richter anders sein? Wir arbeiten ganz genau so.
Was ich nur meinte, ist, dass eine BGH-Subsumtion, jedenfalls auch in einer solchen Allgemeinheit, faktisch zu einer Definition mutieren kann. In der Entscheidung, und so auch der des OLG, ist und bleibt es eine Subsumtion.
Ja, hier liegt wohl mein Denkfehler. Ich hab mir natürlich
zahlreiche Beispielsfälle konstruiert, in denen ein beliebiger
Lehrer seine Stellung nutzt, um zu einem Schüler ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen, aus dem dann ein unsittliches
Liebesverhältnis wird.
Und dabei nur auf die formalen Voraussetzungen abgestellt. Das reicht in der Tat nicht aus.
Beispielsweise kann eben ein Lehrer sich einer Schülerin
nähern, indem er ihr Nachhilfe anbietet, weil er von Kollegen
erfahren hat, dass sie in seinem Fach schlecht steht. Das
könnte - in Abgrenzung dazu - ein beliebiger Fremder nicht
ohne weiteres, bzw. das Mädchen würde einem beliebigen Fremden
eben nicht so vertrauen wie einem zunächst unbekannten
Erwachsenen, der sie aber auf dem Schulhof anspricht und der
Lehrer an ihrer Schule ist.
Richtig. Aber dann würde das für den Tatbestand erforderliche Obhutsverhältnis erst dadurch entstehen können, bzw. müssen. Es ist in dem Moment noch nicht da.
Und daher dachte ich, dass ein Lehrer allein dadurch, dass er
eben Lehrer an derselben Schule ist, eine besondere
Einwirkungsmöglichkeit auf die Schüler seiner Schule hat.
Aber mal ganz ehrlich. Das ist doch gerade in einer großen Schule nicht so. Das kann man doch schon aus der eigenen Erfahrung erkennen.
Also
eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit, wie es der BGH ja
auch fordert. Er hat die Möglichkeit, sich ein
Vertrauensverhältnis o.ä. zu einer beliebigen Schülerin zu
erschleichen, weil er an Informationen kommt, die ein
beliebiger Fremder nicht hat.
Ja, und wenn er diese Verhältnis erstellt hat, dann ist er strafbar, wenn er dieses ausnutzt. Noch nicht vorher.
Und weil der Satz „Ich bin
Lehrer an deiner Schule.“ eine junge Schülerin nicht so
misstrauisch werden lässt wie „Willst du einen Lolli, Kleine“
von einem unbekannten Typ.
Und aus einem Vertrauensverhältnis heraus kann der Lehrer dann
schon auf die geistig-seelische Entwicklung der Schülerin
einwirken.
Wenn es da ist. Das folgt aber noch nicht aus der Stellung als Lehrer, jedenfalls nicht per se bei großen Schulen.
Nein, das Vertrauensverhältnis muss natürlich im konkreten
Fall aufgebaut worden sein. Aber ein Lehrer, der an derselben
Schule unterrichtet wie das Mädchen, hat es diesbezüglich doch
leichter als ein Fremder. Und ich dachte, gerade davor sollen
die Schüler geschützt werden.
Das hätte der Gesetzgeber so sagen können und das kann er auch noch. Bisher ist das aber nicht so, jedenfalls sieht das der BGH so nicht und ich halte das von dem Schutzzweck der Norm her auch völlig gerechtfertigt. Es soll das Ausnutzen eines bestehenden Vertrauensverhältnisses verhindert werden, weil wir individuelles Fehlverhalten in konkreten Fällen sanktionieren.
Ja, das will ich auch gar nicht bestreiten. Die
Verantwortlichkeit ergibt sich jetzt in dem Beispiel oben aus
dem Vertrauensverhältnis (oder wie man eben eine besondere,
aber noch sittliche Nähebeziehung zwischen Lehrer und Schüler
nennen will).
Und dieses, so siehst Du es ja jetzt auch, muss auch konkret bestehen. Und dafür reicht die formale Stellung als Lehrer nicht aus.
Ja, das ist mir ja auch klar. Aber reicht denn nicht, dass der
Lehrer es leichter hat an ein verantwortungsbegründendes
Vertrauensverhältnis heranzukommen?
Nein, weil die Norm dieses Vertrauensverhältnis voraus setzt und nicht schon die Möglichkeit, sich ein solches leichter zu verschaffen. Das ist eine Stufe zu früh und erfüllt den Tatbestand noch nicht.
Aber in diesem Fall hatte ich auf die Möglichkeit des Lehrers
abgestellt, sich ein besonderes Nähe- oder
Vertrauensverhältnis zu einer Schülerin zu erschleichen, wenn
er es drauf anlegt.
Siehe oben. Das reicht noch nicht.
Ein Lehrer, der an einer Schülerin vorbei geht, die er gar
nicht kennt, kann also verlangen, dass sie das Papier aufhebt.
Als Pausenaufsicht, ja. Ansonsten, weiß ich garnicht mal, kommt auf die Ausgestaltung des Hausrechts an.
Er kann aber auch sagen, dass sie bitte mal kurz mitkommen
soll. Sie wird das kaum verweigern. Einem Lehrer leistet man
eben Folge. Das ist ja gerade das bestehende
Über-Unterordnungsverhältnis auch außerhalb des Klassenraums.
Dann nutzt er aber kein Vertrauens-, sondern ein Authoritäts- oder Herrschaftsverhältnis aus. Das ist etwas völlig anderes und das meint jedenfalls diese Norm nicht.
Und wenn sie ihm also brav oder auch mürrisch folgt, dann kann
er mit was-auch-immer an sie herantreten. Er wolle eine
Theatergruppe gründen, ob sie nicht Lust hätte, mitzumachen.
Aber es wären Vorbesprechungen nötig…
Wie gesagt, was auch immer. Natürlich zunächst ganz sittlich.
Der Lehrer muss ja auch keine unsittlichen Absichten haben. Er
kann sich ja tatsächlich für das Mädchen - als Mensch -
interessieren. Das ist ja auch nicht strafbar. Aber er hat
eben eine Eingriffsmöglichkeit (zum Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses), dadurch dass er Lehrer an ihrer
Schule ist.
Verstehst du in etwa, wie ich das meine?
Ich verstehe genau, was Du meinst, das meint aber die Norm nicht. Diese, noch einmal, sanktioniert das Ausnutzen eines Obhutsverhältnisses so, wie es oben definiert ist. Und das ist etwas völlig anderes als das, was Du meinst, da das Gesetz eben nicht auf die formale Stellung abstellt. Das könnte der Gesetzgeber ändern, derzeit ist es aber so, wie es ist.
Das
Vertrauensverhältnis ist nicht strafbar, natürlich nicht. Aber
der Lehrer kommt viel leichter an eines heran. Nur dadurch,
dass er dem Mädchen „etwas zu sagen hat“.
Wenn ein Vertrauensverhältnis begründet ist und dafür reicht die Lehrerstellung und die hierauf allein qua Authorität begründete Einflussmöglichkeit allein noch nicht aus. Lies Dir mal in einem Kommentar den Schutzzweck der Norm durch, insb. mit Blick auf das Ausnutzen der Situation und von Vorstellungen des Opfers.
Wie oben beschrieben. Aber natürlich nutzt er seinen Status
als Lehrer, um erstmal ein Vertrauensverhältnis herzustellen.
Ich weiß, dass das nicht strafbar ist. Aber dadurch dass es
einem Lehrer eher möglich ist als einem Fremden, sollte er
auch als klassenfremder Lehrer grundsätzlich in den Täterkreis
fallen.
Das kann man so sehen, was sein sollte, muss der Bundestag aber auch so sagen. Bisher ist das nicht so. Und Strafgesetzes dürfen auch nicht zu weit ausgelegt werden, Analogien sind ohnehin verboten.
Aber mir geht es ja darum, dass der BGH offensichtlich sagt,
dass ein beliebiger Lehrer keine Einwirkungsmöglichkeit hat.
Nicht per se so, wie es das Gesetz meint und welche Situationen es genau erfassen soll.
Nicht auf die sexuelle Integrität des Mädchens ohne
Vertrauensverhältnis, das sehe ich schon. Aber doch auf den
Aufbau eines Vertrauensverhätnisses. Reicht das denn nicht?
Ja, und wenn er es aufgebaut hat, darf er es nicht missbrauchen. Dann greift die Norm, nicht vorher.
Ok, ich rate mal. Zu formalistisch? 
Für das Strafrecht auf jeden Fall.
Vielen Dank, dass du dir so viel Mühe gibst. Meine etwas
formale Art hilft mir im öffentlichen Recht und auch im
Zivilrecht eigentlich immer ganz gut. Aber im Strafrecht nur
insoweit, als dass es oberflächlich bleibt. Sobald es mal
etwas in die Tiefe geht, fang ich da an zu schwimmen. Das
liegt mir leider nicht so.
Das macht die Übung.
Gruß
Dea