Die folgende Passage ist aber nach der oben aufgestellten
Definition vollkommen irrelevant, da es eben nicht darauf
ankommt, ob das Obhutsverhältnis den Beteiligten bewusst
gewesen ist oder ob der Täter das Opfer als „ihm zur Erziehung
anvertraut behandelt“.
Natürlich kommt es für die Definition darauf nicht an, weil das OLG hier schon subsumiert. Die Definition steht oben drüber und da ist nichts von subjektiven Elementen zu finden.
Wäre das entscheidend, müsste es in der
Definition stehen.
Steht es auch nicht, der Teil ist bereits die Subsumtion, die Defintion steht oben drüber.
Will man den Anwendungsbereich teleologisch
reduzieren, müsste man das aber wenigstens begründen. (Das
steht dann vielleicht im BGH-Urteil?):
Wer hat wo was teleoligsch reduziert?
Eine teleologische Reduktion ist das Herausnehmen positiver Tatbestandsmerkmale aus einer Norm im Wege der Auslegung. Genau das macht das OLG nicht, weil es die Definition nicht ändert. Er fasst den vorliegenden Fall nur nicht unter diese.
Und übersetzt heißt das doch nichts anderes als "Wir vom OLG
finden nicht, dass die Tatsachen für ein Obhutsverhältnis (ein
bestehendes, nicht ein bewusstes oder „wie eines behandelt“!)
sprechen. Aber eine Begründung finde ich nicht.
Doch natürlich. Die Begründung steht da, das OLG hat ja noch etwas mehr gesagt, und die Grundlage der Defintion ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, auf die das OLG verwiesen hat.
Will man dem entgegen treten, muss man sich schon konkret mit dem auseinander setzen, was das OLG zu diesem Fall gesagt hat. Einfach sagen, es hätte nichts gesagt, funktioniert nicht.
Vielleicht steht die im Volltext, und natürlich kenne ich auch
die Tatsachenlage nicht. Aber überzeugend ist das, was du
gepostet hast aus dem Urteil, nicht, denn eine Begründung,
WARUM hier kein Obhutsverhältnis vorliegen soll, ist hier
gerade nicht zu finden.
Doch, die steht genau da. Man kann das anders sehen, muss dann aber auch mal auf den tatsächlichen Inhalt eingehen. Nach wie vor fehlt es daran.
Und der Hinweis auf bestehende BGH-Rechtsprechung (die in
diesem Zusammenhang auch eher nur so „hingerotzt“ klingt)
Das ist der normale Gang der Urteilsbegründung. Man nennt die Definition und schreibt dahinter die Quelle. Was genau sollte denn Ihrer Ansicht nach genau und wie anders formuliert werden?
verfängt auch nicht, denn die Gerichte sind frei und nicht
weisungsgebunden.
Dass und warum genau diese Vorgehensweise durch Abstellen auf die Rechtsprechung des BGH juristischer Standart und absolut anerkannt ist, das vor allem in Strafsachen, wo die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit essentiell ist, will und werde ich hier nicht erörtern. Es handelt sich dabei um absolute juristischen Grundlagen. Aber wenn einem ein Ergebnis nicht gefällt, wird jedes Argument gerne mal heraus geholt.
Das OLG muss sich schon selbst damit
auseinandersetzen und hätte vielleicht die Relevanz bezüglich
des Bewusstseins und des Behandelns herleiten müssen. Aus der
Definition ergibt sie sich nicht.
Richtig. Das sagt aber noch immer nicht, dass die Subsumtion falsch ist. Das OLG hat hierbei ja auch noch ein paar Worte mehr gesagt. Dazu muss man sich erst mal äußern. Denn dann müsste man vielleicht wirklich auch mal, wie das OLG, auf die Defintion eingehen und eine Unterschiedung zwischen großen und kleinen Schulen vornehmen vor dem Hintergrund des Normzwecks- und Inhalts. Dazu müsste man sich mit dem Inhalt und Umfang von Obhutsverhältnissen beschäftigen, mal sagen was das wohl sein soll und warum man es anders sieht als das OLG.
(Und selbst wenn… Es mag ja sein, dass die Schülerin
wirklich nicht gewusst hat, dass ihr Freund als Lehrer ihrer
Schule auch ihr gegenüber übergordnet ist. (Und das ist er,
denn auch er hätte das Recht, sie für ein Fehlverhalten zu
maßregeln, selbst wenn er es nur im Vorbeigehen bemerkt.) Aber
der Lehrer hat es sicherlich gewusst.
Hier verwechseln Sie gerade den objektiven mit dem subjektiven Tatbestand. Auf konkrete Kenntniss kommt es nur an, wenn das ojektive Tatbestandsmerkal erfüllt ist. Daran fehlt es bei dem Vertretungslehrer bereits.
Und ob er das Opfer wie eine Schutzbefohlene behandelt, muss
irrelevant sein,
Ist es auch. Darum hat das OLG den Fall ja auch schon beim Vertretungsverhältnis und nicht erst dem konkreten Geschensablauf während dessen rausgeschmissen.
denn dann würde jeder Täter argumentieren
können, dass gerade die Tatsache, dass er sie als
Sexualpartnerin wahrgenommen hat, dafür spricht, dass er sie
als gleichberechtigten, ebenbürtigen Menschen, eben „seine
Freundin“ gesehen und auch entsprechend behandelt hat.)
Unabhängig von Vorstehendem: Was Inhalt eines Tatbestandsmerkmales ist, wird nach den klassischen vier Auslegungsmethoden begründet. Was ein Angeklagter machen könnte, um sich raus zu reden, ist keine davon.
Aber in dem von dir zitierten Text finde ich jedenfalls keinen
Grund.
Ja, weil hier auch einiges durcheinander geworfen wurde.
Nur mal so als Anregung, dass nicht immer nur die Laien mit
ihrem unverhohlenen Richterhass eine Urteilspassage nicht
verstehen wollen.
Auch die Jura-Studenten haben so hin und wieder ihre
Probleme… 
Und von denen erwarte ich auch, dass sie sich sorgfältig und mit Grundlagenkenntnissen mit einem Urteil auseinander setzen, bevor sie dieses kritisieren. Wenn man sich nicht so gut auskennt, kann man immer fragen, warum dies oder jenes so oder so ist. Es scheint aber weiter verbreitet zu sein, erst einmal zu urteilen.
Gruß
Dea