Kindesmissbrauch durch Lehrer

Guten Tag,

habe ich das richtig gehört: Ein Lehrer, der Sex mit einer 14-jährigen Schülerin hatte, wurde vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs freigesprochen, „da er nicht der Klassenlehrer, sondern nur in Vertretung dort war.“

Für Aufklärung dankbar ist
Laika

Versuch es damit.

http://dejure.org/gesetze/StGB/174.html

Hallo,

das stimmt und der Fall war in Neuwied und wurde vor dem OLG in Koblenz unterrichtet.

LG

Hallo Laila,

ja, das stimmt. Sie beiden hatten mehr als 20mal Verkehr miteinander. Gesetzlich ist das erlaubt, da das Mindestalter mit 14 Jahren erreicht war.

Rechtlich bestand auch kein Abhängigkeitsverhältnis, da er die Klasse nicht regulär unterrichtet.

Somit ist aus rechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden. Moralisch dagegen mag dieser Vorgang höchst zweifelhaft sein, aber nicht vorhandene Moral ist nicht strafbar.

viele Grüße
Felix

Hallo!

Mir ist auch übel geworden, als ich das gelesen hatte. Wie hier eine angebliche Nicht-Ausnutzung eines Schutzbefohlenen konstruiert wurde, ist für mich ein klassischer Fall von Rechtsverdrehung.

Wer weiß welche Macht Lehrer haben können (auch wenn es nur ein Aushilfslehrer ist) und wie leicht 14-jährige manipulierbar sind, der … jetzt muss ich aufpassen was ich sage. Ich fürchte Richterbeleidigungen werden in diesem unserem Land strenger bestraft, als Kindesmißbrauch.

Gruß Conrad

Heine angebliche Nicht-Ausnutzung eines Schutzbefohlenen
konstruiert wurde, ist für mich ein klassischer Fall von
Rechtsverdrehung.

Hallo,

genau daran lag es, dass das Mädchen keine Schutzbefohlene war. Es wurde da mit begründet, dass es eine große Schule sei und dass, das Mädchen somit in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Lehrer stand.

Nun ja, immerhin hat die katholische Kirche reagiert und dem Lehrer seine Lehrerlaubnis entzogen.

Leider ist sowas für seine anderen Fächer nicht möglich gewesen, aber der Lehrer ist freiwillig ausgeschieden und hat seinen Beamtenstatus aufgegeben.

LG

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Mir ist auch übel geworden, als ich das gelesen hatte. Wie
hier eine angebliche Nicht-Ausnutzung eines Schutzbefohlenen
konstruiert wurde, ist für mich ein klassischer Fall von
Rechtsverdrehung.

Und das ist ein klassisches Beispiel für „Wer keine Ahnung hat…“. Was du offensichtlich nicht weißt, ist, dass das OLG den Lehrer nur zu gern verurteilt hätte. Es hat ihn zwar freigesprochen, aber den Gesetzgeber angeregt, diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Keine Strafe ohne Gesetz, so ist das nun einmal in einem Rechtsstaat.

Wer weiß welche Macht Lehrer haben können (auch wenn es nur
ein Aushilfslehrer ist) und wie leicht 14-jährige
manipulierbar sind, der … jetzt muss ich aufpassen was ich
sage. Ich fürchte Richterbeleidigungen werden in diesem
unserem Land strenger bestraft, als Kindesmißbrauch.

Das ist natürlich Blödsinn. Und du solltest froh sein, deine Beleidigungen für dich behalten zu haben, denn ganz offensichtlich hast du dich mit dem Urteil null auseinandergesetzt. Sonst wüsstest du ja längst, was ich dir eben erzählt habe.

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Hallo

genau daran lag es, dass das Mädchen keine Schutzbefohlene war. Es wurde da mit begründet, dass es eine große Schule sei und dass, das Mädchen somit in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Lehrer stand.

Ich raff das nicht, dass sie dann keine Schutzbefohlene war. Jeder Schüler ist doch Schutzbefohlener jeden Lehrers. Oder dürfte der Lehrer z. B. in der Pausenaufsicht einfach weggucken, wenn ein Schüler, den er nicht unterrichtet, von 3 anderen verprügelt wird?

Na gut, da hat er Pausenaufsicht, und die Schüler auf dem Schulhof sind vielleicht in dem Moment seine Schutzbefohlenen. Aber wenn das gleiche passiert, wenn der Lehrer nicht Aufsicht hat, und er gerade auf dem Nach-Hause-Weg durch den Schulhof geht. Dürfte er dann einfach weggucken?

Und dieser Lehrer hatte die Schülerin doch im Unterricht, nur eben nicht oft. Wie kann man denn dann sagen, sie sei keine Schutzbefohlene?

Wenn irgendein Lehrer an der Schule irgendeinem Schüler etwas sagt, dann muss es der Schüler doch machen, oder nicht? Er ist doch weisungsberechtigt, zumindestens in gewissen Grenzen, oder nicht? Inwiefern sind denn nicht alle Schüler die Schutzbefohlenen von allen Lehrern dieser Schule?

Kann mir das einer erklären?

Viele Grüße

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Da spricht der Pöbel
Hallo,

Mir ist auch übel geworden, als ich das gelesen hatte. Wie
hier eine angebliche Nicht-Ausnutzung eines Schutzbefohlenen
konstruiert wurde, ist für mich ein klassischer Fall von
Rechtsverdrehung.

nein. Es ist eine konsequente Anwendung des geltenden Rechts, zu der Richter in Deutschland eben verpflichtet sind, auch wenn es ihnen selbst im Einzelfall zuwider ist.

Du bist aber offensichtlich der Meinung, dass man Taten, die nach Deiner persönlichen Einstellung moralisch verwerflich, aber nach dem Gesetz nicht strafbar sind, trotzdem bestrafen sollte. Also so, wie es in einem Unrechtsstaat an der Tagesordnung ist.

Und Du redest von Rechtsverdrehung und greifst Richter an, die, völlig korrekt, Urteile im Rahmen des möglichen fällen?

Keine Ahnung von der Materie, aber Hauptsache den Stammtisch bedienen können.

Würg…

Moralisch verwerfbare Straftatbestände wurden bereits im Zuge der großen Strafrechtsreform Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhundert abgeschafft. Taten werden nur noch bestraft, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt wird. Nur weil jemand Lehrer ist, macht die Tat strafrechtlich nicht besser oder schlimmer. Aber nur, weil es bei einigen Leuten nicht in die Moralvorstellungen passt, gesetzlich aber nicht zu beanstanden ist, kann man wohl kaum von einem Richter verlangen, dass er ohne entsprechende gesetzliche Grundlage Urteile spricht.

Wenn Du überzeugt bist, dass das Urteil einer rechtlichen Würdigung nicht stand hält, dann begründe das bitte.

Ich persönlich möchte nicht in einem Land leben, in dem Leute verurteilt werden, obwohl es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.

S.J.

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Hier spricht der Pöbel
Okay, dann werde ich zum Abschied noch ein bißchen rumpöbeln:

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, …

Das Gesetz hätten wir also.

Der Knackpunkt war doch ob zwischen dem Lehrer und dem Mädchen eine Schutzbefohlenen-Beziehung* vorlag. Soweit ich mit erinnere* war der Mann nicht nur Lehrer an der Schule des Mädchens, sondern hatte auch in der Klasse unterrichtet - wohl nur aushilfsweise.

Hier zu unterstellen, daß auf Grund der Größe der Schule und des geringfügigen Anteils des Lehrers am Unterricht des Mädchens dieses keine Schutzbefohlene wäre, ist eine subjektive Interpretation und keineswegs zwangsläufig. Korrigier mich wenn ich da falsch pöbele - wo siehst Du die Zwangsläufigkeit, das Mädchen nicht als Schutzbefohlene zu sehen?

Ich würde sogar soweit gehen, daß Kinder einer Schule dem Lehrkörper als Ganzheit zum Schutz anbefohlen sind. Hier zu gewichten ist sicher in Ordnung wenn es um das Strafmass* geht, aber die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit des Kindes gegenüber dem Lehrer zu verneinen - das ist … aber gut genug gepöbelt.

Mit Dank vorab für jedes Zurrückpöbeln
Conrad

*Sorry, aber weil ich so viel am Stammtisch rumpöbeln muss, habe ich nicht die Zeit alles so genau zu recherchieren und nehme mal einfach für mich in Anspruch, daß ich mir auch auf Basis der aus Zeitungen gewonnen Informationen (trotz meines Hanges zum Pöbel meine da nicht das Pöbel-Blatt mit den vier Buchstaben) eine Meinung bilden kann. Mit juristischen Findigkeiten habe ich es auch nicht, so aber wenn vielleicht nicht E. + B. so gibt es vielleicht den ein oder anderen Pöbel im Forum der versteht was ich meine.

P.S. Entschuldigt meien Emotionalität aber als Vater und Großvater kann ich sexuellen Mißbrauch nicht mit gelassen-juristischer Distanz betrachten

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Nun ja, immerhin hat die katholische Kirche reagiert und dem
Lehrer seine Lehrerlaubnis entzogen.

Danke für den Hinweis - kam mir schon so pöbelig vor. Aber bin wohl doch nicht der einzige, der das etwas anders sieht.
C.

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Hallo,

also soviel Pöbel kann da nicht sein, da beide anderen Instanzen den Lehrer schuldig gesprochen haben,…

LG

Sachliche Gegenrede
Hallo,

Und das ist ein klassisches Beispiel für „Wer keine Ahnung
hat…“. Was du offensichtlich nicht weißt, ist, dass das OLG
den Lehrer nur zu gern verurteilt hätte. Es hat ihn zwar
freigesprochen, aber den Gesetzgeber angeregt, diese
Strafbarkeitslücke zu schließen. Keine Strafe ohne Gesetz, so
ist das nun einmal in einem Rechtsstaat.

Tut mir leid, aber auch nach mehrmaligem Lesen des Gesetzes erschließt sich mir (und den beiden unteren Instanzen, nebenbei) nicht, dass hier zwingend ein Unterrichtsverhältnis vorliegen muss.

Ich weiß auch nicht, was eine „Zwergenschule“ sein soll. Ich weiß aber, dass ich an meinem Gymnasium (600 Schüler, also wohl keine „Zwergenschule“) jeden Lehrer zumindest namentlich kannte (nur der Name des Hausmeisters war uns allen lange Zeit ein Mysterium). Dass das Gericht meint ein Schüler, auch einer an einer „großen“ Schule, sei sich „im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung [von Schülern und Lehrern] [nicht] bewusst“, lässt tief blicken. Nun, wenn es bei den Herrn Juristen denn so gewesen ist…

Anzumerken ist übrigens, dass das Gesetz ÜBERHAUPT nicht auf die Sichtweise der Beteiligten auf ihr Verhältnis untereinander abstellt, sondern vielmehr darauf, dass der Schutzbefohlene jemandem „anvertraut“ wird. IMHO muss daher (in diesem Fall) aus Sicht der Eltern beurteilt werden, ob diese die legitime Wahrnehmung haben, dass auch ein nicht-unterrichtender Lehrer unter dieses „Anvertrauen“ fällt. Ich denke die allermeisten Eltern, genau wie ein Großteil der Bevölkerung, würden genau dieses bejahen.

Gruß

Anwar

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Tut mir leid, aber auch nach mehrmaligem Lesen des Gesetzes
erschließt sich mir (und den beiden unteren Instanzen,
nebenbei) nicht, dass hier zwingend ein Unterrichtsverhältnis
vorliegen muss.

Muss es ja auch nicht. Inhaltlich habe ich zu der Entscheidung des OLG nichts geschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass die Annahme, gegen die ich argumentiere, falsch ist. Das OLG hat eben nicht mit Biegen und Brechen versucht, den Lehrer freizusprechen, sondern es sah sich dazu ganz offensichtlich gezwungen und sieht darin eine Strafbarkeitslücke im Gesetz, die zu schließen es anregt.

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Tut mir leid, aber auch nach mehrmaligem Lesen des Gesetzes
erschließt sich mir (und den beiden unteren Instanzen,
nebenbei) nicht, dass hier zwingend ein Unterrichtsverhältnis
vorliegen muss.

Vielleicht sollte man sich einfach mal mit der tatsächlichen Begründung auseinander setzen, die da lautet:

"Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB - für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt - setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 - 3 StR 526/94 - juris Rn. 5 - BGHSt 41, 137; BGH v. 10. 6. 2008 - 5 StR 180/08 - juris Rn. 5 - NStZ-RR 2008, 307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetzt.

Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 - 2 StR 357/63 - juris Rn. 11 - BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“, in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst sind.

Die von der Strafkammer festgestellten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 StGB."

So, das kann man nun teilen oder nicht. Man muss sich aber zumindest damit beschäftigen, sehen, dass gerade strafrechtliche Tatbestandsmerkmale nicht beliebig ausgelegt werden dürfen und die Gerichte daher auch auf die bestehende Rechtslage (hier durch Verweise auf den BGH) abstellen müssen. Zudem bezieht sich das OLG auf Tatsachenfeststellungen der Eingangsinstanz, die man kennen muss, um die rechtliche Würdigung beurteilen zu können.

Mit einem, weiß nicht, was eine Zwergschule ist, oder „die Herren Richter“ ist da in einer ernsthaften Dikussion, so diese gewollt ist, nunmal kein Blumentopf zu gewinnen.

Gruß
Dea

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Hier zu unterstellen, daß auf Grund der Größe der Schule und
des geringfügigen Anteils des Lehrers am Unterricht des
Mädchens dieses keine Schutzbefohlene wäre, ist eine
subjektive Interpretation und keineswegs zwangsläufig.

Nein, das ist eine ganz normale Subsumtion, was Sie genau mit einer „subjektiven Interpretation“ im Rahmen der Rechtsanwendung meinen, müssten Sie mal erklären.

Dass sie nicht zwangsläufig ist, liegt der Natur des Rechts inne. Daher hat das OLG ja auch auf die bestehende BGH-Rechtsprechung abgestellt. Und mit der sollte man sich halt auch mal auseinander setzen.

Korrigier mich wenn ich da falsch pöbele - wo siehst Du die
Zwangsläufigkeit, das Mädchen nicht als Schutzbefohlene zu
sehen?

Das sieht man, wenn man nachschaut, wie das Tatbestandsmerkmal in der Rechtswissenschaft ausgelegt wird. Dazu gibt es Kommentare, in denen sowas drinsteht, und Rechtsprechung des BGH, auf die das OLG abgestellt hat. Wenn Sie eine andere Ansicht vertreten, müssen Sie erst einmal positiv definieren, was Sie unter dem Tatbestandsmerkmal verstehen.

Strafurteile können nicht auf der Basis gesprochen werden, dass man erklären solle, was gegen die Strafbarkeit spricht. Man muss sie positiv begründen.

Ich würde sogar soweit gehen, daß Kinder einer Schule dem
Lehrkörper als Ganzheit zum Schutz anbefohlen sind.

Das sieht die Rechtswissenschaft und der BGH aber anders. Und eine solche Interpretation würde dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht mehr genügen.

Ob Sie das teilen oder nicht, ist Ihre Sache, dem OLG hierbei aber, offensichtlich ohne die Begründung überhaupt mal gelesen zu haben, Rechtsverdrehung zu unterstellen, ist schlicht Unsinn.

Hier zu
gewichten ist sicher in Ordnung wenn es um das Strafmass*
geht, aber die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit des Kindes
gegenüber dem Lehrer zu verneinen - das ist … aber gut genug
gepöbelt.

Das ist schön gesagt. Mit der „grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit von Kindern“ lassen sich aber keine Strafurteile begründen. Da muss man schon mit dem Gesetz arbeiten und sich damit auseinander setzen, wie man es grundsätzlich interpretiert und was die Obergerichte dazu bisher gesagt haben.

Wenn Sie einen Straftatbestand wollen, der lautet,

„Wer gegen die grdunsätzliche Schutzbedrüftigkeit von Kindern verstößt, wird bestraft“

können Sie sich ja im Bundestag dafür einsetzen.

*Sorry, aber weil ich so viel am Stammtisch rumpöbeln muss,
habe ich nicht die Zeit alles so genau zu recherchieren

Ja, Sie haben offensichtlich noch nicht einmal die Urteilsbegründung gelesen.

Mit juristischen
Findigkeiten habe ich es auch nicht,

Klar, wenns zu kompliziert wird und man mit Allgemeinplätzen nicht mehr weiter kommt, sinds natürlich „Findigkeiten“.

P.S. Entschuldigt meien Emotionalität aber als Vater und
Großvater kann ich sexuellen Mißbrauch nicht mit
gelassen-juristischer Distanz betrachten

Ich bin auch Vater und erwarte trotzdem, dass man sich erstmal informiert, bevor man staatlichen Institutionen Fehlverhalten vorwirft, auch, wenn es um Kinder geht.

Gruß
Dea

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Hallo,

Vielleicht sollte man sich einfach mal mit der tatsächlichen
Begründung auseinander setzen, die da lautet:

Ich sehe da keine Begründung, tut mir leid.

Hier ist die Definition:

"Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB - für eine
Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt -
setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2
voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen
den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der
Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der
Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter
muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des
Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung
im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer
Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v.
21.04.1995 - 3 StR 526/94 - juris Rn. 5 - BGHSt 41, 137; BGH
v. 10. 6. 2008 - 5 StR 180/08 - juris Rn. 5 - NStZ-RR 2008,
307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht
kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung
der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche,
psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was
naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen
gewissen Zeitraum voraussetzt.

Die folgende Passage ist aber nach der oben aufgestellten Definition vollkommen irrelevant, da es eben nicht darauf ankommt, ob das Obhutsverhältnis den Beteiligten bewusst gewesen ist oder ob der Täter das Opfer als „ihm zur Erziehung anvertraut behandelt“. Wäre das entscheidend, müsste es in der Definition stehen. Will man den Anwendungsbereich teleologisch reduzieren, müsste man das aber wenigstens begründen. (Das steht dann vielleicht im BGH-Urteil?):

Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen
der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen
allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v.
30.10.1963 - 2 StR 357/63 - juris Rn. 11 - BGHSt 19, 163),
wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder
Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule
handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“,
in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder
Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung
anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der
Über- und Unterordnung bewusst sind.

Und das hier ist die Begründung und zgleich dann wohl die Subsumtion:

Die von der Strafkammer festgestellten tatsächlichen
Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme eines
Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2
StGB."

Und übersetzt heißt das doch nichts anderes als "Wir vom OLG finden nicht, dass die Tatsachen für ein Obhutsverhältnis (ein bestehendes, nicht ein bewusstes oder „wie eines behandelt“!) sprechen. Aber eine Begründung finde ich nicht.
Vielleicht steht die im Volltext, und natürlich kenne ich auch die Tatsachenlage nicht. Aber überzeugend ist das, was du gepostet hast aus dem Urteil, nicht, denn eine Begründung, WARUM hier kein Obhutsverhältnis vorliegen soll, ist hier gerade nicht zu finden.

Und der Hinweis auf bestehende BGH-Rechtsprechung (die in diesem Zusammenhang auch eher nur so „hingerotzt“ klingt) verfängt auch nicht, denn die Gerichte sind frei und nicht weisungsgebunden. Das OLG muss sich schon selbst damit auseinandersetzen und hätte vielleicht die Relevanz bezüglich des Bewusstseins und des Behandelns herleiten müssen. Aus der Definition ergibt sie sich nicht.

(Und selbst wenn… Es mag ja sein, dass die Schülerin wirklich nicht gewusst hat, dass ihr Freund als Lehrer ihrer Schule auch ihr gegenüber übergordnet ist. (Und das ist er, denn auch er hätte das Recht, sie für ein Fehlverhalten zu maßregeln, selbst wenn er es nur im Vorbeigehen bemerkt.) Aber der Lehrer hat es sicherlich gewusst.
Und ob er das Opfer wie eine Schutzbefohlene behandelt, muss irrelevant sein, denn dann würde jeder Täter argumentieren können, dass gerade die Tatsache, dass er sie als Sexualpartnerin wahrgenommen hat, dafür spricht, dass er sie als gleichberechtigten, ebenbürtigen Menschen, eben „seine Freundin“ gesehen und auch entsprechend behandelt hat.)

Ich möchte sicher nicht das Urteil in Frage stellen. Und wenn die Richter schon selbst einen Apell an den Gesetzgeber gerichtet haben, werden sie bestimmt sehr wohl gute Gründe gehabt haben, so zu urteilen.
Aber in dem von dir zitierten Text finde ich jedenfalls keinen Grund.

Nur mal so als Anregung, dass nicht immer nur die Laien mit ihrem unverhohlenen Richterhass eine Urteilspassage nicht verstehen wollen.
Auch die Jura-Studenten haben so hin und wieder ihre Probleme… :wink:

Viele Grüße,
larymin

Die folgende Passage ist aber nach der oben aufgestellten
Definition vollkommen irrelevant, da es eben nicht darauf
ankommt, ob das Obhutsverhältnis den Beteiligten bewusst
gewesen ist oder ob der Täter das Opfer als „ihm zur Erziehung
anvertraut behandelt“.

Natürlich kommt es für die Definition darauf nicht an, weil das OLG hier schon subsumiert. Die Definition steht oben drüber und da ist nichts von subjektiven Elementen zu finden.

Wäre das entscheidend, müsste es in der
Definition stehen.

Steht es auch nicht, der Teil ist bereits die Subsumtion, die Defintion steht oben drüber.

Will man den Anwendungsbereich teleologisch
reduzieren, müsste man das aber wenigstens begründen. (Das
steht dann vielleicht im BGH-Urteil?):

Wer hat wo was teleoligsch reduziert?

Eine teleologische Reduktion ist das Herausnehmen positiver Tatbestandsmerkmale aus einer Norm im Wege der Auslegung. Genau das macht das OLG nicht, weil es die Definition nicht ändert. Er fasst den vorliegenden Fall nur nicht unter diese.

Und übersetzt heißt das doch nichts anderes als "Wir vom OLG
finden nicht, dass die Tatsachen für ein Obhutsverhältnis (ein
bestehendes, nicht ein bewusstes oder „wie eines behandelt“!)
sprechen. Aber eine Begründung finde ich nicht.

Doch natürlich. Die Begründung steht da, das OLG hat ja noch etwas mehr gesagt, und die Grundlage der Defintion ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, auf die das OLG verwiesen hat.

Will man dem entgegen treten, muss man sich schon konkret mit dem auseinander setzen, was das OLG zu diesem Fall gesagt hat. Einfach sagen, es hätte nichts gesagt, funktioniert nicht.

Vielleicht steht die im Volltext, und natürlich kenne ich auch
die Tatsachenlage nicht. Aber überzeugend ist das, was du
gepostet hast aus dem Urteil, nicht, denn eine Begründung,
WARUM hier kein Obhutsverhältnis vorliegen soll, ist hier
gerade nicht zu finden.

Doch, die steht genau da. Man kann das anders sehen, muss dann aber auch mal auf den tatsächlichen Inhalt eingehen. Nach wie vor fehlt es daran.

Und der Hinweis auf bestehende BGH-Rechtsprechung (die in
diesem Zusammenhang auch eher nur so „hingerotzt“ klingt)

Das ist der normale Gang der Urteilsbegründung. Man nennt die Definition und schreibt dahinter die Quelle. Was genau sollte denn Ihrer Ansicht nach genau und wie anders formuliert werden?

verfängt auch nicht, denn die Gerichte sind frei und nicht
weisungsgebunden.

Dass und warum genau diese Vorgehensweise durch Abstellen auf die Rechtsprechung des BGH juristischer Standart und absolut anerkannt ist, das vor allem in Strafsachen, wo die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit essentiell ist, will und werde ich hier nicht erörtern. Es handelt sich dabei um absolute juristischen Grundlagen. Aber wenn einem ein Ergebnis nicht gefällt, wird jedes Argument gerne mal heraus geholt.

Das OLG muss sich schon selbst damit
auseinandersetzen und hätte vielleicht die Relevanz bezüglich
des Bewusstseins und des Behandelns herleiten müssen. Aus der
Definition ergibt sie sich nicht.

Richtig. Das sagt aber noch immer nicht, dass die Subsumtion falsch ist. Das OLG hat hierbei ja auch noch ein paar Worte mehr gesagt. Dazu muss man sich erst mal äußern. Denn dann müsste man vielleicht wirklich auch mal, wie das OLG, auf die Defintion eingehen und eine Unterschiedung zwischen großen und kleinen Schulen vornehmen vor dem Hintergrund des Normzwecks- und Inhalts. Dazu müsste man sich mit dem Inhalt und Umfang von Obhutsverhältnissen beschäftigen, mal sagen was das wohl sein soll und warum man es anders sieht als das OLG.

(Und selbst wenn… Es mag ja sein, dass die Schülerin
wirklich nicht gewusst hat, dass ihr Freund als Lehrer ihrer
Schule auch ihr gegenüber übergordnet ist. (Und das ist er,
denn auch er hätte das Recht, sie für ein Fehlverhalten zu
maßregeln, selbst wenn er es nur im Vorbeigehen bemerkt.) Aber
der Lehrer hat es sicherlich gewusst.

Hier verwechseln Sie gerade den objektiven mit dem subjektiven Tatbestand. Auf konkrete Kenntniss kommt es nur an, wenn das ojektive Tatbestandsmerkal erfüllt ist. Daran fehlt es bei dem Vertretungslehrer bereits.

Und ob er das Opfer wie eine Schutzbefohlene behandelt, muss
irrelevant sein,

Ist es auch. Darum hat das OLG den Fall ja auch schon beim Vertretungsverhältnis und nicht erst dem konkreten Geschensablauf während dessen rausgeschmissen.

denn dann würde jeder Täter argumentieren
können, dass gerade die Tatsache, dass er sie als
Sexualpartnerin wahrgenommen hat, dafür spricht, dass er sie
als gleichberechtigten, ebenbürtigen Menschen, eben „seine
Freundin“ gesehen und auch entsprechend behandelt hat.)

Unabhängig von Vorstehendem: Was Inhalt eines Tatbestandsmerkmales ist, wird nach den klassischen vier Auslegungsmethoden begründet. Was ein Angeklagter machen könnte, um sich raus zu reden, ist keine davon.

Aber in dem von dir zitierten Text finde ich jedenfalls keinen
Grund.

Ja, weil hier auch einiges durcheinander geworfen wurde.

Nur mal so als Anregung, dass nicht immer nur die Laien mit
ihrem unverhohlenen Richterhass eine Urteilspassage nicht
verstehen wollen.
Auch die Jura-Studenten haben so hin und wieder ihre
Probleme… :wink:

Und von denen erwarte ich auch, dass sie sich sorgfältig und mit Grundlagenkenntnissen mit einem Urteil auseinander setzen, bevor sie dieses kritisieren. Wenn man sich nicht so gut auskennt, kann man immer fragen, warum dies oder jenes so oder so ist. Es scheint aber weiter verbreitet zu sein, erst einmal zu urteilen.

Gruß
Dea

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Hallo,

alles in allem sprichst Du den Richtern also ab, das Recht korrekt auslegen zu können, maßt Dir aber an es besser zu wissen.

Wenn Dir die Gesetze nicht gefallen ist das eine Sache. Der Judikative dann aber Unfähigkeit zu unterstellen eine andere.

Belassen wir es dabei. Offensichtlich ist das das Resultat der oberflächlichen und reißerischen Berichterstattung der Boulevardpresse. Wenn die Gesetze nicht für eine Verurteilung ausreichen, ist eben die Justiz schuld. Man kann sich das auch sehr einfach machen…

S.J.

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Hallo,

Ich denke die allermeisten Eltern, genau wie ein Großteil der
Bevölkerung, würden genau dieses bejahen.

zum Glück ist das aber nicht entscheidend, denn sonst würden es immer wieder mal vorkommen, dass der eine oder andere bar jeder Rechtsgrundlage kurzerhand am nächsten Baum aufgehängt wird.

In Deutschland ist die Rechtsprechung immer noch Aufgabe der Judikative, die über entsprechendes Fachwissen verfügt, und nicht die des Mobs, der aus dem Bauch heraus urteilt.

Es geht darum ob jemand im Sinne des Gesetzes eine Straftat begangen hat, nicht wie die Mehrheit der Eltern oder der Bevölkerung das sehen.

S.J.

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