Kindesunterhalt

Eine grundsätzliche Frage: Wie lang ist ein Kind unterhaltsberechtigt? Muss bei Antritt einer Berufsausbildung (Lehre) weiterhin Unterhalt bezahlt werden? Gibt’s da Einkommensgrenzen für’s Kind? Endet die Unterhaltsberechtigung bei Abschluss der Berufsausbildung, also z. B. mit der Gehilfenprüfung?

Danke für jegliche Infos!

Hallo,

die unterhaltspflicht endet mit dem 18 lebensjahr , danach sind die eötern zu sogennanten "barunterhalt"verpflicht (bei getrenntlebenden eltern sind beide elternteile zu gleichen teilen verpflichtet unterhalt zu zahelen)

und zwar bis die erste berufsausbildung beendet wurde ! (als anhaltspunkt über die höhe des zu zahlenden unterhaltes kannst du in der "düsseldorfer tabelle 2011 " einsehen.

den wieviel unterhalt die eltern tatsächlich leisten können hängt vom einkommen usw ab!

!!! was die Rechtsprechung an geht sieht es allerdings so aus …das die kinder ab 18 quasi vor gericht ihren unterhaltsanspruch geltend machen müssen …da die reguläre unterhaltspflicht mit 18 endet ! ,eistens basiert die zahlung des barunterhalts auf freiwilligkeit …(ähnlich wie taschengeld) den kaum ein kind geht vor gericht und klagt barunterhalt ein!!

befindet sich ein kind in der ausbildung gibt es ja noch diverse andere finanziellen beihilfen die beantragt werden können !

mit freundlichen gruss nancy

Hallo,

Wie lang ist ein Kind unterhaltsberechtigt?

  • bis es eine Ausbildung abgeschlossen hat.
  • Unterhalt muss aber nur für EINE Ausbildungsrichtung gezahlt werden.

Muss bei Antritt einer Berufsausbildung weiterhin Unterhalt bezahlt werden?
-bei Minderjährigen wird die Hälfte des selbst verdienten Geldes auf den Unterhalt angerechnet, den Rest zahlen die Eltern. Bei Volljährigen wird das Gehalt voll angerechnet.

Endet die Unterhaltsberechtigung bei Abschluss der Berufsausbildung?

  • ja
  • will das Kind aber nach der Ausbildung in der selben Richtung studieren, besteht weiterhin Unterhaltsanspruch. Hat das Studium keinen Bezug zur Ausbildung, besteht auch kein U-Anspruch.

Gruß Caro

Hallo Ulrich,

Anspruch auf Kindesunterhalt besteht solange, bis das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat. Abgeschlossen bedeutet, bestandene Prüfung. (die kann man 2 Mal wiederholen, fals man sie nicht beim ersten Mal besteht)
Das Einkommen in der Ausbildung wird bereinigt (genaue Zahl bitte der Düsseldorfer Tabelle 2011 entnehmen) der Rest wird auf das Einkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt ebenfalls nach einem bestimmten Schlüssel, der in der Düsseldorfer Tabelle steht.
Gruß,DC

Hallo,

mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt der Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt.

Ausnahmen hier sind wenn sich das kind weiter in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Studium befindet.

Die Höhe des monatlichen Unterhaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle 2011 festgelegt. Hier ist auch hinterlegt wie eine Ausbildungsvergütung verrechnet wird.

Gruß blackdaniel

Hallo, Herr Stöger,

grundsätzlich gilt, dass die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, also Kind zu Eltern und Eltern zu Kind nie endet. Veraussetzung ist aber,dass ein Anspruch konkret besteht:
a) minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch, da noch noch keine eigene gesicherte Lebensstellung - wenn der Mj aber eigenes Einkommen hat, ist dieses auf den Bedarf (siehe Düsseldorfer Tabelle) anzurechnen. Bei Ausbildungsvergütunggeht das wie folgt: Nettoeinkommen abzüglich 90,- Euro Ausbildungspauschale, der Rest mal 1/2. Mindestunterhalt des noch nicht 18-jährigen Azubi liegt bei (426 - 92 KinderG.=) 334,-. Davon ist dann der oben errechnete Betrag wieder abzuziehen.
b) Ist das Kind dann volljährig, hat es einen Mindestbedarf von (488 - 184=) 304,-. Von diesem Bedarf wird die Ausbildungsvergütung, bereinigt um 90,- vollständig abgezogen.
BEISPIELE
zu a) Netto/ Azubi: 310 - 90 = 220 x 1/2 = 110
Mindestbedarf 334
minderjährig
KU - Anspruch 334 - 110 = 224
zu b) Netto/ Azubi: 310 - 90 = 220
Mindestbedarf 304
KU - Anspruch 304 - 220 = 84

Hat das Kind seine Ausbildung abgeschlossen, hat es eine eigene Lebensstellung erreicht und so keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Meine Antwort ist grundsätzlicher Natur und kann Ihren konkreten Fall nicht lösen. Das Unterhaltsrecht ist höchst komplex und kompliziert und braucht deshalb eine umfassende Prüfung. Ich empfehle deshalb, einen Fachanwalt/in für Familienrecht oder einen Rechtsanwalt/in zur Beratung aufzusuchen, um erhebliche wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

Grüße

Hallo,

unterhaltsberechtigt ist derjenige, der für seinen Unterhalt nicht selber aufkommen kann.

Man zahlt im Normalfall bis Ende der ersten Ausbildung, die aber auch zügig gemacht werden muss.

Die eigenen Einkommen eines Kindes - auch die während einer Ausbildung - werden vom Unterhalt abgezogen. Berechnung ist so:
Einkommen des Kindes abzüglich 90 Euro (die muss das Kind für Schulmaterial, Fahrgeld usw.) aufwenden.

Bei minderjährigem Kind wird das dann übrigbleibende Einkommen zur Hälfte vom Barunterhalt abgezogen.

Beim volljährigen Kind wird das dann übrigbleibende Einkommen (und das Kindergeld) KOMPLETT vom Unterhalt abgezogen. Ab Volljährigkeit muss auch der Wohnelternteil Unterhalt bezahlen. Die Berechnung kann man im Internet bzw. hier im Forum finden.

Gruß

Hallo Ulrich Walter

das Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt wie es die Schule besucht bzw. solnage es eine Ausbildung macht.Sobald das Kind Einkommen hat muss der Unterhalt neu berechnet werden.Wieviel das ist ist abhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung.Normalerweise endet der Ansprcu auf Unterhalt wenn das Kind mit der Lehre fertig ist.Wie lange es dauert wenn ein Kind studiert weiss ich nicht.

LG Sandra