Liebe/-r Experte/-in,
Mein Verlobter und ich wohnen seit September zusammen,nachdem wir 4 Jahre eine Fernbeziehung hatten(Mecklenburg/Hessen). Da sein ältester aus 1.Ehe dort auf das Gymnasium geht und seine Kontakte dort hat(Freundin/Freunde)bezahlt er ihm den Abtrag für die Eigentumswohnung und Umlagen und Kindergeld.Die Kindsmutter wohnt in Dänemark und ist zahlungsunfähig.Sein jüngster Sohn aus 2. Beziehung wohnt seit Sommer 2011 in Hildesheim und die Mutter möchte seither nicht mehr arbeiten(wohnt bei Lebensgefährten.Das Jugendamt erkennt Unterhalts-Kosten für 18 Jährigen Sohn nicht an und die Kosten der Fahrten(200 Euro monatlich) nach Hildesheim,um den Kleinen alle 3 wochen zu holen,auch nicht.Der Große solle zum Amt gehen und für den Kleinen soll er vollen Unterhalt zahlen.Auf Anraten haben wir Widerspruch eingelegt,da er monatlich keine 1500 Euro hat und wir nicht einsehen,dass der Große kein Recht hat…Ich bin zwar Vollzeit berufstätig,aber habe selbst Kinder und sehe nicht ein,hier alles allein zu zahlen,weil meinem Verlobten nichts übrig bleibt…dazu wollten wir heiraten…Jetzt hat er nur 1 Woche Frist zu zahlen und einzuwilligen den Satz zu zahlen oder Pfändung!!!Er ist froh,dass er einen Job gefunden hat und kann so schnell nicht zum Rechtsanwalt…Was können wir tun?Wer weiß da was Gescheites mit Hand und Fuß?Wäre sehr dankbar über schnellen Rat:frowning:
hallo sandy,
das das jugendamt die unterhaltskosten für den 18 jährigen nicht anerkennt liegt an folgenden sachen:
- die unterhaltspflicht endet mit dem 18 lebensjahr - danach müssen beide elternteile zu gleichen teilen sogenannten barunterhalt zahlen und zwar bis der sohn die erste ausbildung beendet hat .
für den barunterhalt muss der sohn aber selber unterhaltansprüche vor einem familiengericht stellen -das gericht betitelt dann die höhe des zu zahlendem unterhalt.wenn ein titel festgesetzt wird so erkennt das jugendamt auch die unterhaltszahlungen an.
fahrtkosten werden auch nicht annerkannt -das liegt aber daran das beide elternteile treffen ermöglichen müssen zb.sich die kosten für eine bahnfahrt teilen …das muss nicht an einem elternteil hängen bleiben .
das der grosse zum amt gehen soll ist quatsch -den zb. das jobcenter hat die sperre für unter 25 jährige -das heisst unter 25 jährige bekommen keine sozialleistungen wie alg2 oder ähnliches …da sind die eltern für den unterhalt zuständig .
voller unterhalt für den kleinen – ok --das jugendamt geht vom 100% satz aus und richtet sich nach der düsseldorfertabelle in der die höhe vom unterhalt angegeben wird – diese tabelle ist aber lediglich eine empfehlung und hat keine gesetzeskraft .
widerspruch habt ihr ja schon eingelegt …was ihr jetzt noch tun könnt ist beim zuständigem familiengericht den unterhalt festsetzen zu lassen -einen titel zu erwirken …der wird festgesetzt nach dem einkommen und unter berücksichtigung des selbstbehaltes (welcher verhindern soll das das jugendamt einen komplett kahlpfändet).
wenn ihr einen titel habt dann besteht gegebenenfalls noch die möglichkeit in einem zweiten verfahren den unterhalt herabsetzen zu lassen .
an dich werden die nicht ran treten ,es sind ja nicht deine kinder …allerdings könnte das passieren wenn ihr heiratet -dann wirtschaftet und haushaltet ihr ja zusammen .
so ich hoffe ich konnt helfen lieben gruss und viel glück nancy
Hallo nancy,Vielen vielen herzlichen Dank für die schnelle info:smile:War doch eine gute Entscheidung,dass ich mich hier angemeldet habe…Dankeschön sandy
Ich habe leider nicht alles verstanden.
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Was ist Abtrag, handelt es sich hierbei um Miete, oder Darlehens-Tilgung?
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Das Kindergeld wird vom Arbeitsamt bezahlt und nicht vom Kindesvater, er gibt es eventuell lediglich weiter.
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Die Unterhaltspflicht und deren Höhe ist abhängig von der Unterhaltsfähigkeit des Zahlungspflichtigen (Einkommen des Pflichtigen, abzügl. der abzugsfähigen Kosten, Kindesunterhalt ist vorrangig und abzugsfähig) Dies muß dem Gericht gegenüber nachgewießen werden.
Wenn schon eine Pländung ins Haus steht, dann gibt’s vermutlich schon einen Unterhaltstitel, das ist natürlich schwierig, selbigen in einer Woche zu anullieren.
Mein Rat: Einen Eil-Antrag bei Gericht, auf Neufestsetzung des Unterhalts, unter Offenlegung der finanziellen Sizuation. Solange der alte Unterhaltstitel Bestand hat, gilt auch die Unterhaltsforderung. Deshalb muß der alte Titel aufgehoben werden.
Ohne Rechtsanwalt wird das allerdings recht schwer werden.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Hallo,
fassen wir zusammen. Dein Lebensgefährte hat zwei Kinder. Das erste ist Volljährig, geht zur Schule und wohnt nicht bei einem Elternteil. Dieser hat Anspruch auf Schüler-BAFög. Das sind etwa 660,-Euro incl. Kindergeld.
Die Höhe und die Berechnung des kindesunterhaltes in Abhängigkeit von Alter des Kindes und des Einkommens ist in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Einfach mal danach googlen.
Das mit dem Widerspruch ist okay. Das Jugendamt kann keine Pfändung veranlassen. Es kann bei nichteinigung Klage beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Die Jugendämter machen es sich in der Berechnung des druchschnittlichen Einkommens recht einfach. Monatliches Einkommen x 12 plus Zulagen (Urlaubsgeld und Sonderzahlungen) durch 12 - FERTIG -
Oft werden Werbungskosten Fahrtkosten zur Arbeit, Schulden für das Auto, dass Deinen Partner zur Arbeit bringt oder krankheitsbedingte Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Ein Anwalt, der sich auf Familienrecht spezialisiert hat. Kann da weiter helfen.
Viel Erfolg
Gruß blackdaniel
Hallo,
Da
sein ältester aus 1.Ehe dort auf das Gymnasium geht und seine
Kontakte dort hat(Freundin/Freunde)bezahlt er ihm den Abtrag
für die Eigentumswohnung und Umlagen und Kindergeld.Die
Kindsmutter wohnt in Dänemark und ist zahlungsunfähig.
Ich nehme an, dass dieser Sohn volljährig ist. Da er nicht bei einem Elternteil lebt, ist er nach § 1603 BGB Absatz 2 kein „bevorrächtigtes“ (also priveligiertes) Kind. Als solches kommt er in der Rangfolge nach minderjährigen oder minderjährigen (bevorrächtigten) Kindern.
Sein
jüngster Sohn aus 2. Beziehung wohnt seit Sommer 2011 in
Hildesheim und die Mutter möchte seither nicht mehr
arbeiten(wohnt bei Lebensgefährten.
Das spielt erst mal für die Unterhaltspflicht gegenüber dem 2. Sohn - solange er minderjährig ist - keine Rolle. Mutter kann, muss aber nicht arbeiten. Selbst wenn sie arbeitet, muss ihr Einkommen nicht für den Barunterhalt angerechnet werden, da sie den Betreuungsunterhaltet leistet. Barunterhaltspflichtig ist dann NUR der andere Elternteil.
Das Jugendamt erkennt
Unterhalts-Kosten für 18 Jährigen Sohn nicht an und die Kosten
der Fahrten(200 Euro monatlich) nach Hildesheim,um den Kleinen
alle 3 wochen zu holen,auch nicht.
Hier hat ausnahmsweise das Jugendamt mal recht. Hier ist der § 1609 BGB zuständig, der die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegt. Minderjährige Kinder (bzw. priveligiert volljährige) gehen „normalen“ volljährigen Kindern vor.
Die Situation würde sich ändern, wenn der volljährige Sohn als Gymnasiast (da er eine allgemeinbildende Schule besucht) bei Papa oder Mama wohnen würde. Dann wäre er dem minderjährigen Kind gleichgestellt.
In der momentanen Situation bekommt der volljährige Sohn nur das, was der minderjährige und der Selbstbehalt des Vaters übrig lassen.
Umgangskosten muss auch der Umgangsberechtigte bezahlen.
Der Große solle zum Amt
gehen und für den Kleinen soll er vollen Unterhalt zahlen.
Ist nach der Gesetzeslage korrekt.
Auf
Anraten haben wir Widerspruch eingelegt,da er monatlich keine
1500 Euro hat und wir nicht einsehen,dass der Große kein Recht
hat.
Ist leider so, dass Moral und Recht nicht immer konform gehen. Der Widerspruch wird nichts bringen. Evtl. Kosten, wenn es vor das Gericht geht.
Unterhaltsverfahren unterliegen der Anwaltspflicht und wer verliert zahlt den Anwalt, der gewinnt (auch wenn er Verfahrenskostenhilfe für den eigenen Anwalt bekommen hat.)
…Ich bin zwar Vollzeit berufstätig,aber habe selbst
Kinder und sehe nicht ein,hier alles allein zu zahlen,weil
meinem Verlobten nichts übrig bleibt…dazu wollten wir
heiraten…Jetzt hat er nur 1 Woche Frist zu zahlen und
einzuwilligen den Satz zu zahlen oder Pfändung!!!Er ist
froh,dass er einen Job gefunden hat und kann so schnell nicht
zum Rechtsanwalt…Was können wir tun?Wer weiß da was
Gescheites mit Hand und Fuß?Wäre sehr dankbar über schnellen
Rat:frowning:
Hier gibt es leider keinen Weg, außer der volljährige Sohn zieht direkt zu Papa.
Gruß
guten morgen ,
gern geschehen ,bin ja froh wenn ich helfen konnte.jederzeit gerne wieder !!
gruss nancy
Hallo,
hoffentlich nichtzu spät, aber die Frist für eine Reaktion ist ohnehin zu kurz.
Widerspruch einzulegen ist ohnehin der verkehrte Weg, da es sich um eine Forderung des Privatrechts handelt.
Auch 18.jährige haben unter Umständen noch Anspruch auf Unterhalt, diese Umstände sind aber nicht bekannt-
Lehre, Berufsausbildung etc., aber wenn schon eine Eigentumswohnung vorhanden ist, ist wohl eine Zahlung vom Vater nicht einzusehen.
Die Kosten für die Besuche müssen aber anerkannt werden.
Man kann der angedrohten Pfändung nur mit einer Einigung, einer Vollstreckungsgegenklage( Mit Anwalt)
oder mit einem Zeitaufschub begegnen.
Mit Gruß