Hallo. Ich habe eine frage.
Ich zähle kindesunterhalt an meinen kleinen der bei seiner Mutter lebt.
Monatlich muss ich 133euro berappen. Jetzt kam vor einiger zeit ein schreiben
von der ArGe,denn die Mutter macht lieber arbeitslos als zu arbeiten.
Naja auf jeden fall sind meine Einkünfte etc etwas spät eingetroffen und
die von der Arge wollen dass ich jetzt 241euro monatlich für das ganze
Jahr zurückzahlen soll. Was viel zu hoch ist,weil sie meine Ausgaben nicht berücksichtigt
haben. Was soll ich jetzt machen ???
Klagen ?
Da habe ich jetzt schlichtweg nichts verstanden.
133.- Euro monatl ist weit unter dem Mindestsatz der DDT.
Warum soll jemand, der angeblich zahlt etwas zurückzahlen? Zurückzahlen kann nur Derjenige, der Geldzahlungen erhalten hat.
Bei dieser Info bzw. Fragestellung kann ich leider keinen Rat geben.
hallo ,wie alt ist den dein kurzer? …diese info bräuchte ich dann kann ich dir mehr dazu sagen lieben gruss nancy
wie alt ist Ihr Kind und wie hoch liegt ihr Netto Einkommen im Monat?
Ihr Ausgaben braucht man nicht, da haben Sie mit dem aus zu kommen, was man Ihnen als Satz zugesteht.
Hallo,
klagen nicht, die anschreiben, dass das Geld zu spät kam zum einen. Zum anderen ist das nicht so einfach.
Die Ämter wollen immer Geld.
Du kannst ja ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen.
Du hast deinen Bescheid und auch über die Dauer, wenn du denen eine Kopie und ne Kopie von den Auszügen schickst, sollten sie Ruhe geben.
Selbst wenn deine Ex arbeiten geht, bleibt der Unterhalt trotzdem.
LG
Es kann sein, dass du mit 133 Euro im Monat zu wenig bezahlst. Wer hat denn diese Summe festgelegt ?
Nur, weil du etwas später zahlst (2…3 Tage ?..oder 2…3 Monate ?), kann sich deine Verpflichtung nicht erhöhen,…außer, wenn die Mutter pfändet,…dann können noch Gebühren drauf kommen. Hat sie denn einen Titel auf die 133 Euro ?
Um das alles genau abzuklären, mußt du dir wohl eine Beratung beim Anwalt gönnen,…199,- Euro plus Mwst…aber du mußt dir dann alle Fragen die du hast, aufschreiben. Wenn er nur etwas später abklären muß und dich nochmal bestellt,…dann rechnet der Gauner nach der Gebührentabelle ab und dann sind es ganz schnell mal 400,…600…oder sogar mehr Euros. Kommt auf den Streitwert an.
Eine Erstberatung ist zeitlich nicht begrenzt und die Kosten gesetzlich festgelegt. Aber du solltest nicht unvorbereitet da hingehen.
Wenn du 241 Euro nachzahlen sollst,…kann das nur damit zusammenhängen, dass deine Ex jetzt ein kleineres Einkommen hat. Dann geht dein Unterhaltsanteil automatisch hoch. Darf aber deine Freigrenze nicht übersteigen. Und da kommt es darauf an, wie alt dein Sohn ist. Wenn er noch minderjährig ist,…also bis 18,…schätze ich, dass ein Richter dir 900,- Euro lassen würde.
hallo zabbilong,
deine Infos sind sehr knapp. die 241 euro sind der tabellenbetrag der ersten stufe für ein Kind abzüglich hälftigem Kindergeld.
bislang musstest du 133 euro zahlen. war dies privat geeinigt oder tituliert?
und die arge ist gar nicht dein Ansprechpartner, sondern wenn dann das Jugendamt als Vormund des Kindes.
solange kein Titel besteht musst du gar nichts. es ist vielleicht zu überlegen, ob du nicht aber freiwillig den Mindestsatz zahlst, per titel ist es dann alles pfändbar.
dein bereinigtes nettoeinkommen (Nettoeinkommen + 1/3 eines eventuellen geldwerten vorteils abzüglich 5% für berufsbedingte Aufwendungen)kannst du um jetzt 100 euro Selbstbehalt kürzen. wenn dann 241 euro oder mehr übrig bleiben solltest du die zahlung erwägen. hast du weniger, dann tritt der mangelfall ein. und du musst nicht zahlen. ausschlaggebend ist in der regel das durchschnittliche Monatseinkommen des letzten jahres.
also: gibt es einen titel und du hast weniger: dann klagen. hast du genug, dann lieber zahlen.
sind deine berufsbedingten Aufwendungen mehr als 5% musst du auch dies nachweisen.
vielleicht hilft das erst mal
vg marqueena
tippfehler: ahhh… selbstbehalt
Selbstbehalt ist natürlich bei 1000 euro, nicht 100
Hallo,
Sofern Ihnen mindestens 950,- Euro Selbstbehalt von Ihrem Einkommen monatlich übrigbleiben, wird eine Klage kaum etwas nützen.
Ausgaben kommen nur zum Tragen sofern sie aussergewöhnliche Belastungen darstellen.
Kosten für die Lebenshaltung können beim Unterhalt nicht berücksichtigt werden.
Alles Gute
In diesem Fall würde ich mir einen Anwalt nehmen
weiss leider nicht was du verdienst,wenn die aber zu viel verlangen,würd ich nicht zahlen(siehe düsseldorfer tabelle)
gruss
Hallo,
auch wenn die Mutter ein eigenes Erwerbseinkommen hätte, würde das nichts an der Barunterhaltspflicht des Vaters ändern.
Der Selbstbehalt eines Vaters ist seit 01.01.13 auf 1.000 Euro erhöht worden.
In diesen tausend Euro ist die Miete, Auto, Telefon, Versicherungen, Lebenshaltungskosten, Strom, Wasser usw. enthalten. Lediglich die Fahrtkosten zur Arbeit werden mit einem Pauschalbetrag extra oben drauf gerechnet.
Wenn die Ausgaben UNVERMEIDLICH höher sind, müssen sie berücksichtigt werden. Ist im Regelfall höchstens bei den Mieten in München u. ä. Städten der Fall.
Klagen musst Du erst mal nicht, sondern der Zahlungsaufforderung widersprechen. Ob das allerdings Sinn macht, kann ich ohne die Zahlen nicht wissen.
Wenn vom Vater nicht mehr bezahlt wird (wobei es normalerweise keinen Unterhaltsbetrag von 133 Euro gibt. Ist unterhalb jeder Grenze in der Düsseldorfer Tabelle.
Der Zahlbetrag ist richtig, wenn Du zwischen 1.241 und 1.500 Euro monatlich netto verdienst und nur an ein Kind Unterhalt bezahlst.
Wenn Du der Erhöhung widersprichst, wird mit ziemlicher Sicherheit die Mutter oder die ARGE klagen.
Wenn Du verlierst, zahlst Du Deinen Anwalt und die Kosten der Gegenseite.
Gruß
Hallo, wenn Deine Einnahmen und Ausgaben falsch berechnet wurden, solltest Du auf jeden Fall schriftlich Widerspruch einlegen und um eine Neuberechnung bitten.
So hast Du schon mal etwas Schriftliches in der Hand, um nachzuweisen, dass Du die Arge rechtzeitig über die Fehlberechnung informiert hast. Vielleicht reicht das aus, wenn nicht, kannst Du später immer noch einen Anwalt aufsuchen.
Die Kindesmutter hat zwar eine Erwerbspflicht, man spricht auch von einer Erwerbs-Obliegenheit. Obliegenheit bedeutet jedoch, dass sie nicht direkt Dir gegenüber verpflichtet ist. Deshalb kannst Du auch nicht einklagen, dass sie eine Beschäftigung ausüben soll. Unter bestimmten Umständen ist sie von der Obliegenheit befreit, z.B. wenn das kind jünger als 3 Jahre ist. Befreit ist sie auch wenn Sie momentan nicht in der Lage ist zu arbeiten, z.B. weil sie gesundheitliche Probleme oder wenn sie trotz nachsweislicher Bemühung keinen Job findet.
Hallo,
deine Ausgaben, also diejenigen die Abzugsfaehig sind, findest du in der Duesseldorfer Tabelle.
Gegen den Bescheid der Arge kannst du Widerspruch einlegen. Den konkreten Unterhaltsbetrag kannst du dir beim Jugendamt ausrechnen lassen. Klagen duerfte teuer sein und geht auf deine Rechnung.
Schenk dir doch einfach beim Fragestellen abwertende Bemerkungen in Richtung Mutter und Arbeitslosigkeit. 133 Euro Unterhalt sind auch nicht der Burner und ich nehme an, du moechtest hier sachliche Antworten.
Gruss, DC
Hallo,
sorry, waren im Urlaub
schau einfach auf die Dt nach, je nach alter des kindes und dein einkommen mußt du zahlen…Selbsterhalt sind ca. 900€
lisa