Kindesunterhalt

Frage: Eltern geschieden. Beide Kinder 18 Jahre alt. Ein Kind macht eine Ausbildung, das andere nichts. (Soll im September zur BW). Die Kinder lebten bis eben bei ihrem Vater. Jetzt aber bei der Mutter. Ein 18 Jähriger kann zB lt. Düsseldorfer Tabelle 409€ Unterhalt bekommen. Nur vom Vater, weil die Mutter ja den Sohn bei sich hat oder muss der Junge von den 409 Euro die Hälfte von seiner Mutter einklagen?? Wie geht ds so im Groben??

Ich denk, der Junge kann gar nichts einklagen, weil er noch von seiner Mutter unterhalten wird, die einklagen müßte. Von diesen 409 EUR wird aber die Hälfte Kindergeld abgesetzt und der Rest wäre vom Vater zu zahlen, soweit zahlungsfähig. Achso, natürlich wird auch das Einkommen des Kindes berücksichtigt, was die Unterhaltsforderung verringert. Auch evt. BAFÖG/BAB-Zahlungen werden berücksichtigt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

mit Eintritt Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. In welcher Höhe Mutter bzw. Vater zahlen müssen, hängt von ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit ab. Wie hoch der Unterhaltsbedarf ist, ist abhängig vom Einkommen der Eltern sowie des jeweiligen Kindes (Kindergeld, Bafög, Ausbildungseinkommen werden (zum Teil) angerechnet).

Den Unterhalt muß das volljährige Kind einfordern, von beiden Elternteilen. Es ist zu prüfen, ob ein Titel über Kindesunterhalt besteht. Falls ja, ist zu prüfen, ob dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet ist.
Unterhaltsberechnungen führen Fachanwälte für Familienrecht durch. Bis zum 21. Lebensjahr können sich Volljährige dafür auch um Unterstützung beim zuständigen Jugendamt bemühen.

Während Zivildienst bzw. Bundeswehr besteht m.W.n. keine Unterhaltspflicht.

Gruß vom
Sams


Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist ein Diskussionsbeitrag.

Hallo Miezekatze,

der Junge ist volljährig und muss, wie von Sams beschrieben, seinen Unterhalt selber einklagen.

Auch wer, z. B. von der Großmutter, Mutter, Vater usw. unterhalten wird, hat Anspruch auf Unterhalt von beiden Eltern.

Bei minderjährigen Kindern leistet ein Elternteil den Betreuungsunterhalt und ein Elternteil den Barunterhalt - bei Wechselmodell gibt es andere Regelungen.

Ein volljähriges Kind benötigt keine Betreuung mehr, also zahlen beide. Vom Unterhaltsbedarf nach der DüTa wird dann das GANZE Kindergeld abgezogen und danach wird nach der Leistungsfähigkeit der Elternteile aufgeteilt.

Allerdingst würde ich mich als Elternteil gegen eine Zahlpflicht in diesem Fall zu wehren wissen. Er muss im Herbst zur Bundeswehr. Bis dahin kann er durch Job’s usw. selber sein Einkommen verdienen.

Wenn er nicht nachweist, dass er sich um eigenes Geldverdienen - auch unterhalb seines bisherigen sozialen Status (also als Grafensohn) - bemüht hat, hat er zumindest bei den meisten Richtern ganz schlechte Karten.

Bis zur BW kann er bei McD Hamburger braten, Straße fegen, als Hilfsarbeiter jobben. Findet er trotz ernsthafter Bemühungen (20 bis 30 Bewerbungen PRO MONAT) keine Jobs oder ist er aus Krankheitsgründen am Geldverdienen verhindert (wäre aber dann nicht als „tauglich“ gemustert worden) kommen die Eltern wieder als Geldquelle in Frage.

Richter sehen es so, dass volljährige Kinder alles zu tun haben um ihre Eltern zu entlasten. Dazu zählt nicht gammeln und auch kein Dauerurlaub, sondern eben selbst arbeiten.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Miezekatze,

der Junge ist volljährig und muss, wie von Sams beschrieben,
seinen Unterhalt selber einklagen.

Auch wer, z. B. von der Großmutter, Mutter, Vater usw.
unterhalten wird, hat Anspruch auf Unterhalt von beiden
Eltern.

Bei minderjährigen Kindern leistet ein Elternteil den
Betreuungsunterhalt und ein Elternteil den Barunterhalt - bei
Wechselmodell gibt es andere Regelungen.

Ein volljähriges Kind benötigt keine Betreuung mehr, also
zahlen beide. Vom Unterhaltsbedarf nach der DüTa wird dann das
GANZE Kindergeld abgezogen und danach wird nach der
Leistungsfähigkeit der Elternteile aufgeteilt.

Allerdingst würde ich mich als Elternteil gegen eine
Zahlpflicht in diesem Fall zu wehren wissen. Er muss im Herbst
zur Bundeswehr. Bis dahin kann er durch Job’s usw. selber sein
Einkommen verdienen.

Wenn er nicht nachweist, dass er sich um eigenes Geldverdienen

  • auch unterhalb seines bisherigen sozialen Status (also als
    Grafensohn) - bemüht hat, hat er zumindest bei den meisten
    Richtern ganz schlechte Karten.

Bis zur BW kann er bei McD Hamburger braten, Straße fegen, als
Hilfsarbeiter jobben. Findet er trotz ernsthafter Bemühungen
(20 bis 30 Bewerbungen PRO MONAT) keine Jobs oder ist er aus
Krankheitsgründen am Geldverdienen verhindert (wäre aber dann
nicht als „tauglich“ gemustert worden) kommen die Eltern
wieder als Geldquelle in Frage.

Richter sehen es so, dass volljährige Kinder alles zu tun
haben um ihre Eltern zu entlasten. Dazu zählt nicht gammeln
und auch kein Dauerurlaub, sondern eben selbst arbeiten.

Gruß
Ingrid

O.K. dann lag ich etwas falsch, wobei ich es für sehr bedenklich halte, wenn ich im Haushalt meiner Mutter lebe und von ihr Unterhalt einklagen soll. Das macht doch das Klima kaputt.
Auf jeden Fall ist es so, wenn möglich das Kind zu Hause am Ort studieren kann, dann gibt es keinen Barunterhalt, sondern die Eltern dürfen Unterkunft und Verpflegung stellen. Dies gilt aber nur als Student, Ausbildung ist wahrscheinlich eine Berufsausbildung hier.

Hallo Miezekatze,

warum soll der Vater für das gute Klima bei Mutter und Sohn mehr zahlen müssen? Das darf nicht zu seinen Lasten gehen.

Sozialbehörden (Hartz IV u. ä.) nehmen auch keine Rücksicht auf das familiäre Klima. Die verlangen dass Geld dort geholt wird, wo es möglich ist.

Allerdings kann die Mutter tatsächlich sogenannten „Naturalunterhalt“ leisten. Der wird dann in Geld (je nach Einzelfall) umgerechnet und bei der Unterhaltspflicht des Vaters in Abzug gebracht.

Die Mutter kann aber auch „Kostgeld“ von ihrem volljährigen Sohn verlangen. Da er keine Ausbildung macht, muss er eh arbeiten und kann es an die Mutter bezahlen.

In dem geschilderten Fall sehe ich die Unterhaltspflicht der Eltern eher fiktiv, solange nicht geklärt ist, inwieweit Sohnemann sich selber um Einkünfte bemüht.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Miezekatze,

warum soll der Vater für das gute Klima bei Mutter und Sohn
mehr zahlen müssen? Das darf nicht zu seinen Lasten gehen.

Sozialbehörden (Hartz IV u. ä.) nehmen auch keine Rücksicht
auf das familiäre Klima. Die verlangen dass Geld dort geholt
wird, wo es möglich ist.

Allerdings kann die Mutter tatsächlich sogenannten
„Naturalunterhalt“ leisten. Der wird dann in Geld (je nach
Einzelfall) umgerechnet und bei der Unterhaltspflicht des
Vaters in Abzug gebracht.

Die Mutter kann aber auch „Kostgeld“ von ihrem volljährigen
Sohn verlangen. Da er keine Ausbildung macht, muss er eh
arbeiten und kann es an die Mutter bezahlen.

In dem geschilderten Fall sehe ich die Unterhaltspflicht der
Eltern eher fiktiv, solange nicht geklärt ist, inwieweit
Sohnemann sich selber um Einkünfte bemüht.

Gruß
Ingrid

Hi, nööö, der Vater sollte nicht mehr zahlen, bin ich einer Meinung. Unterhalt und fiktiv, das seh ich genauso. Aber Sohn war wohl in Ausbildung. Und so schlecht kann das Verhältnis zu seinen Eltern nicht sein, weil erst bei Vater gelebt und jetzt bei Muttern. Im Übrigen bin ich auch der Meinung, daß im Normalfall keine Eltern was Schlechtes für ihr Kind wollen und es immer nach allen Möglichkeiten unterstützen würden. Also braucht auch kein Unterhalt eingeklagt zu werden, alles kommunikativ zu regeln ist eh immer der beste Weg.

Hallo Sams,

mit Eintritt Volljährigkeit sind beide Elternteile
barunterhaltspflichtig.

Für wie lange bzw. bis zum welchen Alter des Kindes und unter welchen Voraussetzungen?

  1. Kind in Ausbildung?
  2. Kind in Studium?
  3. Kind arbeitslos gemeldet und hockt Zuhause?

In welcher Höhe Mutter bzw. Vater
zahlen müssen, hängt von ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit
ab.

Welche Internet-Seiten o.ä. kann man verwenden, um diese Höhe selbst abzuschätzen?

Wie hoch der Unterhaltsbedarf ist, ist abhängig vom
Einkommen der Eltern…

Je reicher die Eltern, desto höher der Bedarf?

sowie des jeweiligen Kindes (Kindergeld,
Bafög, Ausbildungseinkommen werden (zum Teil) angerechnet).

Zum welchen Teil?

Gruß
Leo

Hallo Leo,

das sind Fragen, die sich nicht „einfach so“ beantworten lassen. Auch wenn natürlich beinahe jeder Fall irgendwo gesetzlich geregelt ist, ist im Zweifel (also immer *g*) der konkrete Einzelfall zu betrachten…

Für wie lange bzw. bis zum welchen Alter des Kindes und unter
welchen Voraussetzungen?

  1. Kind in Ausbildung?
  2. Kind in Studium?
  3. Kind arbeitslos gemeldet und hockt Zuhause?

Theoretisch bis zur Beendigung der ersten Ausbildung. Mit diversen „aber“: während Zivildienst- bzw. Bundeswehrzeit ist z.B. kein Unterhalt zu zahlen. Andererseits ist in bestimmten Fällen auch nach Beendigung der ersten Ausbildung zu zahlen, wenn die zweite Ausbildung eine Weiterführung der ersten ist. Beantwortet also Fragen 1. und 2. Die dritte ist schwieriger, weil sie einerseits das Familienrecht, andererseits das Sozialrecht betrifft (Stichworte: Hartz IV, Bedarfsgemeinschaften etc.). Dazu kann ich dir leider nichts sagen.

Welche Internet-Seiten o.ä. kann man verwenden, um diese Höhe
selbst abzuschätzen?

Einen frei verfügbaren Unterhaltsrechner für Volljährige findest du z.B. bei http://www.isuv.de im Unterhaltsforum. Direktlink: http://forum.isuv.de/thread.php?threadid=44369 Im Übrigen ist sowohl der Verein als auch die Web-Seite für alle diese Fragen sehr empfehlenswert!

Je reicher die Eltern, desto höher der Bedarf?

Sehr vereinfacht ausgedrückt, aber durchaus zutreffend, ja. Kindesunterhalt orientiert sich an der sog. „Düsseldorfer Tabelle“, siehe z.B. auch hier http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d…

sowie des jeweiligen Kindes (Kindergeld,
Bafög, Ausbildungseinkommen werden (zum Teil) angerechnet).

Zum welchen Teil?

Das ist meist eine recht komplizierte Rechnung, weil abhängig von der Art des Einkommens (dazu zählen z.B. auch Zinseinkünfte, sofern sie entsprechend hoch sind), der Art der Ausbildung etc. Das kann man so pauschal einfach nicht beantworten.

Wenn du aus reinem Interesse fragst, antworte ich gern weiter. Sollte es aber um einen konkreten Anlaß gehen, empfehle ich den Gang zu einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
Zu allem oben Genannten kommen nämlich dann noch Ergänzungen wie z.B. Anrechnung von fiktivem Einkommen für den Fall, daß ein Elternteil nicht leistungsfähig ist (wobei das abhängig davon ist, warum nicht leistungsfähig, also nicht in jedem Fall!), wo lebt das Kind etc. pp.

Und abschließend: das Unterhaltsrecht wird gerade umfassend reformiert und voraussichtlich in der geänderten Fassung zum 01.07.07 in Kraft treten. Dann können sich diverse o.g. Dinge wiederum ändern…

Schönen Gruß vom
Sams