Kindesunterhalt

Hallo Zusammen,

ich möchte heute mal folgenden Abstrakten Fall mit Euch diskutieren:

Nehmen wir mal an, da ist eine 18-Jährige. Die Kindesmutter lebt vom Kinndsvater seit vielenvielen Jahren getrennt. Bis vor Kurzem ist der Kindsvater seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung im Großen und Ganzen nachgekommen.

Die 18-Jährige wurde volljährig und es soll nun überprüft werden, welche Unterhaltshöhe Ihr zusteht. Die entsprechenden Unterlagen wurden einem Anwalt zur Berechnung der Unterhaltshöhe von beiden Seiten übergeben.

Soviel zur Ausgangsbasis.

Jetzt behauptet ein Bekannter, das die Unterhhaltszahlungen so lange eingestellt werden können, bis die neue Betragshöhe errechnet und kommuniziert wurde.

Ich halte dagegen, das der Kindsvater mit der Zahlung fortfahren muss, bis die neue Betragshöhe ermittelt ist. Ggf. wird zu einem späteren Zeitpunkt „spitz“ abgerechnet. Meiner Auffassung nach darf der Kindsvater in keinem Falle mit Zahlungen in Verzug geraten, da sonst ggf. Maßnahmen wie Einstweiliger Verfügung, ger. Mahnbescheid etc. zu rechnen sei.

Nach meiner Aufassung kann ja schwerlich die Unterhaltsempfängerin, krass gesagt, aufgrund der Neuberechnung des Unterhaltes ohne Lebensmittel sein.

In diesem Falle würde ich der Unterhaltsempfängerin raten, sofort Rechtsmittel einzulegen.

Wie seht Ihr das ?

Beste Grüße
Jimmy

Hallo Zusammen,

ich möchte heute mal folgenden Abstrakten Fall mit Euch
diskutieren:
Wie seht Ihr das ?

Beste Grüße
Jimmy

Hallo Jimmy,

die Antwort hängt wesentlich davon ab, wie die Unterhaltsreglung bis 18 war. War der Unterhaltstitel auf das Kind ausgestellt, dann geht alles weiter wie bisher, nur die Höhe wird den neuen Gegebenheiten angepasst, dh. der alte Bescheid hat bis zur Verkündung der neuen Leistungshöhe Gültigkeit.
Anders ist es, wenn der Titel z.Bsp. auf die Mutter ausgestellt war, dann läuft dieser mit 18 aus und das Kind benötigt einen neuen Titel für sich. Unterhalt wird eigentlich nicht rückwirkend gezahlt, so dass in der Zeit ohne Titel keine Unterhaltspflicht besteht. Es ist Aufgabe des berechtigten seinen Anspruch geltend zu machen, ähnlich wie bei Sozialhilfe wer nichts beantragt bekommt nichts und schon gar nicht rückwirkend.
PS.: dabei handelt es sich um meine Auffassung und nicht um eine fundierte juristische Stellungnahme.

Beste Grüße
ich

Hallo,

der normale Kindesunterhalt endet ja mit Vollendeung des 18. Lebensjahres. Natürlich muss nun geprüft werden, ob dem Kind darüber hinaus Unterhalt zusteht. Es gibt keinen Grund, warum bisherige Leistungen weiter gewährt werden sollten. Es beginnt nun ein ganz neuer Abschnitt… Vielleicht zahlt der Vater ja kulanzhalber vorerst weiter??? Ansonsten können Sie versuchen, eine einstweilige Anordnung zu erwirken… Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Grüße,

Caroline

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Tach Sir James,

solche ignoranten Bekannten gibt es immer wieder. Ich empfehle in diesen Fällen, den Bekanntenkreis radikal zu verkleinern.

Aber im Ernst: die Neuberechnung entbindet bicht von der Zahlungspflicht. Wenn der neue Betrag feststeht, wird auf- und abgerechnet.

Gruß - Rolf

PS: Ich bin kein Jurist, aber so lief das bei mir mit dem Unterhalt für meine beiden Söhne.

Hallo,

es kommt einzig darauf an, ob der Titel bis zum 18. Geburtstag befristet ist. Ob es ein Jugendamtstitel oder ein Gerichtsurteil für die Mutter oder für das Kind ist, spielt hierzu keine Rolle.

Allerdings tritt eine weitere wichtige Änderung ab dem 18. Geburtstag in Kraft: die Mutter ist auch unterhaltspflichtig.

Jetzt kommt es noch darauf an, was macht das „Kind“ seit seiner Volljährigkeit: ist es Schülerin einer allgemeinbildenden Schule (Gymnasium, Realschule, Gesamtschule o. ä.) oder macht es eine Ausbildung oder macht es gar nix.

Wenn diese Frage beantwortet ist, kann es weitere Tipps geben.

Übrigens: wenn das Kind ab Volljährigkeit den Vater beschummelt, kann es ihren Unterhaltsanspruch kosten. Das ist § 1611 BGB

Gruß
Ingrid

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Hallo Sir James,

entgegen den bisherigen Antworten würde ich den fiktiven Fall anders beurteilen. Ob weiterhin Unterhalt bis zur Neuberechnung gezahlt werden muss, hängt meines Wissens nach in erster Linie davon ab, wie der bisherige Unterhalt tituliert wurde.

Also: bis zur Volljährigkeit besteht ein Titel in der Regel auf den Namen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Der Unterhaltspflichtige schuldet dem betreuenden Eltenrteil den KU. Diese Titel können (müssen aber nicht!) bis zur Volljährigkeit befristet sein. Liegt eine solche Befristung vor, kann die Unterhaltszahlung tatsächlich bis zur Neuberechnung eingestellt werden.
Exkurs: Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig entsprechend ihren Einkommen.

Liegt ein unbefristeter Titel vor, kann die Zahlung tatsächlich nicht „einfach so“ eingestellt werden, sondern es muss um Herausgabe desselben gebeten werden. Sollte dies nicht erfolgen, muss weitergezahlt werden bis zur Neuberechnung.

Anmerkung: gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden (selbst wenn fälschlich zuviel gezahlt wurde); dieser gilt als „verbraucht“.

Gruß vom

Sams