Kindesunterhalt

Hallo liebe Gemeinde,

wie sieht die Rechtslage beim kindesunterhalt aus, wenn es über die Höhe keinen Titel gibt und die Ex-Ehefrau mit einem verminderten Betrag(als z.b laut Düsseld.-Tabelle) zufrieden ist und das auch Quittiert hat.
Kann sie trotzdem nachträglich für die letzten Monate bzw Jahre den vollen Unterhalt nachfordern?

hallo ,kindesunterhalt hat immer vorrang!

man kann zum jugendamt gehen ,samt einkommensnachweise dann kann berrechnet werden wieviel unterhalt gezahlt werden kann !

die düsseldorfertabelle ist nicht immer relevant sondern wird gern als richtwert genommen !

ausschlaggebend für unterhalt ist das einkommen und der selbstbehalt!

Also irgendwie nicht.
Habe gerade miterlebt das es einen Vergleich gab indem der Unterhaltsschuldner auf 250€ vom Expartner freigehalten werden sollte.
Nun hat das Gericht allerdings den Kindesunterhalt nachträglich auf 370€ festgesetzt und den Vergleich im Scheidungsurteil von 2000 postum als nichtig erklärt.
Es gilt also anscheinend immer unumstößlich die Tabelle egal was im Scheidungsurteil steht, die gute Nachricht für die bei denen mehr drinnen steht :wink:).

Hallo,

ist doch quatsch oder es hat einen anderen Grund wie Fiktivrechnung o. ä…

Der Selbstbehalt muss einem Unterhaltspflichtigen immer bleiben. Wenn er berufstätig ist und nur anrechenbare 1.000 Euro im Monat verdient, dann muss er 100 Euro Unterhalt bezahlen. Egal was in der DüTa steht.

Es gibt hierzu den § 1603 BGB.

Ist er nicht berufstätig (Rentner, Privatier, Krank o. ä.), dann muss ihm ein Selbstbehalt von 770 Euro bleiben.

Nachträgliche Erhöhungen kann es geben, wenn der Unterhaltsempfänger wegen des zu gering errechneten Unterhaltbetrages auf staatliche Mittel bzw. vom Steuerzahler finanzierte Mittel zurückgreifen muss.

Aber trotzdem muss dem Unterhaltszahler sein Selbstbehalt bleiben.

Der Selbstbehalt kann zwar - z. B. wenn der Unterhaltszahler eine neue gutverdienende Partnerin hat - gekürzt werden, aber das ist ja hier eine andere Baustelle.

Bei einer Fiktivrechnung, weil z. B. der Unterhaltszahler absichtlich sein Einkommen vermindert hat, wird zwar rein rechnerisch ein höheres Einkommen als tatsächlich erwirtschaftet angenommen, aber zahlen muss er den (vollen) Betrag nicht, wenn sein Selbstbehalt gefährdet ist. Es laufen dann halt Schulden für den Unterhaltszahler auf. Geht halt dann nach dem Motto: wo nix ist, hat der Kaiser das Recht verloren.

Wäre ja ein Unding, wenn Unterhalt so bezahlt wird, dass der Selbstbehalt nicht mehr bleibt. Dann müsste ja der Unterhaltszahler „Sozialhilfe“ beantragen und hätte jeden Anreiz verloren weiter durch Arbeit sein eigenes Überleben zu sichern.

Gruß
Ingrid

Sorry ich berücksichtige immer nicht das es in Deutschland anders ist und es hier einen Selbstbehalt gibt auch für Unterhaltspflichtige.