Kindesunterhalt

Ein herzliches Hallo an alle,
ich habe folgendes Frage.
Laut Gesetz,muß ein Elternteil an ein Volljähriges Kind solange Unterhalt zahlen bis es die erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.Wie verhält es sich denn,wenn ein volljähriges Kind im Betreuten Wohnen lebt,und das Kind die erste Lehre abgebrochen hat weil es z.B.Phsychisch gestört ist?
Gibt es da gesetztlich eine Grenze,wenn abzusehen ist,das das Kind nicht in Lage ist eine Lehre durchzuhalten?
Wir haben das in unserem Studienkreis diskutiert,jedoch kommt natürlich jeder zu einem anderen Ergebniss.
Vielen Dank
felina

das beispiel ist sehr allgmein gehalten, so dass es „die“ lösung nicht gibt.

im gesetz steht jedenfalls nicht, dass „ein Elternteil an ein Volljähriges Kind solange Unterhalt zu zahlen hat bis es die erste Berufsausbildung abgeschlossen hat“.

vielmehr gilt der grundsatz, dass ein vollj. kind für seinen lebensbedarf grds. selbst aufkommen muss. (palandt § 1602 Rn.7).
eine erwerbsobliegenheit entfällt aber im regelfall während einer ausbildung.

die frage des ausbildungsunterhalts bestimmt sich (u.a.) nach der begabung/eignung des kindes und wirtschaftl. leistungsfähigkeit der eltern.

bricht das kind die ausbildung ab, endet die unterhaltspflicht. die eltern müssen grds. nur eine berufsausbildung finanzieren.

allerdings gibt es davon eine reihe von ausnahmefällen, z.b. es liegt eine fehleinschätzung der begabung vor, die eltern haben zur ausbildung gegen den willen des kindes gedrängt oder es liegt ein sachlicher zusammenhang zwischen abgebrochener und neuer ausbildung vor. (die begabung kann (!) angenommen werden, wenn das kind offensichtlich nicht in der lage ist, eine lehre durchzuhalten)

auf der anderen seite ist zu berücksichtigen, dass das prinzip des ausbildungsunterhalts auf dem gegenseitigkeitsprinzip beruht, d.h. das kind muss dei ausbildung ernst nehmen und sie zügig zu ende führen. deshalb kann man den grundsatz aufstellen, dass bei einer zweitausbildung nur dann eine unterhaltspflicht besteht, wenn für den abbruch der ersten ausbildung ein sachlicher grund gegeben war.
ob das bei einer psychischen störung der fall ist, muss im einzelfall geklärt werden (extreme prüfungsangst ?- dann macht auch die zweite ausbildung wenig sinn)

was der ausbildungsunterhalt (unmittelbar) mit einem betreuten wohnen zu haben soll, kann ich nicht erkennen.
achja, es ging oben nur um den ausbildungsunterhalt. die unterhaltspflicht beider elternteile gegenüber einem bedürftigen (vollj.) kind bleibt davon natürlich unberührt (sollten die vor. vorliegen).