Kindesunterhalt

Sachverhalt:
Vater zahlt für Tochter (17) Unterhalt in Höhe von ca. € 345 (war damals so eine Vereinbarung). Jetzt wird Vater arbeitslos und kann den UH nicht mehr zahlen. Wer tritt an Stelle des Vaters ein? Unterhaltsvorschusskasse? In welcher Höhe? Wer muss das bei der Unterhaltsvorschusskasse beanragen?
Das Kind macht mittlerweile eine berufsvorbereitende Massnahme und
bekommt hierfür € 212. Wird das angerechnet bzw. mit welchem Unterhalt ist zu rechnen (wer auch immer dann zahlt)?

Vielen Dank für Infos.

Hi,

Wenn der Vater nicht zahlen kann (oder will), dann übernimmt im Normalfall das Jugendamt die Vorauszahlung gemäß den Vorschriften (also meist weniger als gesondert vereinbart).
Dieses wird das vorausgelegte Geld aber vom Vater zurückverlangen und dies wahrscheinlich via gerichtlichem Titel.

Beantragt werden muss das ganze von dem Unterhaltsberechtigten.

Gruss

Hi, Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum Alter von unter 12 Jahren seitens des JA geleistet.
Da der Vater den Unterhalt bis jetzt geleistet hat, wird von ihm aber nichts mehr zurück verlangt werden können!
Allerdings hat die 17jährige weiterhin Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile, worauf ihr derzeitiger Verdienst angerechnet wird. Ausserdem ist dabei der Selbstbehalt beider Elternteile zu beachten.
Wenn die Tochter also weiterhin Unterhalt beziehen will und die Unterhaltspflichtigen unwillig sind diesen zu erbringen, muss sie vor Gericht gehen und klagen.
MfG ramses90

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auch nicht ganz richtig.
UHV bis 12 jahre und max. für 72 Monate und auch nur dann wenn der betreuende Elternteil nicht wieder geheiratet hat.
Barunterhaltspflichtig sind beide Elternteile erst ab Volljährigkeit, vorher gibt es (im Normalfall) nur ein Elternteil welches barunterhaltspflichtig ist.
Die Vergütung wird angerechnet. Wie sollte in den entsprechenden familierechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG nachzulesen sein.

Wenn ein Titel besteht kann das betreuende Elternteil pfänden, besteht kein Titel muß dieses Elternteil im Namen des Kindes klagen sobald der Unterhaltspflichtige nicht mehr zahlt.
Ab Volljährigkeit ist das Kind selbst für seinen Unterhaltsanspruch - dann an beide Elternteile - zuständig.

Grüße Bröselchen