Kindesunterhalt

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/in!
Hab 3 wichtige Fragen:Mein Mann zahlt für 2Minderjährige und 1 Volljähriges(20)Unterhalt.Die 20-jährige hat gerade die Lehre abgeschlossen und möchte jetzt von meinem Mann rückwirkend Unterhalt!Laut Urteil hätten wir 206,-euro bezahlen müssen,hatten mit Ihr eine mündliche Vereinbarung getroffen daß wir nur 118,-euro bezahlen(ab Ihrem 18.Geburtstag)da sie zu Ihrem Freund gezogen ist(dort wohnte sie 6 Monate).Jetzt-nach 2Jahren-hat sie Geldmangel und verlangt von uns die Rückstände von 2 Jahren.
Frage 1:smiley:arf und kann sie das?
Frage 2:Wenn ja,dürfen wir Ihr die Zeit abziehen wo sie bei Ihrem Freund gewohnt hat?
Frage 3:Sie hat uns ein komplettes Jahr Einkommen verschwiegen,dürfen wir das auch abziehen?

Ich danke euch schon mal im voraus

Hallo,

Mein Mann zahlt für 2Minderjährige und 1
Volljähriges(20)Unterhalt.Die 20-jährige hat gerade die Lehre
abgeschlossen und möchte jetzt von meinem Mann
rückwirkend Unterhalt!:

Hier sollte man wissen, was der Mann verdient. Ein volljähriges Kind, das nicht eine allgemeinbildende Schule besucht kommt in der Rangfolge erst nach den minderjährigen Kindern und aktuellen und ehemaligen Ehefrauen bzw. kinderbetreuenden Müttern.
Nur wenn diese noch etwas übrig lassen, bekommt das volljährige Kind Geld.

Volljährige Kinder bekommen im übrigen nur Unterhalt für eine Ausbildung und nicht fürs gammeln.

Bei volljährigen Kindern sind BEIDE Elternteile verpflichtet Barunterhalt zu leisten, also auch die Mutter.

Laut Urteil hätten wir 206,-euro bezahlen
müssen,hatten mit Ihr eine mündliche Vereinbarung getroffen
daß wir nur 118,-euro bezahlen(ab Ihrem 18.Geburtstag)da sie
zu Ihrem Freund gezogen ist(dort wohnte sie 6
Monate).

Ob sie zum Freund zieht oder nicht, spielt hier keine Rolle. Mutter muss mit Unterhalt bezahlen und das eigene Einkommen des Kindes wird komplett (ab Volljährigkeit) von der Unterhaltspflicht abgezogen.

Problem hier ist vermutlich, dass der Unterhaltstitel (das Urteil), das wahrscheinlich schon vor der Volljährigkeit gemacht wurde, nicht schriftlich oder per Gerichtsentscheid abgeändert wurde.

Jetzt-nach 2 Jahren-hat sie Geldmangel und verlangt von
uns die Rückstände von 2 Jahren.

Theoretisch kann sie den fehlenden Unterhalt pfänden, wenn der gesamte Titel nicht komplett bezahlt wurde.

Allerdings gibt es hier auch Verjährungsfristen. Soweit ich weiß (bin aber nicht sicher) kann sie für ein Jahr rückwerts pfänden.

Frage 1:smiley:arf und kann sie das?

siehe oben.

Frage 2:Wenn ja,dürfen wir Ihr die Zeit abziehen wo sie bei
Ihrem Freund gewohnt hat?

Spielt keine Rolle wo sie wohnt.

Frage 3:Sie hat uns ein komplettes Jahr Einkommen
verschwiegen,dürfen wir das auch abziehen?

Nicht abziehen, sondern wegen des Verschweigens dürfte es besser sein, auf Verwirkung rückwert zu klagen.

Sie hat Euch ja betrogen, wenn sie von sich aus nicht mitteilt, dass sie eigene Einkünfte hat.

Das mit einem guten und engagierten Anwalt machen. Zauberwort hier ist (zur Sicherheit noch einmal) Verwirkung.

Gruß
Ingrid

Vielen Dank für die schnelle Antwort,hat mir sehr weitergeholfen!
Gruß Manuela

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo easy rabbit,

  1. Grundsätzlich gilt der Titel (Urteil) uneingeschränkt.
  2. Vereinbarungen der geschilderten Art sollten schriftlich gemacht werden. Wenn es nichts schriftliches gibt, können auch andere Beweismittel nützlich sein (Zeugen einer mündlichen Vereinbarung, SMS, eMail usw.)
  3. Unterhalt kann grundsätzlich auch „rückwirkend“ geltend gemacht werden. Hier ist er durch ein Urteil festgeschrieben (=tituliert) worden; also keine Rückwirkung, sondern Erfüllung des Titels.
    Auch Ansprüche aus einem Unterhaltstitel verjähren nach drei Jahren, wenn sie nicht geltend gemacht (= bei fehlender Zahlung vollstreckt) werden. Sie können unter bestimmten Umständen auch „verwirkt sein“.
  4. Das Leben bei oder mit einem Freund führt selten zu Ergebnissen (=Reduzierung); hier fehlen weitere Infos.
  5. Wenn das VOLLJÄHRIGE Kind Einkommen verschweigt, kann dies ebenfalls eine abwehrende Klage (verschiedene Möglichkeiten der Klage) begründen.
    Auch hier fehlen notwendige Infos.
  6. Schnellstens einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen u das Nötige veranlassen, wenn hier eine Vollstreckung droht.
  7. WICHTIG: Vorher aber - vielleicht zusammen mit einem Vermittler (aus Freundeskreis oder Verwandschaft) - das Gespräch suchen und eine dabei entstehende Vereinbarung immer schriftlich fixieren und von beiden unterschreiben.

Da die Auskünfte im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ohne ausreichende Informationen erteilt werden, muss ich jegliche Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Hinweise ablehnen.

Grüße PK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]