Liebe/-r Experte/-in,
habe eine frage zum kindesunterhalt meiner tochter.
Am 27.11.2010 wird meine tochter 18jahre. Sie hat sich beim einem anwalt bezüglich des kindesunterhalt beraten lassen. Im schreiben des anwalts wird ein kindesunterhalt von 420€ festgelegt plus einer aufforderung einer titulierung i.h.v 120%. Unsere beziehung (Tochter-Vater) ist bedingt durch meine neue lebensgefährtin auseinander gegangen. Von meiner ex frau bin ich seit mehreren jahren geschieden.
Frage1: Kann man die titulierung vom der dauer festlegen z.b bis zum 18 lebensjahr?oder wie geht man damit um?
Frage2:Meines wissens möchte sie stutieren in wie weit muss die mutter (sie bestreitet ihr unterhalt mit nebenjobs) nach dem 18 lebnsjahr an die tochter zahlen?
Frage3:Was geschiedt nach dem 18 lebensjahr mit dem unterhalt, ist die berechnung nach düsseldorfer tabelle rang 4, das kindergeld wird vollangerechnet?
Für ihre mühen bedake ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen grüßen
Hallo,
zu Frage 1.
Unterhaltstitel werden in der Regel ohne zeitliche Begrenzung aufgenommen.
Sie sollten aber darauf bestehen, dass die Verpflichtung nur bis zur Volljährigkeit geht.Ansonsten sind Sie für die Abänderung des Titels zuständig.Die Urkunsperson hat Ihre Vorstellung- soweit sie rechtlich okay ist - aufzunehen. Und die ist okay!!.
zu 2. Nach Volljährigkeit werden beide Elternteile
barunterhaltspflichtig. Die Mutter muss ebenfalls Unterhalt zahlen, soweit sie es dann kann.
3. Sehen Sie bitte in die Erläuterungen der DT, dort ist die Berechnung für den Volljährigenunterhalt beschrieben.
Bedarf etc.Kindergeld ist Einkommen der Volljährigen
und wird auf ihren Bedarf voll angerechnet.
Mit Gruß
Hallo,
zu Frage 1.
Unterhaltstitel werden in der Regel ohne zeitliche Begrenzung aufgenommen.
Sie sollten aber darauf bestehen, dass die Verpflichtung nur bis zur Volljährigkeit geht.Ansonsten sind Sie für die Abänderung des Titels zuständig.Die Urkunsperson hat Ihre Vorstellung- soweit sie rechtlich okay ist - aufzunehen. Und die ist okay!!.
zu 2. Nach Volljährigkeit werden beide Elternteile
barunterhaltspflichtig. Die Mutter muss ebenfalls Unterhalt zahlen, soweit sie es dann kann.
3. Sehen Sie bitte in die Erläuterungen der DT, dort ist die Berechnung für den Volljährigenunterhalt beschrieben.
Bedarf etc.Kindergeld ist Einkommen der Volljährigen
und wird auf ihren Bedarf voll angerechnet.
Mit Gruß.
Hallo und danke für die antwort,
Zur antwort „Die Urkunsperson hat Ihre Vorstellung- soweit sie rechtlich okay ist - aufzunehen. Und die ist okay!!“ Sorry,Ich verstehe diese antwort nicht!
danke und gruß
Hallo und danke für die antwort,
Zur antwort „Die Urkunsperson hat Ihre Vorstellung- soweit sie rechtlich okay ist - aufzunehen. Und die ist okay!!“ Sorry,Ich verstehe diese antwort nicht!
danke und gruß.
Hallo,
eine Urkundsperson hat den Willen des Beurkundenden aufzunehmen, soweit er ( der Wille) den Regeln des Rechts( hier des Unterhaltsrechts) enspricht.
Wenn Sie nur bis zum 18.Lebensjahr beurkunden wollen,
muss es so aufgenommen werden, weil es rechtlich zulässig ist, diese Befristung einzugehen.
Mit 18 ändert sich die Berechnung grundlegend, daher ist die Befristung zulässig.
Hoffentlichklarer ausgedrückt.
Mit Gruß
Danke nochmals für die antwort und verstanden.
Heute hatte ich beim anwalt einen termin meine frage war wenn meine tochter 18 wird, wird das kindergeld voll angerechnet.die antwort war nein. Ich lese aber das, dass kindergeld voll angerechnet wird. Nun weiß ich nicht wie das ist.
Gruß
Hallo,
in den Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle Ziffer 10
steht die Regelung der Kindergeldanrechnung.
Grobe Rechnung beiVolljährigen- Bedarf minus Kindergeld,
den Rest teilen sich die Eltern in Verhältnis ihrer Einkommen.
Mit Gruß
Hallo,
ich danke ihnen für die antworten.
in foren liest man das die mutter barunterhaltsplichtig ist bei volljährigkeit des kindes. Die mutter bestreitet ihren verdienst durch nebenjobs, unklar ist, wenn sie mit der volljährigkeit meiner tochter barunterhaltsplichtig wird aber wie geschildert kein feste arbeitsstelle hat werde ich den kompletten unterhalt zahlen müssen?
Oder kann man sie dazu verplichten arbeiten zu gehen?
Gruß
Hallo,
eine Arbeitspflicht gibt es natürlich nicht,aber sie hat natürlich alles zu unternehmen, damit sie die Barunterhaltspflicht erfüllen kann.
Aber das Ist das Thema der Tochter, sie hat den Anspruch gegen die Mutter.Schieben Sie ihr den schwarzen Peter zu.Zahlen Sie zunächst die Hälfte des Bedarfs der Volljährigen, den Rest möge siesich bei der KM holen. Wenn sie mehr wil, muss sie Ihen den Nachweis der mangelnden Leistungsfähigkeit der KM
bringen.
Mit Gruß