Liebe/-r Experte/-in,
habe eine frage zum kindesunterhalt meiner tochter.
Am November wird meine tochter 18jahre. Sie hat sich beim einem anwalt bezüglich des kindesunterhalt beraten lassen. Im schreiben des anwalts wird ein kindesunterhalt von 420€ festgelegt plus einer aufforderung einer titulierung i.h.v 120%. Unsere beziehung (Tochter-Vater) ist bedingt durch meine neue lebensgefährtin auseinander gegangen. Von meiner ex frau bin ich seit mehreren jahren geschieden.
Frage1: Kann man die titulierung vom der dauer festlegen z.b bis zum 18 lebensjahr?oder wie geht man damit um?
Frage2:Meines wissens möchte sie stutieren in wie weit muss die mutter (sie bestreitet ihr unterhalt mit nebenjobs) nach dem 18 lebnsjahr an die tochter zahlen?
Frage3:Was geschiedt nach dem 18 lebensjahr mit dem unterhalt, ist die berechnung nach düsseldorfer tabelle rang 4, das kindergeld wird vollangerechnet?
Für ihre mühen bedake ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen grüßen
moin, leider kann ich dazu nichts sagen, denn meine kinder sind erst 13 und 15 jahre alt und mit dem thema „unterhaltspflicht mit 18“ habe ich mich -ehrlich gesagt- noch nicht auseinander gesetzt. tut mir leid… alles gute weiterhin…
Hallo,
was macht die Tochter jetzt? Geht sie zur Schule? Wenn ja, welcher Art (Gymnasium usw.)?
Wo wohnt sie? Bei der Mutter, bei der Oma, in einer WG?
Das ist hier wichtig.
Gruß
Hallo und danke für die antwort.
Sie geht auf das Gymasium und möchte studieren (das sind die infos wo ich zur zeit habe)
Wohnhaft bei der mutter.
danke und gruß
Hallo,
klar kann man den Titel bis zum 18. Geburtstag titulieren. Notfalls beim Jugendamt von Hand die Laufzeit des Titels begrenzen.
Man kann den Titel aber auch - gegen recht geringe Kosten - bei einem Notar machen lassen. Kostet zwar etwas Geld, aber der Notar überprüft die Berechnung der Gegenseite (die absolut nicht stimmen muss) und berät auch noch. Jugendämter „verrechnen“ sich nicht selten bei den Barunterhaltspflichtigen.
Die Begrenzung bis zum 18. Geburtstag ist auch aus zwei weiteren Gründen sinnvoll:
-
Bei der Unterhaltsberechnung wird dann das ganze Kindergeld abgezogen.
-
Die Mutter unterliegt, solange das volljährige Kind noch Schülerin ist und bei einem Elternteil wohnt, auch einer erhöhten Erwerbsobliegenheit.
Sie kann dann nicht nur Teilzeit oder Gelegenheitsarbeiten machen. Sie muss sich einen Vollzeitjob suchen. Tut sie das nicht, kann fiktiv so gerechnet werden, als wenn sie den Vollzeitjob hätte.
Die Mutter kann ihre „Selbstverwirklichung“ nicht auf kosten des anderen Elternteiles mehr machen. Bis zur Volljährigkeit hat sie ihren Unterhalt durch die Betreuung geleistet. Da aber ein volljähriges Kind wegen der Volljährigkeit keine Betreuung mehr benötigt, muss auch sie Barunterhalt leisten.
Wie das dann berechnet wird, später extra fragen oder auch mal im Forum www.carookee.com/forum/elternforum mitlesen.
Gruß
Ingrid