Kindesunterhalt

so jetzt frag ich mal… kann ein jugendamt ein urteil zum kindesunterhalt nach fast zwei jahren durch gericht abändern lassen? damals (vaterschaftsfeststellung und unterhaltsverpflichtung) wurde weder vom gericht noch vom jugendamt ein nachweis des einkommens verlangt… somit wurde der unterhalt auf die 100% stufe der düsseldorfertabelle festgelegt. nun wurde eine auskunft eingeholt, die auch beantwortet wurde, und das Jugendamt will nun rückwirkend für die letzten zweieinhalb jahre unterhaltszahlung von bis zu 180% der düsseldorfertabelle…

Hallo,
zunächst zur Frage der rückwirkenden Forderung-§ 1613 BGB- geht nur, wenn der Schuldner zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden ist.
Das Jugendamt muss auch den Nachweis der Aufforderung erbringen, Einschreiben etc. (wird in der Regel in einem JA nicht gemacht).
Ein Abänderungsbegehren wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verändert haben, dass mindestens 10% mehr Unterhalt gezahlt werden kann.Es wird natürlich strittig sein, wenn seinerzeit keine wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft wurden.Möchte mich da aber nicht festlegen, da ich das Urteil nicht kenne.
In der Regel lautete die Entscheidung des Gericht:

  1. Feststelung der Vaterschaft
  2. Zahlung des Regelunterhaltes.

Es obliegt dann ( hier) dem JA, den Betrag -nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch unterschiedliche Verfahren festzusetzen (urkundliche Anerkennung, gerichtliches Festsetzungsverfahren).
Ohne Kentnis des genauen Inhalts-besteht ein vollstreckbarer Titel?, wenn ja in Höhe ?-
ist eine Aussage schwierig.

Mit Gruß

Hallo,
zunächst zur Frage der rückwirkenden Forderung-§ 1613

BGB-

geht nur, wenn der Schuldner zum Zwecke der

Geltendmachung von

Unterhalt zur Darlegung der wirtschaftlichen

Verhältnisse

aufgefordert worden ist.
Das Jugendamt muss auch den Nachweis der Aufforderung
erbringen, Einschreiben etc. (wird in der Regel in

einem JA

nicht gemacht).
Ein Abänderungsbegehren wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse so verändert haben, dass mindestens 10%

mehr

Unterhalt gezahlt werden kann.Es wird natürlich

strittig sein,

wenn seinerzeit keine wirtschaftlichen Verhältnisse

überprüft

wurden.Möchte mich da aber nicht festlegen, da ich das

Urteil

nicht kenne.
In der Regel lautete die Entscheidung des Gericht:

  1. Feststelung der Vaterschaft
  2. Zahlung des Regelunterhaltes.

Es obliegt dann ( hier) dem JA, den Betrag -nach

Prüfung der

wirtschaftlichen Verhältnisse durch unterschiedliche

Verfahren

festzusetzen (urkundliche Anerkennung, gerichtliches
Festsetzungsverfahren).
Ohne Kentnis des genauen Inhalts-besteht ein

vollstreckbarer

Titel?, wenn ja in Höhe ?-
ist eine Aussage schwierig.

Mit Gruß

…Hi,

danke zunächst… damals wurde das urteil in bezug auf
vaterschaft und unterhalt 100% ddorftabelle
festgelegt…über die wirtschaftlichen verhältnisisse gab
es keine aufforderung des JA… die kam vor ca. 6 monaten
und wurde wahrheitsgemäß beantwortet… darauf hin kam
nun die forderung der abbänderung des urteils… beste
grüße

Hallo,
also geht schon eine rückwirkende Forderung- die Erhöhung- nur für die 6 Monate.
Offensichtlich hat das Jugendamt es in der Vergangenheit versäumt, die pauschale Formulierung
des Urteils- Regelunterhalt in Höhe von 100%- in eine
Bezifferung umzuwandeln.

Mit Gruß

Hallo,
also geht schon eine rückwirkende Forderung- die

Erhöhung- nur

für die 6 Monate.
Offensichtlich hat das Jugendamt es in der

Vergangenheit

versäumt, die pauschale Formulierung
des Urteils- Regelunterhalt in Höhe von 100%- in eine
Bezifferung umzuwandeln.

Mit Gruß

hi,
danke…so dachte ich es auch…und nicht rückwirkend vom
geburtstermin…
lg

Hoppla! Da kommen dicke Kosten auf dich zu. 100% Kindunterhalt. Rückzahlung ist Rechtes. Aber 80% Rückzahlung, ist das nicht ein bisschen zu viel?