Kindesunterhalt

Hallo,

habe mal eine Frage zum Kindesunterhalt meiner beiden Töchter. Sie sind 19 und 15 Jahre alt. Bis jetzt habe ich die Beträge aus der Düsseldorfertabelle, die bereits um das Kindergeld, welches meine Exfrau bekommt, bereinigt sind. Habe nun etwas über das bereinigte Nettogehalt, welches ja Basis für die entsprechende Betragsspalte ist, gelesen. Was bedeutet das im Klartext bzw. was kann ich von meinem Nettobetrag noch abziehen? Die Beiträge im Internet sind da etwas schwammig.
Muss meine berufstätige Ex sich ab Volljährigkeit unserer Tochter, die noch bei Ihr wohnt, beteiligen? Sie hat letztes Jahr wieder geheiratet und wohnt mietfrei bei meinen Exschwiegereltern.
Wie sieht es aus, wenn meine ältere Tochter ab August/September studiert und Bafög bezieht?

Meine jüngere Tochter wird nächstes Jahr die Realschule verlassen und eine Lehre beginnen. Wird eventuell mein Unterhaltsbetrag durch das Lehrstelleneinkommen meiner Tochter gemindert?

Momentan überweise ich jeden Monat 775,- Euro für beide.

Viele Fragen, aber vielleicht kann man mir entsprechende Hilfstellungen geben.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Olaf

Hallo Olaf,

der Tochter (15) stehen monatlich 426 Euro, der Tochter (19) 488 Euro zu, wenn sich die bereinigten Nettoeinkünfte auf kleiner 1500 Euro belaufen. Das jeweils 1/2 Kindergeld wird angerechnet 914 - 184 = 770 Euro.

Unter dem Begriff bereinigtes Nettoeinkommen versteht der Gesetzgeber alle Einnahmen im Jahr incl. Sonderzahlungen, Prämien, Urlaubsgels usw. abzüglich Werbungskosten (Fahrten zur Arbeit, Keditkosten (Auto oder der Wohnung), krankheitsbedingte Mehrkosten.

Beginnt die jünger Tochter einer Ausbildung, bekommt dafür eine Vergütung, können 90 Euro angerechnet werden. Bezieht die älter Tochter BAFÖG, lebt aber weiter bei der Mutter, seht ihr der oben genannte Gesamtbetrag zu. Du zahlst dann den Differenzbetrag an das Amt oder der Kindesmutter. Bei der BAFÖG-Berechnung fließen aber weitere Faktor-wie Vermögenverhältnisse- mit ein.

Schönes Wochenende

Gruß
blackdaniel

Hallo Olaf,

in der Tat, eine Menge Fragen :smile:

  1. Das bereinigte Nettoeinkommen siehe hier
    http://www.unterhalt123.de/themen/bereinigtes-nettoe…

In der Regel wird das aber nicht viel sein, was du abziehen kannst, wenn überhaupt etwas.

  1. Bei Volljährigkeit sind beide Eltern Unterhaltsverpflichtet, also ja, spätestens dann muss sich die Mutter beteiligen. Berücksichtige hierbei aber unbedingt, wenn ein Unterhaltstitel gegen dich vorliegt, kannst du nicht einfach den Betrag ändern, sondern musst eine Neuberechnung beantragen.

  2. Vom Bafög und dessen Anrechnung hab ich leider null Ahnung.

  3. Wenn deine Tochter eine Ausbildung beginnt, werden 90 Euro von ihrem Ausbildungsgehalt abgezogen, der Rest darf mitberechnet werden. Heißt, wenn sie einen Unterhaltsanspruch von 400 Euro hätte und 300 Euro verdient, darf sie von den 300 Euro 90 Euro abziehen. Die 210 Euro die Übrig bleiben werden vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Sie hätte dann noch einen Anspruch von 190 Euro Unterhalt.

Noch ein Tipp, da die Unterhaltsberechnungen wirklich kompliziert sind (finde ich) habe ich mir den Unterhalt (ich zahle selbst für meinen jüngsten Sohn) immer vom Jugendamt berechnen lassen. Dazu habe ich einen Brief geschrieben, Alter der Kinder, bzw Geburtsdatum, mein Nettoeinkommmen - Nachweise sind nicht nötig- und um eine unverbindliche Berechnung gebeten. Außer dir bekommt diesen Brief ohnehin niemand zu sehen, das kannst du bei deinem Örtlichen Jugendamt berechnen lassen. Geht schnell und du bist immer auf der sicheren Seite und hast vor allem keine Kosten (die dich ein Rechtsanwalt kosten würde)

Gruß, DC

hallo olaf ,

da du schreibst das du bisher immer nach der düsseldorfer tabelle bezahlst ,gehe ich mal davon aus das kein unterhaltstitel existiert in dem die unterhaltshöhe festgesetzt wurde?

die düsseldorfer tabelle gilt eigentlich nur als richtlinie/empfehlung über die angemessene höhe von unterhalt in den verschiedenen alterklassen ,in der realität ist diese kaum umzusetzen !

es wird pro einkommensstufe der sogennante selbstbehalt abgezogen (ähnlich wie die pfändungsfreigrenze) aber die tatsächenlichen kostenkosten die man im leben hat und für den eigenen lebensunterhalt braucht können nicht alle von dem „selbstbehalt“ gedeckt werden!!

Volljährigkeit deiner grossen tochter:
mit der volljährigkeit endet für dich die zahlung des pflichtunterhalts …

allerdings seid ihr als eltern verpflichtet der tochter sogennannten „barunterhalt“ zu leisten bis sie die erste ausbild/studium beendet hat ,(das gilt aber auch nur wenn deine grosse tochter ihr studium innerhalb einer angemessenen zeit absolviert -)
den barunterhalt müssen beide elternteile erbringen …

zb : du zahlst 200€ ,deine ex auch 200€ allerdings wohnt deine tochter bei deiner ex somit kann sie den barunterhlat kürzen (essen,waschmaschine ,usw,) so das sie nur 100€ zahlt …barunterhalt ist ähnlich gleichzusetzen wie taschengeld!

ausserdem kann deine grosse tochter einen antrag auf kindergeld stellen den dieses kann bis zum 25.lebensjahr weiterbwilligt werden ,den antrag muss deine tochter aber selbst stellen!

was deine jünger tochter angeht ,da musst du weiterhin den unterhalt zahlen --bis sie die ausbildung beendet hat!

am besten ist es wenn du dir einen termin beim jugendamt machst ,dort müsstest du zwar dein einkommen und ausgaben usw. offenlegen aber die können dir dann ganz genau sagen was du an unterhaltszahlungen leisten musst …und wie sich der barunterhalt für deine grosse gestalten könnte (ich weis ja nicht dein verhältniss zu deiner ex ist und ob ihr euch gütlich einigen könnt)

vorallem rechnet das jugendamt auch ausgaben ein die in der düsseldorfer tabelle nicht berücksichtigt werden ,von daher lass es dir beim jugendamt ausrechnen!

liebe grüsse nancy

Hallo,

was macht die volljährige Tochter z. Zt.?

Gruß
Ingrid

Hallo Olaf, die Mutter ist auch barunterhaltspflichtig seit Volljährigkeit der Kinder. Sie müssen ein Bescheid (Kopie) über die Zahlung des Bafögs bekommen und des Ausbildungsbetrags ,weil Sie ein Recht darauf haben die Unterhaltszahlungen so gering wie möglich zu halten. Da ihre Exfrau ab Volljährigkeit der Kinder auch Unterhalt bezahlen muss,würde ich das ganze dem Rechtsanwalt in die Hände geben und neu berechnen lassen.Wobei ihre Exfrau dann auch ihr Einkommen offenbaren muss. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich der Vorsorgeaufwendungen,(Lebensversicherung, eine zusätzliche Krankenversicherung, eine Unfallversicherung oder sonstige Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge berufsbedingten Aufwendungen sowie Schulden und vorrangiger Unterhaltspflichten.)
Bei den berufsbedingten Aufwendungen sind die Ausgaben abzugsfähig, die auch steuerlich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden können.
mfg sumsesum

Hallo Olaf,

hier alles aufzuführen, was an Grundsätztlichem und in deinem Fall Besonderem zu beachten ist, würde den Rahmen sprengen, aber ich schick dir ein paar Links, die dir vielleicht weiterhelfen.
Sicher ist, das Kinder bis zur Volljährigkeit ihren Unterhaltsanspruch in Barunterhalt (dein Beitrag) und in Naturalunterhalt (Kindesmutter, oder allgemein der Elternteil, bei dem das Kind lebt) erhalten. Ab der Volljährigkeit hat das Kind Anspruch auf Barunterhalt beider Elternteile. Meist ist es aber so, das Kinder, die bei einem Elternteil leben, weiterhin den Naturalunterhalt dieses Elternteils erlauben. Unterhalt und Kindergeld sollen dem Kind ein angemessenes Leben finanzieren, solange das Kind kein eigenes Einkommen hat. Hat das Kind eigenes Einkommen, wozu auch das Kindergeld zählt, ist dieses vom Unterhaltsanspruch, dessen Höhe nicht in allen Bundesländern gleich sein muss, abzuziehen (abzügl. einer Pauschale für Ausbildungsmaterial und event. Fahrtkosten, je nach Bundesland). Der verbleibende Anspruch wird einkommensabhängig den Eltern zugeteilt.

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhalt_m…

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab…

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/index.php

Wenn deine große Tochter Bafög bezieht, wird dieses bei volljährigen Kindern voll als Einkommen gerechnet und mindert somit den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen.

Gruß Caro

Hallo.

also ersteinmal ist es so, dass jeder Arbeitnehmer 5 % von seinem Nettoeinkommen als berufsbedingte Aufwendung abziehen kann. Hat man mehr Ausgaben als diese 5 % muss man diese nachweisen (Berufskleidung, Arbeitweg,…) Allerdings wird es immer schwieriger, mehr als diese 5 % abzuziehen. Den Arbeitsweg macht man bei der Steuer geltend, Arbeitskleidung bezieht man meist vom AG,… Manche Gerichte erkennen auch private Vorsorge oder Krankenversicherung an. Das kommt aber davon an, welches OLG für Sie zuständig ist.

Sobald ihre Tochter ein eigenes Gehalt hat, mindert dies ihren Unterhaltsanspruch. Sie sollten sich also auf jeden Fall erkundigen, was sie während der Lehre verdient. Nach Abschluss der Lehre oder auch bei Abbruch sind sie nicht mehr unterhaltspflichtig. Sollte ihr Tochter bereits während der Lehre für sich selbst aufkommen können (das heißt ab einem Einkommen von 640 Euro), endet auch hier ihre Unterhalzspflicht.

Bei Kindern ab 18 sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Auch wenn das Kind noch zu Hause wohnt. Es wird das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt und der Unterhalt muss dann anteilsmäßig gezahlt werden. Ein sehr gutes Rechenbeispiel finden Sie im Anhang an die Düsseldorfer Tabelle.
Sie können das Geld direkt an ihre Tochter überweisen, eigentlich ist ihre Ex nicht mehr zuständig für den Unterhalt, darum müssen sich volljährige allein kümmern. Auch hier gilt, bei Abschluss oder Abbruch des Studiums endet die Unterhaltspflicht.

Erhält ihre Tochter Bafög, zählt dies wie ja auch das Kindergeld zum Einkommen. Das heißt ihr Unterhaltsbetrag mindert sich, hebt vielleicht sogar auf, wenn ihre Tochter mit Kindegeld und Bafög mindetens 640 Euro zur Verfügung hat.

MFG katahtr

Hallo Nancy,

vielen Dank für deine sehr nützlichen Antworten.
Habe mich heute direkt mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung gesetzt. Man sagte mir jedoch, dass meine volljährige Tochter sich nur den genauen Unterhalt könnte ausrechnen lassen. Weiß du, ob dieses so richtig ist?

Viele Grüße
Olaf

oje oje …da habt ihr ja richtige pfeifenreiniger beim amt arbeiten !!!

(sorry :smile:)

im prinzip hat das jugendamt nur halb recht mit der aussage das nur deine tochter sich den unterhalt ausrechnen lassen kann!

auf der einen seite hätten sie dir sagen können das du zum persönlichen gespräch kommen könntest in dem dein einkommen usw geprüft werden und unter berücksichtigung des bafög usw ,hätten sie dir eine empfehlung über die höhe des "barunterhalts"aussprechen können!

die vom amt gehen sicher davon aus (da deine unterhaltspflicht regulär beendet ist) das deine tochter ihren anspruch für den barunterhalt selbst geltend machen muss …das heist ,offiziell müsste deine tochter beim gericht einen titel gegen dich erwirken in dem der barunterhalt festgesetzt wird …
(das gilt dann für die dauer ihres studiums)

wahrscheinlich konnte das jugendamt nicht mit der situation umgehen ,da die meistens nur mit vätern zu tun haben die sich um jeden preis vor dem unterhalt drücken wollen!

ich kann dir nur nochmal den tip geben sag deiner tochter das sie den antrag auf kindergeld stellt !!!

was den unterhalt für deine grosse angeht ,(ich weis ja nicht wie gut du finanziell gestellt bist )aber um dir den stress und die langen wartezeiten vor gericht zu ersparen …
überweise doch deiner tochter zb.150-200 € per dauerauftrag auf ihr konto (verwendungszweck -barunterhalt) dann bist du auf der sicheren seite und dir kann niemand etwas schlechtes nachsagen,und probleme bekommst du dann auch keine)

wenn ihr das nicht reicht dann sollte sie sich um einen nebenjob bemühen!

Entschuldigung, dass ich noch mal nerve,

aber Kindergeld muss meine Älteste nicht mehr beantragen, da meine Exfrau bereits jeden Monat das volle Kindergeld für die beiden Töchter von 2 x 184,- Euro pro Monat erhält. Für meine Älteste zahle ich momentan 377,- Euro pro Monat. Wenn ich mir deinen Vorschlag bezüglich Dauerauftrag durch den Kopf gehen lasse und meine wiederverheiratete Ex ca. 1100,- Euro netto (noch nicht eingerechnet, was Sie steuerlich zurückbekommt) verdient, stellt sich mir die Frage, welcher Betrag angemessen wäre an die volljährige Tochter zu zahlen, wenn ich ca. das Doppelte an Netto bekomme???

Wären dann 200,- Euro vielleicht zu viel?

Viele Grüße
Olaf

hallo ,

keine sorge du nervst mich nicht ,was unterhalt angeht ist das nun mal nicht in 2 sätzen erklärt !

ich hab auch grad gesehen das deine älteste schon 19 ist ,wenn sie noch kindergeld bekommt ist das ja schon mal erledigt ,dann steht es deiner tochter auch zu das heist ,deine ex muss ihr eigentlich auch den vollen betrag zur verfügung stellen ,

was angemessen ist und was nicht ,das liegt in deinem ermessen ,da ich auch nicht weis wie deine tochter lebt (ob sie mit geld sinnvolle sachen tut oder ob sie ständig nur party macht usw)…
wie gesagt ,richte einen dauerauftrag ein …oder du könntest dich anteilig an den studiengebühren beteiligen ,dann wäre das geld in jedem fall sinnvoll investiert !!! denn deine tochter ist alt genug um auf eigenen beinen zu stehen und sich einen nebenjob zu suchen —das machen heut zu tage fast alle studenten,den man kann sich die kurse zeitmässig flexibel gestalten!

was du letzten endes machst und für welche variante du dich entscheidest ,das ist dir überlassen ,ich kann dir lediglich tips geben !

kompliment ,das du zu der sorte vätern gehörst die die unterhaltszahlungen noch wichtig nehmen --da gibt es leider nicht viele von!

Hallo,
zunächst zur vollj. Tochter, die als Vollj. für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen muss, wenn sie aber noch zur Schule geht oder studiert, sind beide Elternteile anteilig ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig, da der Beureuungsunterhalt ( den die Mutter bis zur Volljährigkeit leistete, entfällt.
In den Erläuterungen der Düsseldorfer Tabelle ( IM Netz) ist dieses Verfahren der Berechnung beschrieben.
BAföG- Bloße Vorauszahlungen nach § 36 sind nicht als Einkommen anzurechnen.
Darlehn sind hingegen anrechenbares Einkommen.
Die andere Tochter: Lehreinkommen ist Einkommen des Unterhaltsberechtigten, es muss aber beide Elternteile
entlasten.
Aufwendungen für die Ausbildung, Lehr und Lernmittel
Fahrgeld müssen jedoch vorher abgesetzt werden.
Bereinigtes Einkommen:
Immer wieder strittig!!!
Steuern, Krankenkasse, Pflegeversicherung, sonstige Versicherungen, Fahrgeld zur Arbeit, Arbeitsmittel,
Fortbildung,Beiträge zu Berufsverbänden, evtl.Darlehnstilgung ( nur wenn bereits vor der Unterhaltspflicht vorhanden).

Mit Gruß

Hallo,

meine volljährige Tochter hat gerade Ihr Abitur bestanden und wird ab dem Herbst auf Lehramt studieren.

Viele Grüße
Olaf

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Hallo,

habe mal eine Frage zum Kindesunterhalt meiner beiden Töchter.
Sie sind 19 und 15 Jahre alt. Bis jetzt habe ich die Beträge
aus der Düsseldorfertabelle, die bereits um das Kindergeld,
welches meine Exfrau bekommt, bereinigt sind.

Achtung: bei volljährigen Kindern sind BEIDE Eltern Barunterhaltspflichtig.
Es wird vom DüTa-Betrag immer das ganze Kindergeld abgezogen, auch wenn nur ein Elternteil bezahlt.

Habe nun etwas
über das bereinigte Nettogehalt, welches ja Basis für die
entsprechende Betragsspalte ist, gelesen. Was bedeutet das im
Klartext bzw. was kann ich von meinem Nettobetrag noch
abziehen? Die Beiträge im Internet sind da etwas schwammig.

Abgezogen darf - wenn es sich nicht um eine Mangelfallberechnung handelt - z. B. Arbeitskosten (= meist der Arbeitsweg und Aufwand für Arbeitsmaterialien wie z. B. Schere eine Friseurs, Frack eines Kellners, Computer eines Programmierers, wenn der Arbeitgeber diese Sachen nicht bezahlt; ferner Reinigung der Arbeitskleidung).
Dann darf man staatlich geförderte Altersvorsorge (Riesterrente, Eichelförderung u. ä.) abziehen. Weiter Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge bei Fachverbänden (z. B. Ärztevereinigung).
Auch Schulden die vor dem Kind oder während der Ehe bzw. wegen der Trennung entstanden sind. Hier wird meist nur der Zins akzeptiert, selten die Tilgung.

Muss meine berufstätige Ex sich ab Volljährigkeit unserer
Tochter, die noch bei Ihr wohnt, beteiligen?

Aber klar doch. Ab der Volljährigkeit zahlen BEIDE Eltern. Besucht das volljährige Kind eine allgemeinbildende Schule (z. B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule o. ä.), dann unterliegt der bisher betreuende Elternteil der erhöhten Erwerbsobliegenheit.

Sie hat letztes
Jahr wieder geheiratet und wohnt mietfrei bei meinen
Exschwiegereltern.

Da kann ihr ein Wohnvorteil angerechnet werden. Wenn sie nicht arbeitet, muss ihr neuer Ehemann ihr für den Unterhalt (solange das Kind Schüler ist) ein Taschengeld bezahlen.

Wie sieht es aus, wenn meine ältere Tochter ab
August/September studiert und Bafög bezieht?

Ab diesem Zeitpunkt erlischt die erhöhte Erwerbsobliegenheit. Der Selbstbehalt jedes Elternteiles erhöht sich von 900 auf 1.100 Euro.
BAFöG wird als Einkommen vom Unterhalt abgezogen.

Meine jüngere Tochter wird nächstes Jahr die Realschule
verlassen und eine Lehre beginnen. Wird eventuell mein
Unterhaltsbetrag durch das Lehrstelleneinkommen meiner Tochter
gemindert?

Solange das Kind minderjährig ist erfolgt die Berechnung nach nachstehendem Beispiel:

Angenommenes Einkommen des Kindes 500 Euro netto.
Davon bekommt das Kind 90 Euro für sich und den für die Ausbildung notwendigen Bedarf (Fahrkarte, Schulmaterial, Taschengeld)
Der Rest von 410 Euro wird auf beide Eltern häfltig aufgeteilt.
Der Barunterhaltszahlter darf den Barunterhalt im Beispielsfall um 205 Euro kürzen. Wenn es einen Unterhaltstitel gibt und beuende Elternteil die Kürzung nicht genehmigt, sollte der Barunterhaltszahler SOFORT per einstweiliger Anordnung bei Gericht eine Abänderungsklage machen.

Momentan überweise ich jeden Monat 775,- Euro für beide.

meine volljährige Tochter hat gerade Ihr Abitur bestanden und
wird ab dem Herbst auf Lehramt studieren.

Tja, während der Schulzeit ab der Volljährigkeit hätte die Mutter auch Barunterhalt bezahlen müssen. Sie wäre notfalls - falls sie eine Arbeit verweigert hätte - sogar fiktiv gerechnet worden.
Rückwirkend ist das aber nicht mehr möglich.

Gruß