Kindesunterhalt

Liebe/-r Experte/-in,

wie gestaltet sich die Unterhaltspflicht für volljährige Kinder während der Schulausbildung, für die Übergangszeit zum Zivildienst (unter 4 Monate)und während des Studiums.

Guter Fachanwalt im Raum Leichlingen, Leverkusen, Solingen, Langenfeld ?

[E-Mail-Adresse entfernt]

hallo jürgen,

die generelle unterhaltspflicht endet ja mit dem 18 lebensjahr …dananch gilt (bis zur beendigung der ersten ausbildung/studiums) der sogennante „barunterhalt“ den beide elternteile gleichermassen zahlen sollten/müssen…es handelt sich hier um keinen gesetzlichen betrag …somit kannst dich mit der kindersmutter so einigen (zb.jeder 150€ oder so) es kommt natürlich immer drauf an wie ihr als eltern finanziel gestellt seit und was ihr als angemessen haltet.

die kinder können nebenbei auch noch kindergeld beantragen --das müssen sie dann aber selbst machen …den das wird auf antrag weitergezahlt bis die ausbildung beendet wurde …wärend des zivildienstes ist das aber zu melden beim amt da für diese zeit "wehrsold "gezahlt wird …wenn das nicht angegeben wird könnte euch leisungsmissbrauch unterstellt werden (strafanzeige + bussgeld)

darüber hinaus kann man noch studenten-bafög beantragen + wohngeld wenn der betreffende eine wohnung mietet .

ein anwalt ist hierfür nicht erforderlich …liebe grüsse nancy

Hallo Jürgen,

ich habe gute Erfahrungen mit einer Anwaltskanzlei in Wuppertal gemacht:
Fischer Roland und Partner. Da gibt es den Anwalt Ulf Siepermann. Er ist Spezialist für Unterhaltsrecht.

http://www.fr-p.de/kanzlei/anwaelte/ulf-siepermann/

Die Unterhaltpflicht kann in der Düsseldorfer Tabelle 2010 nachgelesen werden. Einfach mal danach googlen.

Grundsetzt hat der volljährige Schüler/Student Anspruch auf BAFÖG. Lebt der Sohn bei der Kindesmutter oder im eigenen Hausstand bzw. im Studentenwohnheim? Das Bafäg-Amt wird dann alle wirtschaftlichen und Vermögensverhältnisse prüfen, um dann die entsprechenden Forderungen bei den Eltern ggf. rückfordern. Leistungen die für eine Ausbildung oder für den Zivildienst gezahlt werden können angerechnet werden.

Gruß
blackdaniel

Hi Nancy,
erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort

geht nicht um mich, ich mach da keine Probleme

  • Probs macht allerdings der Ex meiner Freundin
    Sohn, 21, grade Abi, in 3 Monaten Zivildienst nebenan, wohnt weiter bei der Mutter - Vater zahlt schlagartig ohne Ankündigung schon nicht mehr für den Monat (Juni), in dem das Abizeugnis ausgegeben wurde.

Kindergeld und Familienzuschlag gibt es die 3 Monate noch - und aber mindestens ein Teil des Unterhalts fehlt regelrecht…
Der Vater hat 2 Firmen und lebt auf großem Fuß und verdient brutto bestimmt das 5fache von A10 meiner Freundin, seine neue Frau hat zudem die Pension einer Gymnasiallehrerin.

Was ist da zu tun - Vater weigert sich total und geht davon aus, nie wieder was zahlen zu müssen…

Deshalb RA…

LG Jogi

Hallo Blackdaniel,

erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort

Probs macht der Ex meiner Freundin
Sohn, 21, grade Abi, in 3 Monaten Zivildienst nebenan, wohnt weiter bei der Mutter - Vater zahlt schlagartig ohne Ankündigung schon nicht mehr für den Monat (Juni), in dem das Abizeugnis ausgegeben wurde.

Kindergeld und Familienzuschlag gibt es die 3 Monate noch - und aber mindestens ein Teil des Unterhalts fehlt regelrecht…
Der Vater hat 2 Firmen und lebt auf großem Fuß und verdient brutto bestimmt das 5fache von A10 meiner Freundin, seine neue Frau hat zudem die Pension einer Gymnasiallehrerin.

Was ist da zu tun - Vater weigert sich total und geht davon aus, nie wieder was zahlen zu müssen…

ok, geht Bafög denn schon zwischen Schule und Studium, wird da zwei Lücken geben… vor und nach dem Zivildienst…

LG Jogi

Hallo Jogi,

wenn das Nettoeinkommen des Kindesvater in der Größe von 5100,- Euro liegt wird der Sohn kaum Anspruch auf Staatsgelder wie BAFÖG haben. Er hat aber, auch wenn er bei der Mutter lebt, Anspruch auf monatlich Unterhaltsleitungen in Höhe von 781 Euro. Für Leistungen die er für den Zivildienst bekommt können 90 Euro angerechnet werden.

Die Kommunikation würde ich dem Fachmann…wie beschrieben… überlassen. Wenn es geklappt hat…grins. ich trinke dann ein Weizen…

Gruß
blackdaniel

erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort

Probs macht der Ex meiner Freundin
Sohn, 21, grade Abi, in 3 Monaten Zivildienst nebenan, wohnt
weiter bei der Mutter - Vater zahlt schlagartig ohne
Ankündigung schon nicht mehr für den Monat (Juni), in dem das
Abizeugnis ausgegeben wurde.

Kindergeld und Familienzuschlag gibt es die 3 Monate noch -
und aber mindestens ein Teil des Unterhalts fehlt
regelrecht…
Der Vater hat 2 Firmen und lebt auf großem Fuß und verdient
brutto bestimmt das 5fache von A10 meiner Freundin, seine neue
Frau hat zudem die Pension einer Gymnasiallehrerin.

Was ist da zu tun - Vater weigert sich total und geht davon
aus, nie wieder was zahlen zu müssen…

ok, geht Bafög denn schon zwischen Schule und Studium, wird da
zwei Lücken geben… vor und nach dem Zivildienst…

LG Jogi

noch etwas hinterher,

Solange das volljährige Kind in einer Schul-Hochschulausbildung befindet, besteht Anspruch auf Unterhalsleistungen.

Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht in der Regel kein Unterhaltsbedarf. Die vom Staat bezogenen Leistungen stellen den angemessenen Unterhalt sicher. Da es sich bei Wehr- und Zivildienst um keine Ausbildung handelt, hat der Volljährige eine eigene Lebensstellung, so dass für den angemessenen Unterhalt nicht auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen ist.

Da der Sohn aber bei der Mutter lebt, besteht Anspruch auf den genannten Unterhalt. Leistungen können gegebenenfals angerechnet werden. Die Mutter zahlt ja auch weiter für Miete, Strom usw…

ok…dann muss es doch die harte tour sein(das war so nicht ganz klar aus deiner ersten nachricht erkennbar)

So noch mal zu den fakten …abitur ist schule und keine Ausbildung !!! zahlen muss der erzeuger trotzdem weiter auch wenn sich der sohn entschliesst zu studieren oder sonst was zu machen !

deine freundin kann gar nichts machen…weil…

der sohn jetzt seinen unterhaltsanspruch gegenüber seinem vater geltend machen muss (!!!er selbst!!) er hat die möglichkeit den schneckenweg zu gehen und einen anwalt zu beauftragen (kostet nur unnötig zeit und geld)
der direkte weg und auch der schnellere wäre ,einen formlosen antrag beim familien gericht zu stellen bzgl.unterhaltsansprüchen gegenüber des vaters.

Hallo Jürgen,

Hat ein Kind mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht, erlischt grundsätzlich die Unterhaltspflicht… Ab erreichen der Volljährigkeit ist die Eigenverantwortung angesagt.

Eine Ausnahme besteht wie in diesem Fall, wenn das Kind sich weiter in einer Ausbildung befindet und nicht über eigene Mittel verfügt.

Wie gesagt, da der Kindesvater über ein hohes Nettoeinkommen verfügt, stehen dem volljährigen Kind, während der Schul- und Studienzeit, bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 5100 Euro 781 Euro Unterhalt zu. (vergl. Düsseldorfer Tabelle 2010; 10. Spalte) Das bis zu seinem 25. Lebensjahr.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt(Bedarf) anzurechnen.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Auch wenn der Zivildienst keine Ausbildung ist, gilt hier die gleiche Regel. Da die Lebenshaltungskosten durch die Vergütung alleine nicht gedeckt werden besteht hier weiter Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Eltern, die gemessen am eigenen Einkommen ihren Beitrag zu leisten haben.

Wichtig: Das volljährige Kind muss seinen Anspruch auf den Unterhalt eigenständig anmelden. Es lässt sich aber vereinbaren, dass weiter, das Elternteil bei dem es lebt, wie hier die Mutter, die Ansprüche geltend macht.

Gruß
blackdaniel

b

Mercie erstmal für die Informationen, da haben heute wohl mal an der Strategie zu basteln…

Hallo,

wie gestaltet sich die Unterhaltspflicht für volljährige
Kinder während der Schulausbildung, für die Übergangszeit zum
Zivildienst (unter 4 Monate)und während des Studiums.

Volljährige Kinder erhalten im Normalfall den BARUNTERHALT von BEIDEN Eltern.

Wenn sicher ist, dass der Zivildienst in Kürze beginnt, wird im Normalfall kein Gericht sagen, dass das Kind sich in dieser Zeit einen Job suchen muss.

Achtung: falls es einen Job hat, reduziert das daraus erzielte Einkommen den Unterhalt.

Während des Zivildienstes besteht keine Unterhaltspflicht, da muss der Zivi von den dort erzielten Einnahmen leben.

Während des Studiums zahlen BEIDE Eltern den Unterhalt, sofern sie es können. Der Selbstbehalt bei getrennten Eltern ist für jeden Elternteil 1.100 Euro.

Sie zahlen nach Quote ihres Einkommens. Das Kindergeld wird ganz (auch wenn nur ein Elternteil zahlen kann) vom Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Kind muss vor der Unterhaltsberechnung BAFöG beantragen. BAFöG reduziert auch den Unterhalt.

Gruß

Hallo,
bei vollj. Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da der Betreuungsunterhalt entfällt.
Bitte die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf- im Netz- ansehen, dort ist das Berechnungsverfahren erläutert.
Beim Zivildienst besteht kein Anspruch auf Unterhalt, da der Lebensbedarf durch das „Zivildienstgeld“ gedeckt ist.
Der Anspruch ruht in der Zeit.
Kann dann wegen eines Studiums wieder aufleben.
Auch zu dieser Berechung -Bedarf etc. -siehe Leitlinien OLG.

zum Anwalt keine Aussage möglich.

Gruß