Hallo Jürgen,
Hat ein Kind mit 18 Jahren die Volljährigkeit erreicht, erlischt grundsätzlich die Unterhaltspflicht… Ab erreichen der Volljährigkeit ist die Eigenverantwortung angesagt.
Eine Ausnahme besteht wie in diesem Fall, wenn das Kind sich weiter in einer Ausbildung befindet und nicht über eigene Mittel verfügt.
Wie gesagt, da der Kindesvater über ein hohes Nettoeinkommen verfügt, stehen dem volljährigen Kind, während der Schul- und Studienzeit, bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 5100 Euro 781 Euro Unterhalt zu. (vergl. Düsseldorfer Tabelle 2010; 10. Spalte) Das bis zu seinem 25. Lebensjahr.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt(Bedarf) anzurechnen.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
Auch wenn der Zivildienst keine Ausbildung ist, gilt hier die gleiche Regel. Da die Lebenshaltungskosten durch die Vergütung alleine nicht gedeckt werden besteht hier weiter Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Eltern, die gemessen am eigenen Einkommen ihren Beitrag zu leisten haben.
Wichtig: Das volljährige Kind muss seinen Anspruch auf den Unterhalt eigenständig anmelden. Es lässt sich aber vereinbaren, dass weiter, das Elternteil bei dem es lebt, wie hier die Mutter, die Ansprüche geltend macht.
Gruß
blackdaniel
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