Kindesunterhalt

Liebe/-r Experte/-in,

ich hattte sie anfang des jahres bezüglich der titulierung angeschrieben. Hatte es bis heute hinausgezögert nun muß ich wohl eine titulierung machen.
Meine frage kann nach der titulierung kindesunterhalt nachgefordert werden? d.h in der vergagenheit.
Ich hatte mich damals mit der KM auf einen KU festgelegt und auch immer pünklich gezahlt!
Nun habe ich gehört das man rückwirkend zahlen muß…bitte um antwort

Sorry, ertwa spät, war ortsabwesend.
Ich würde grundsätzlich keine rückwirkende Titilierung unterschreiben,Sie hatten sich doc mit der Mutter geeinigt.
Gerichtsbestand hätte die rückwirknde Forderung nur, wenn Sie schriftlich zur höheren Zahlung aufgefordert wurden-Zustellnachweis, Einschreiben!!.

Mit Gruß