Wie viele Bewerbungen muss ich als Vollzeitberufstätiger im Schichtsystem schreiben, damit das Jugendamt von einem fiktiven Einkommen ablässt und anerkennt das ein Mangelfall vorliegt?
Hallo,
Wie viele Bewerbungen muss ich als Vollzeitberufstätiger im
Schichtsystem schreiben, damit das Jugendamt von einem
fiktiven Einkommen ablässt und anerkennt das ein Mangelfall
vorliegt?
gar keine Bewerbung. Lies dazu das nachstehende aus einem anderen Forum www.carookee.com/forum/elternforum - aus dem (für Gäste unlesbaren) FAQ-Unterhalt. Die weiteren Anhänge kannst Du lesen, wenn Du Dich dort anmeldest.
Unterschreibe nur den Betrag, der Dir Deinen Selbstbehalt belässt. Wenn das Jugendamt mehr will, soll es klagen. Dir steht der § 1603 BGB zu. Pasta!
Hier aus dem anderen Forum - z Kts.: Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Deutsche Gericht und daran müssen sich auch Jugendämter halten. Weiter Infos im anderen Forum:
Hallo,
es gibt viele uneinheitliche Urteile von Familiengerichte und Oberlandesgerichte, quer durch die Republik, zu diesem Thema.
Wenn ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, trotz Vollzeittätigkeit, nicht genug verdient um den Mindestunterhalt bezahlen zu können, verfallen immer wieder Richter (Jugendämter und Exenanwälte) auf die Idee, dass das Einkommen mit einem Zweitjob aufgebessert werden soll.
Selbst, wenn im Arbeitsvertrag steht, dass keine Nebenverdienste erlaubt sind, beharren diese Richter oftmals auf ihrer Ansicht (hierzu im nächsten Beitrag dieses Threades ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes). Es soll sogar Urteile geben, wo dann dem barunterhaltspflichtigen Arbeitnehmer aufgetragen wurde, dass er gegen seinen Arbeitgeber klagen muss, damit dieser ihm Nebenverdienste erlaubt.
Selbst Arbeitnehmer mit rollenden Schichten wurden fiktiv so gerechnet, als ob sie den Nebenverdienst hätten.
Wichtig: Die Argumentation gegen einen Nebenjob funktioniert auf keinen Fall, wenn man sein Einkommen durch Kündigung, Arbeitszeitreduzierung, absichtliches Fehlverhalten am Arbeitsplatz usw. selbst verschuldet reduziert hat. Auch ist Jedem anzuraten, bei einer Arbeitgeberkündigung gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.
Das Bundesverfassungsgericht, als oberste Instanz in Deutschland, hat in einem Urteil entschieden, dass diese Rechtsprechung den verfassungsgemäßen Rechten eines barunterhaltspflichtigen Elternteiles widersprechen kann.
Um bei Gericht richtig argumentieren zu können, hier im Anschluss dieses BVerfG-Urteil:
BVerfG Beschluss vom 05. März 2003 Az.: 1 BvR 752/02
Rechtsnorm: BGB §§ 1361, 1601ff, 1629
Sollen einem Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann.
Gründe:
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine unzumutbare Belastung durch die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit geltend.
I.
- Der 1958 geborene Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens sind miteinander verheiratet. Seit September 2000 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei 1988 und 1990 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Elektriker im Untertagebergbau beschäftigt und übte bis Ende 2000 sechs Jahre lang eine Nebenbeschäftigung bei einer Reinigungsfirma aus, mit der er im Durchschnitt monatlich 378,49 DM netto verdiente. Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers wurde zum 31. Dezember 2000 wegen rückgängiger Auftragslage beendet.
Während das Amtsgericht den Beschwerdeführer für die Zeit ab 2001 zu Trennungs- und Kindesunterhaltszahlungen ohne Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verurteilte, verpflichtete ihn das Oberlandesgericht zu Trennungs- und Kindesunterhaltszahlungen ab 2001 unter Berücksichtigung möglicher Einkünfte aus einem Nebenerwerb. Zwar sei die bisherige vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebentätigkeit vom Arbeitgeber zum Jahresende 2000 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch abzüglich seiner Fahrtkosten ein Einkommen in der bisher durch die Nebentätigkeit erzielten Höhe zuzurechnen. Er unterliege angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der erhöhten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und habe daher neben dem Haupterwerbseinkommen notfalls auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung für den Unterhalt einzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, in dem bisherigen Umfang auch nach der Kündigung weiterhin einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Gesundheitliche Einschränkungen von Gewicht, welche einer solchen Tätigkeit entgegen stehen könnten, seien nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Degeneration der Wirbelsäule sowie Arthropathien beider Knie berufe, könne dahin gestellt bleiben, ob diese bestrittenen Beschwerden tatsächlich vorlägen. Angesichts des Umstandes, dass sie auch der Hauptbeschäftigung nicht entgegen stünden, komme ihnen für die Nebenbeschäftigung ebenfalls keine Bedeutung zu. Mangels anders lautenden Vortrags sei ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitigem Bemühen gleich im zeitlichen Anschluss eine neue Beschäftigung hätte finden können.
-
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die von ihm geforderte Nebentätigkeit sei ihm im Hinblick auf seine geänderte Lebenssituation nach der Trennung, die Belastungen durch seine Haupterwerbstätigkeit und die Arbeitsmarktlage nicht zuzumuten.
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Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, der Bundesgerichtshof, eine Reihe von Verbänden und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
- Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit er hierdurch ab 1. Januar 2001 zu Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verpflichtet worden ist.
a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ). Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ). Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ). Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, S. 1686 f.). Für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten fehlt eine § 1581 BGB entsprechende Vorschrift. Es gelten aber die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt mit der Maßgabe, dass die vor der Scheidung noch bestehende größere Verantwortung der Ehegatten füreinander zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 556 ).
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1603 Rn. 2; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 1581 Rn. 1; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., 2000, Rn. 573). Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt. Soweit die Gerichte dabei den Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen zu beurteilen haben, hat auch dies unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder anderen Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
b) Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer, der über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet oder einer Nebentätigkeit nachgeht und deshalb über reale Mehreinnahmen verfügt, der Unterhaltsbemessung auch diese Einkünfte in der - widerlegbaren - Vermutung zugrunde zu legen, die tatsächlich ausgeübte zusätzliche Arbeit sei dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 152 ; 1991, S. 182 ). Wenn einem Unterhaltsberechtigten aber fiktive Nebenverdienste angerechnet werden sollen, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann.
So ist im Arbeitszeitgesetz das Maß der zeitlichen Belastung der Arbeitskraft angegeben, über das hinaus ein Arbeitnehmer auch zur Sicherung seiner Gesundheit nicht zur Arbeit herangezogen werden soll (siehe §§ 3 und 6 ArbZG). Zusätzlich ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltsverpflichteten unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Schließlich ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Betreffenden überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ 1998, S. 357 ; BVerfGE 68, 256 ).
c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch Unterhaltsleistungen verkannt. Es hat die Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung zwar geprüft, ohne jedoch dabei die Belastungsgrenze, die Art. 2 Abs. 1 GG der Unterhaltsverpflichtung setzt, im zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen.
Zwar hatte der Beschwerdeführer durch die Ausübung der Nebentätigkeit vor der Trennung ein Indiz für deren Zumutbarkeit gesetzt. Der Verlust dieser Tätigkeit hätte das Oberlandesgericht jedoch veranlassen müssen, die beim Beschwerdeführer vorliegenden und von ihm angeführten besonderen Arbeits- und Lebensumstände in seine Prüfung der Frage einzubeziehen, ob dem Beschwerdeführer eine weitere Erwerbstätigkeit neben seiner schon vollschichtigen Arbeit ab Januar 2001 zumutbar gewesen ist. Dies hat das Gericht verabsäumt. Es hat allein aus der erhöhten Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach § 1603 Abs. 2 BGB auf die Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung geschlossen und in den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen keinen Grund gesehen, der dem entgegenstünde. Dabei hat es wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die im konkreten Fall bei der Zumutbarkeitsprüfung hätten Berücksichtigung finden müssen.
So ist der Beschwerdeführer nicht nur einer vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen. Seinen Hauptberuf hat er im Untertagebau im Schichtdienst ausgeübt. Schon dadurch ist der Beschwerdeführer einer besonderen Belastung ausgesetzt gewesen, die für die Frage der Zumutbarkeit einer darüber hinausgehenden Beschäftigung von Relevanz ist. Hinzu ist der beträchtliche Anfahrtsweg des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsplatz gekommen, den das Oberlandesgericht zwar durch Ansatz entsprechender Fahrtkosten, nicht aber als zusätzlichen zeitlichen Belastungsfaktor für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Auch bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre zu prüfen gewesen, ob sie zwar der Ausübung seiner vollschichtigen Haupterwerbstätigkeit nicht entgegengestanden haben, aber wegen der besonderen Belastungen, die mit dieser verbunden sind, nicht dazu hätten führen können, dass die Erwartung einer zusätzlichen Nebentätigkeit als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Schließlich hat das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Ehefrau nunmehr seinen Haushalt hat alleine versorgen müssen, und ihm hat Zeit verbleiben müssen, mit seinen nun von ihm getrennt lebenden Kindern weiterhin Umgang pflegen zu können (vgl. OLG Köln, FamRZ 1984, S. 1108 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, S. 1092).
All diese Umstände hat das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung übergangen und dadurch dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei einer umfassenden Abwägung der Umstände des Falles unter Beachtung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre und das fiktive Einkommen in Höhe von 325,- DM ab Januar 2001 nicht berücksichtigt hätte.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Danke erst mal für die ausführliche Erklärung.
In meinem Fall ist es so, dass das JA einen Titel hat aus einer Zeit zu der ich in einem anderen Job mehr verdient habe. Dann war ich 1 Jahr arbeitlos und das JA hat mir das AL I bis auf 780,-€ weggepfändet.
Nun haben sie nach erfolgloser Kontopfändung (dank meiner umsichtigen Frau) eine Gehaltspfändung eingeleitet und wollen von meinem Gehalt aus VZ im Schichtsystem alles über 820,-€ und sagen meine Bewerbungsbemühungen sind mit 9 pro Monat nicht ausreichen. Ich muss hinzufügen, dass ich über 200 Bewerbungen im Jahr der Arbeitslosigkeit verschickt habe, und mir hatte eine Anwältin gesagt, dass ich mich nun nicht mehr bewerben bräuchte - das JA sagt was Anderes und schickt mir heute eine Ablehnung meines Abänderungsantrages mit der Begründung bei mir wäre ein fiktives Einkommen zu Grunde zu legen, da ich mich nicht ausreichend bewerben würde.
Ich habe jetzt erst mal eine Beschwerde dagegen geschrieben mit der Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, denn von den 950,-€ muß ich monatl. mindestens 150,-€ für Fahrtkosten aufbringen und wenn das JA mir noch 130,-€ wegnimmt kann ich nicht mehr zur Arbeit.
Eine Abänderungsklage ist in Zeiten der AL auch scon gescheitert und ich konnte den Anwalt nicht bezahlen und er rückt das Urteil nicht raus bis alles bezahlt ist, weshalb jetzt ein Verfahren bei der Anwaltskammer läuft. Alles sehr unschön und sehr belastend für meine neue Familie.
Selbst bei der Schuldnerberatung hat man mein Hilfegesuch abgelehnt mit der Begründung man würde sich haftbar machen. I
Ich bin herzkrank und meine neue Frau hat unser Baby verloren - wir sind eh schon total am Boden und nun trampelt das Amt auch noch auf unserer Existenz rum.
Hallo,
das Urteil (in Kopie) kannst Du auch direkt über Gericht besorgen oder von einem anderen Anwalt (per Akteneinsicht) besorgen lassen.
Dein Selbstbehalt ist 900 Euro.
Jetzt dürfte eine Abänderungsklage mehr Erfolg haben. Wichtig dürfte damals gewesen sein, WARUM Du die Arbeit verloren hast.
Falls das auf Deinen eigenen „Verschulden“ hin geschehen ist, dürfte die Zeit diese Wunde auch geheilt haben.
Für die Abänderungsklage solltest Du Prozesskostenhilfe bekommen. Vorab kannst Du Dir auch anders helfen lassen:
Geh mit Deinen Einkommensunterlagen und Verpflichtungen (z. B. Miete) zum für Dich zuständigen Amtsgericht und lass Dir einen Beratungsschein wegen der Jugendamtsfiktivrechnung geben. Damit (und natürlich allen Streitunterlagen in KOPIE)zu einem guten Anwalt.
Für 10 oder 20 Euro bekommst Du dann vom Anwalt eine Beratung (Rest zahlt das Gericht). Meist schreiben die Anwälte sogar noch einen (Vermittlungs-)Brief an die gegnerische Seite.
Er kann Dir auch weiter raten, ob Klagen Sinn macht.
Des weiteren kannst Du vom für Dich zuständigen „Sozialamt“ Dir schriftlich Deinen Sozialhilfebedarf ausrechnen lassen. Der zählt dann als unterste Pfändungsgrenze.
Melde Dich in dem von mir in der ersten Antwort genannten Forum an. Vielleicht kommen noch mehr Ideen.
Gruß
Ingrid
Hallo!
Das mit dem Gericht habe ich probiert - die haben mich an die Anwaltskammer verwiesen. Unterhaltsurteile würden nicht erneut ausgestellt…
Mein Strafrechtler (denn die Mutter meiner Tochter hat mich auch wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt)meint nur, ohne Urteil kann kein Anwalt tätig werden - stimmt ja auch irgendwie, aber in unserer Stadt ist das Zurückbehalten von Urteilen wegen nicht erfüllter Zahlungen gängige Praxis - bin gespannt, wie sich die Anwaltskammer verhält, denn eine Krähe…
im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht, dass bis auf 820,-€ alles abzugeben ist und mein Arbeitgeber meint, dass er das tun muss - am 15. is die Kohle weg und ich …
Hallo,
Das mit dem Gericht habe ich probiert - die haben mich an die
Anwaltskammer verwiesen. Unterhaltsurteile würden nicht erneut
ausgestellt…
Der Anwalt kann doch Akteneinsicht bei Gericht beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das eine Unterhaltsakte oder eine Akte über einen Verkehrsunfall ist.
Dann kopiert er das Urteil. Das hat dann zwar keinen Rechtskraftvermerk, aber der Inhalt ist bekannt.
im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss steht, dass bis auf
820,-€ alles abzugeben ist und mein Arbeitgeber meint, dass er
das tun muss - am 15. is die Kohle weg und ich …
Du kannst einer Pfändung widersprechen. Wie das geht, steht auch im FAQ-Sonstiges in dem anderen Forum.
Gruß
Ingrid
Hallo Ingrid!
Um dem JA ins Kurzfassung noch mitzuteiel, warum ich mich nciht bewerben brauche - auf welches Urteil/Entscheidung kann ich verweisen?
Danke für die Hilfe, liebe Grüße, Bernd.
Hallo,
die Beschreibung des Mangelfalles ist nicht eindeutig.
Warum müssen Sie Bewerbungen schreiben obwohl sie einer Beschäftigung nachgehen?
Das Jugendamt ist kein Sozialgericht. Es hat sicherlich die Vormundschaft des minderjährigen Kindes übernommen und vertritt so die Interessen.
Jugendämter mach sich das recht einfach. Das monatliche Durchschnittsgehalt incl. Sonderleistungen wie Urlaubsgeld und Schichtzulage. Dann werden 900,- Euro für den Selbstbehalt abgezogen fertig. Werbungskosten, Schulden z.B. für das neue Auto um damit zur Arbeitsstätte zugelangen, die Fahrtkosten zum Job, oder die Kosten der krankheitsbedinten Mehraufwedungen finden keine Berücksichtigung. Auch die höhere Miete, da der Selbstbehalt bis 360 Euro Warmmiete ausgeht finden oft keine Beachtung.
Als arbeitloser Unterhaltspflichtiger sind sie verpflichtet ihren Leistungen nachzukommen. Ein Sozialgericht kann von ihnen verlangen, dass sie versuchen eine angemessene Tätigkeit nachzugehen.
Wenn also durch Kurzarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist, dann können sie dieser auch nicht nachkommen. Dann soll das Jugendamt das Sozialgericht beschäftigen und Klage erheben, wenn es sich davon Erfolg verspricht.
Gruß
blackdaniel
ist es:Wie viele Bewerbungen muss ich als
Vollzeitberufstätiger im
Schichtsystem schreiben, damit das Jugendamt von einem
fiktiven Einkommen ablässt und anerkennt das ein Mangelfall
vorliegt?
Hallo,
das Bundesverfassungsgerichtsurteil habe ich an meine erste Antwort unten rangehängt.
Urteile vom Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht sind im FAQ-Unterhalt des Forums www.carookee.com/forum/elternforum (nur für angemeldete Forenmitglieder lesbar) hinterlegt.
Das sind drei Bundesgerichte, deren Rechtsprechung gilt auch für die Unterhaltsvorschusskasse eines Jugendamtes.
Falls es aber ein gerichtliches Urteil gegen Dich gibt, wo eine Fiktivrechnung mit höherem fiktiven Einkommen drin steht, musst Du das durch das Gericht wieder abändern lassen. Also eine Abänderungsklage wegen der Fiktivrechnung.
Eine Fiktivrechnung gilt nicht ewig, sondern wird durch die Zeit und die Bemühungen eine Arbeit zu finden, wieder geheilt.
Da Dir aber auf jeden Fall das Existenzminimum zusteht, kannst Du - so wie ich oben schon mal geschrieben habe - zum „Sozialamt“ (oder wie die Nachfolgebehörde jetzt bei Dir auch immer heißt) mit Deinen Einkommens- und Ausgabenunterlagen gehen, und Dir eine fiktive Sozialhilfe ausrechnen lassen.
Damit dann zum Rechtspfleger und den pfändungsfreien Betrag auf diesen „fiktiven Sozialhilfebetrag“ erhöhen lassen.
Die wollen ja nicht, dass Du soweit gepfändet wirst, dass Du selber Sozialhilfe beantragen musst.
Wenn der pfändungsfreie Betrag hochgesetzt wurde, den Beleg dann zur Personalabteilung und die halten sich dann daran.
Aber gegen die Pfändungshöhe vorgehen, muss schnell gehen, da ohne Widerspruch alles rechtskräftig wird. Welche Fristen da sind, weiß ich auswendig nicht und zum Nachsuchen fehlt mir momentan die Zeit.
Gruß
Ingrid
Liebe Ingrid!
In dem Forum habe ich mich angemeldet. Es sind so viele Beiträge, dass ich die Urteile zu - nicht Berwerben müssen bei Aurbeitsaufnahme - nicht finde.
Inzwischen habe ich meinen Strafrechtler gebeten Akteneinsicht zu nehmen damit ich an das Urteil komme.
Gegen die Pfändung habe ich Beschwerde eingelegt und beim Jugendamt habe ich mich auch beschwert, weil die sich weigern den Mangelfall zu berechnen - Dienstaufsichtsbeschwerde und Gang zum OB und Landrat angekündigt.
Beim Sozialamt war ich auch - ich bekomme Anfang der Woche die fiktive Berechnung und ich habe dem Jugendamt geschrieben, dass ich gerne eine persönliche Chancenanalyse vom Arbeitsamt beschaffe.
uff
das JA schreibt aber - 9 Bewerbungen vom Tag der Arbeitsaufnahme bis heute sind zu wenig - wie kann ich darauf erwidern?
liebe Grüße, Bernd
Hallo Bernd,
In dem Forum habe ich mich angemeldet. Es sind so viele
Beiträge, dass ich die Urteile zu - nicht Berwerben müssen
bei Aurbeitsaufnahme - nicht finde.
Ist im FAQ-Bereich und zwar unter FAQ-Unterhalt, den siehst Du nur wenn eingeloggt bist. Hier der Link: http://www.carookee.com/forum/Elternforum/34/Bei_Man…
Inzwischen habe ich meinen Strafrechtler gebeten Akteneinsicht
zu nehmen damit ich an das Urteil komme.
Auf die Idee hätte der schon längst alleine kommen können.
Gegen die Pfändung habe ich Beschwerde eingelegt und beim
Jugendamt habe ich mich auch beschwert, weil die sich weigern
den Mangelfall zu berechnen - Dienstaufsichtsbeschwerde und
Gang zum OB und Landrat angekündigt.
Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts, außer noch mehr böses Blut.
Beim Sozialamt war ich auch - ich bekomme Anfang der Woche die
fiktive Berechnung
das ist schon mal sehr gut
und ich habe dem Jugendamt geschrieben,
dass ich gerne eine persönliche Chancenanalyse vom Arbeitsamt
beschaffe.
wirklich keine schlechte Idee.
uff
das JA schreibt aber - 9 Bewerbungen vom Tag der
Arbeitsaufnahme bis heute sind zu wenig - wie kann ich darauf
erwidern?
Dass Du einen Vollzeitjob hast und deswegen keine Zeit für Bewerbungen. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat müssen Leute machen, die keinen Job haben.
Sie müssen die arbeitsfreie Zeit mit Bewerbung ausfüllen. Also mit den Bewerbungen soviel arbeiten, wie ein Berufstätiger.
Gruß
Ingrid
Danke Ingrid!
Jetzt habe ich es gefunden. Das mit den Bewerbungen hatte mir auch schon eine Anwältin gesagt, die ihr Mandat dann niederlegte, als der Anwalt vor Ihr, ihr erzählte, dass er sein Honorar nur in Raten bekommt.
Das JA wollte zu Zeiten der AL auf 170,-€ runtergehen,
aber der Anwalt wollte dafür eine Vergleichsgebühr von über 600,-€ - wovon, wenn man nichts hat. Die nächste Anwältin wollte 500,-€ im Vorraus, wenn sie mich vertreten solle. Und dann kam die Dame, die nach 3 Wochen Mandatsübernahme hinschmiss mit der Begründung, sie käme an die Unterlagen nicht heran.
Wenn man diesen Rechtskrieg bewältigen soll hat man wirklich keine Zeit mehr für Bewerbungen.
Bei uns war das so:
Als meine jetzige Frau und ich uns kennenlernten hatten wir beide Arbeit. Ich für 1 Jahr befristet und sie teils selbständig und teils in Anstellung.
Ich zahlte freiwillig 170,-€ Unterhalt, das war das, was über meinem SB lag - aber meine Ex wollte alles und kriegte Recht, weil ich nicht in Schichten arbeitete und keine Fahrtkosten hatte.
Dann wurde meine Frau schwanger und musste ihre Nachtarbeit aufgeben.Im 4. Monat verlor sie unser Kind durch eine Borelliose. Einen Monat später wurde ich krank - das Herz - und musste auch zur Reha und mein Arbeitgeber hat dann den Vertrag nicht verlängert.
Meine Frau musste ihre Arbeit aufgeben, weil sie durch die Felgeburt selbst nicht mehr im Geburtshaus arbeiten konnte und ich rutschte in die ARbeitslosigkeit.
Nun, da ich endlich wieder auf eigenen Beinen stehe und meine Frau sich auch langsam erholt - wollen die Ämter uns die Beine weghauen. Ich fasse es nicht!
Wie viele Bewerbungen muss ich als Vollzeitberufstätiger im
Schichtsystem schreiben, damit das Jugendamt von einem
fiktiven Einkommen ablässt und anerkennt das ein Mangelfall
vorliegt?
Hallo,
nach der Rechtsprechung muss man für Bewerbungen die gleiche Zeit eines Vollberufstätigen aufwenden.
Mit Gruß
Guten Tag,
Wie sieht es als Selbständiger aus?
Mein Fall:Ich bin seit 15 Jahren im Bewachungsgewerbe tätig,die letzten 4 auf Selbstständiger Basis.Seit 2009 ist mein reales Nettoeinkommen nach Abzüge aller berufsbedingten Kosten auf ca.800€ gesunken,da die Stundensätze im Bewachunggewerbe auf unterstes Niveau gesunken ist.
Mein Sohn wird jetzt 12Jahre alt und das JA fordert 360€ Kindesunterhalt.Meine Lage ist finanziell fast Aussichtslos.Ein Nebenjob ist einerseits nicht möglich und zumutbar, da keine festen Aufträge u.a. auch Nachtschichten und Wochenendeund kurzfristige Aufträge entstehen.Als Angestellter zu wechseln ist auch nicht so einfach, da der Wiedereintritt in die Gesetzliche K.V. schwierig ist. Und ein normaler Job bei einer Zeitarbeitfirma würde mir wahrscheinlich gar nichts bringen.
Ein Auto ist zwingend erforderlich da manche Bewachungen z.B. Baustellen auf dem Lande stattfinden, und wie soll man vor allen Dingen an einem Sonntag früh um 05:00 Uhr pünktlich erscheinen?
Ich bin nun gezwungen es darauf ankommen zu lassen, und kann diesen Monat keinen Cent mehr Bezahlen.
Was kann mir schlimmstenfalls passieren?
Guten Tag,
Wie sieht es als Selbständiger aus?
Mein Fall:Ich bin seit 15 Jahren im Bewachungsgewerbe tätig,die letzten 4 auf Selbstständiger Basis.Seit 2009 ist mein reales Nettoeinkommen nach Abzüge aller berufsbedingten Kosten auf ca.800€ gesunken,da die Stundensätze im Bewachunggewerbe aug unterstes Niveau gesunken ist.
Mein Sohn wir jetzt 12Jahre alt und das JA fordert 360€ Kindesunterhalt.Meine Lage ist finanziell fast aussichtslos.Ein Nebenjob ist einerseits nicht möglich und zumutbar, da keine festen Aufträge u.a. auch Nachtschichten und Wochenendeund kurzfristige Aufträge entstehen.Als Angestellter zu wechseln ist auch nicht so einfach, da der Wiedereintritt in die Gesetzliche K.V. schwierig ist. Und ein normaler Job bei einer Zeitarbeitfirma würde mir wahrscheinlich gar nichts bringen.
Ein Auto ist zwingend erforderlich da manche Bewachungen z.B. Baustellen auf dem Lande stattfinden, und wie soll man vor allen Dingen an einem Sonntag früh um 05:00 Uhr pünktlich erscheinen?
Ich bin nun gezwungen es darauf ankommen zu lassen, und kann diesen Monat keinen Cent mehr Bezahlen.
Was kann mir schlimmstenfalls passieren?