Hallo, kann man grob umreißen, ob ein Student gegenüber den Eltern theoretisch einen Unterhaltsanspruch in voller Höhe nach Düsseldorfer Tabelle hat, oder ob es insgesamt einen maximalen Bedarfssatz gibt, der bespielsweise durch den Unterhalt von 2 unterhaltspflichtigen Elternteilen bei Weitem übertroffen würde, wenn Beide gut verdienen? Muss der Studiosus sich dann insgesamt mit dem Mindestsatz begnügen oder kann er auf höhere Unterstützung klagen, wenn die Eltern grundsätzlich leistungsfähig wären, es aber nicht einsehen, dass frei nach Motto „Lustig ist das Studentenleben“ der Sprössling eigener Hände Arbeit gar nicht erst in Erwägung zieht??? Bin ich auch richtig informiert, dass es unterhaltsmindernd wirkt, wenn der Filius trotz Anspruch eine Antragstellung für viel zu aufwändig hält?
hallo,
mit 18 lahren endet der pflichtunterhalt …danach müssen die eltern sogenannten barunterhalt leisten …nach düsseldorfer tabelle …und zwar solange bis die erste ausbildung beendet ist …
theoretisch könnte das kind unterhalt beim gericht einklagen …dann würde die unterhaltshöhe festgesetzt anhand der einkünfte beider eltern…liebe grüsse nancy
Hallo Dietmar,
hm, schwierig.
- meines Wissens nach hat man defakto nur Unterhaltsanspruch in Höhe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Student volljährig ist, erhöht sich auch der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen.
Alles andere könnte nur über einen Anwalt eingeklagt werden.
Deine letzte Frage verstehe ich allerdings nicht.
Unterhaltsanspruch ist vorhanden, die Höhe richtet sich nach der D’Tabelle. Wenn die Eltern nicht zahlen und der Unterhalt nicht über den Unterhaltsberechtigten eingeklagt wird, dann verfällt der Anspruch.
Gruß
DC
Hallo Dietmar Gries,
grundsätzlich kann ein Student seinen Eltern gegenüber Unterhaltsansprüche geltend machen.
Die Düsseldorfer Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag, dieser ergibt sich unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie der Anzahl aller Unterhaltsberechtigter und die Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten usw.
Genaue Zahlen kenne ich nicht, aber vielleicht ist es hilfreich, sich hier mal durchzulesen:
http://www.rechtsanwalt-ehescheidung.de/news/Kindesu…
LG Caro
Hallo,
der Unterhaltsbedarf (wenn das Einkommen der Eltern hoch genug ist) eines Studenten mit eigener Wohnung ist im Regelfall höchstens 670 Euro. Davon wird das gesamte Kindergeld und komplette BAFöG abgezogen und den Rest teilen sich die beiden Eltern nach Einkommenshöhe gequotet.
Ein höherer Unterhaltsbedarf kann sich in Ausnahmefällen ergeben, wenn z. B. absolut kein billiger Wohnraum am Studienort zu finden ist.
BAFöG muss ein Student beantragen. Wenn er das nicht tut und BAFöG bekommen würde, wird das (nichtbezogene) BAFöG fiktiv errechnet und vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Das gilt auch für den Darlehensanteil beim BAFöG.
Gruß
Hallo,
er gibt da bis zum erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren drei Möglichkeiten. (voraussetzung er hat einen eigenen Hausstand/Studentenbude)
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Ihr zahlt dem Studius das was er benötigt incl. Studiengebühren. Vorteil er braucht weniger sich den Nebentätigkeiten zu widmen und kann sich so voll auf das Studium konzentrieren
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In der Düsseldorfer Tabelle 2011: Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
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Er stellt den BAFÖG-Antrag. Das Amt kommt auf beide Eltern zu und holt sich den entsprechenden Anteil zurück.
Wir wissen, dass 670,-€ (770€ = HarzIV Satz) nicht reichen um ein luxeriöses Studentenleben zu leben.Denn die Studienbegühren muss der Herr Student aus eigener Kraft aufbringen.
Gruß blackdaniel