Kindesunterhalt ?

Ein hallo an alle Mitglieder hier.Bin neu hier,und hoffe ich stelle meine Frage an der richtigen Stelle.Folgendes:
Ich bin ein alleinerziehender vater mit SGBXII Grundsicherung auf Grund voller Erwerbsunfähigkeit.Meine Tochter beginnt am 15 August eine Ausbildung wo sie ca 450,00 Euro nette erhält.Von ihrer Mutter erhält sie bis dahin monatlich 334,00 euro Unterhalt.Zusätzlich bekomem ich das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich.Wie verhält sich das denn ,wenn meine Tochter die Ausbildung beginnt?Muß Ihre Mutter dann noch Unterhalt zahlen? Oder wird der Unterhalt dann herrunter gesetzt ?Oder fällt der Unterhalt dann ganz weg.Würde mich auf Antworten freuen.danke

solange die tochter noch keine 18 jahre alt ist muss der unterhalt weiter von der mutter gezahlt werden ,sollte sich die tochter nach ihrem 18 lebensjahr immernoch in der ausbildung befinden ,fällt zwar die unterhaltspflicht weg
allerdings muss dann ein sogenannter „barunterhalt“ gezahlt werden und zwar solange bis die ausbildung beendet wurde …sollte sich die mutter weigern barunterhalt zu zahlen müsste deine tochter den unterhalt beim gericht einklagen --das geht auch per formlosen antrag beim gericht -mann benötigt keinen anwalt dafür.

das kindergeld wird auf antrag weiterbezahlt -auch solange wie die ausbildung dauert …(muss aber auf jeden fall kurz vorm 18 geburtstag beantragt werden bei der familienkasse )

die unterhaltshöhe für den bar unterhalt kannst du der düsseldorfer tabelle entnehmen -allerdings ist hierbei die einkommenshöhe der mutter zu berücksichtigen.

lieben gruss nancy

Danke nancy für deine Antwort.die Mutter meint aber nun,sie müsse weniger Unterhalt zahlen,weil sich die Tochter in der ausbildung befindet und selbst Geld verdient.Kannst du mir dazu etwas sagen?

Gruß Bernd0058

da kann ich dir leider nichts dazu sagen da ich das einkommen der mutter nicht kenne und auch nicht weis wieviel die tochter an ausbildungsvergütung bekommt!

fakt ist das der festgesetzte pflichtunterhalt bis zum 18 lebensjahr gezahlt werden muss …egal ob sich das kind in der ausbildung befindet oder nicht -

und was den barunterhalt angeht sollte deine tochter ihre unterhaltsansprüche per gericht geltend machen -einkommen der mutter wird geprüft -barunterhaltshöhe wird festgesetzt --wichtig ist nur das deine tochter den antrag beim gericht stellt --und nicht du –

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ja ,verstehe .Aber das gilt erst ab dem 18 Lebensjahr.Meine Tochter ist jetzt noch 16Jahre,sie bekommt im ersten Jahr 500,00 Brutto.Was die Mutter verdient kann ich leider nicht sagen ,das sie den Unterhalt in Höhe von 334,00 Euro freiwillig zahlt.Das Einkommen ist nicht bekannt.

selsbt unter diesen vorraussetzungen darf die mutter den unterhalt trotzdem nicht einfach kürzen ,wenn er gerichtlich per titel festgesetzt wurde (das weis ich ja nicht)

indem fall muss die mutter beim gericht einen "herabsetzungsantrag"stellen so das die unterhaltshöhe neu brechnet und festgesetzt wird !notfalls solltest du einen neue festsetzung des unterhalts beantragen…den eine kürzung seitens der mutter würde gegen das unterhaltsgesetz verstossen

Hallo Bernd,

das Einkommen eurer Tochter wird um 90 Euro bereinigt und dann auf die Unterhaltszahlungen angerechnet. Allerdings kann ich dir, ohne Alter des Kindes und ohne Einkommensangaben keine Zahlen nennen. Einen guten Anhaltspunkt bietet dir die Düsseldorfer Tabelle 2011.
Verbindlich und sicher kann dir aber das Jugendamt die Zahlen ausrechnen.

Keinesfalls fällt der Unterhalt ganz weg.

Gruß, DC

Hallo

die Höhe Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle 2011 festgelegt. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf
aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Gruß blackdaniel

Hallo,

wie alt ist die Tochter? Wenn sie minderjährig ist, wird vom Eigeneinkommen der Tochter 90 Euro abgezogen. Die Hälfte vom Resteinkommen der Tochter wird dann von dem Unterhalt (bei dem wohl schon das halbe Kindergeld berücksichtig ist) abgezogen.

Bei volljähriger Tochter wird erst das ganze Kindergeld und dann das ganze Eigeneinkommen abzüglich 90 Euro vom Unterhalt abgezogen.

Gruß