Kindesunterhalt ab 18

Mein Lebensgefährte muß für seine Tochter, wird im März 18, Unterhalt leisten, da sie noch zu Schule geht. Meine Frage: wie wird der Unterhalt berechnet? Seine geschieden Frau geht nur halbe Tage arbeiten, hat dadurch aber auch ein geringeres Einkommen. Könnte doch ebenso einen Vollzeitjob annehmen. Laut den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ist sie bei Volljährigkeit der Tochter auch zu Zahlungen verpflichtet. Wird ihr Job mit halbe Tage dann auf einen Vollzeitjob hochgerechnet?
Wenn mein Lebensgefährt nur halbe Tage arbeiten würde, wäre sein Einkommen dann ja auch geringer.
Kann mir dazu jemand eine Auskunft geben? Alternativ hierzu, wo kann er sich beraten lassen, da ihm das Jugendamt keine Auskunft erteilt. Er wurde direkt an einen Anwalt verwiesen. Kostet aber gleich eine Menge. Wäre schön, wenn uns hier jemand einen Tip geben könnte.
Würde mich darüber freuen und bedanken uns schon mal im Voraus.
Gruß Helga

Hallo Helga,

die Mutter ist ab der Volljährigkeit auch zum Barunterhalt verpflichtet. Bis zum 18. Geburtstag hat sie ihren Unterhalt durch Betreuung „bezahlt“.

Ein volljähriges Kind muss aber nicht betreut werden. Somit muss sie auch Barunterhalt leisten.

Ein volljähriges Kind das eine allgemeinbildende Schule besucht UND noch nicht 21 ist UND bei einem Elternteil wohnt, ist einem minderjährigem Kind gleichgestellt.

Bedeutet: Der Selbstbehalt jedes Elternteiles ist nur 900 Euro und JEDER Elternteil unterliegt der erhöhten Erwerbsobliegenheit - kann also wenn er zuwenig arbeitet fiktiv gerechnet werden.

Die Mutter wird aber argumentieren, dass sie keinen besser bezahlten Job findet. Helft ihr und übersendet ihr regelmässig nachweislich offene Stellenangebote (identische Kopien solltet ihr aufheben).

Ab dem 18. Geburtstag darf der Unterhaltszahler vorab das GANZE Kindergeld abziehen.

Tipps und Infos (und auch ich) sind zu finden unter www.carookee.com/forum/vafk-forum

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Helga
Sorry, kann aber leider nicht helfen, da ich mich schon lange damit nicht beschäftig habe. Hoffe, die anderen können Ihnen mehr sagen. Ich denke aber, dass auch wenn er nur Halbtags arbeiten geht, muß er trotzdem vollen Unterhalt bezahlen. So ist es hier leider rechtlich. Voll ungerecht, aber es ist so. War auch in so einer Lage.
LG

Trotzdem vielen Dank
Gruß Helga

Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Mutter könnte schon ganze Tage arbeiten. Ist seit 26 Jahren dort beschäftigt-Friseur. Sie möchte aber nicht, da sie von Dritten noch Unterstützung bekommt.
Gruß helga

Hallo,

Die Mutter könnte schon ganze Tage arbeiten. Ist seit 26
Jahren dort beschäftigt-Friseur. Sie möchte aber nicht, da sie
von Dritten noch Unterstützung bekommt.

was die Mutter möchte muss den auch zahlpflichtigen Vater dann nicht interessieren. Wenn das volljährige Kind noch Schüler ist (und bei einem Elternteil wohnt und noch nicht 21), dann unterliegt JEDER Elternteil der erhöhten Erwerbsobliegenheit.

Ist so. Hält sie sich nicht dran, kann man fiktiv rechnen, was sie in einem Vollzeitjob verdienen könnte.

Gruß
Ingrid

Hallo,
richtig ist, das bei Volljährigkeit beide Elternteile
barunterhaltspflichtig werden.
Sie haften zu gleichen Teilen entsprechend dem Einkommen.
Es ist natürlich in der heutigen Zeit schwierig, aus einer Teilzeit in eine Vollzeit zu gehen, evtl.liegen auch Hinderungsgründe vor( kleine Kinder etc.)
Hochgerechnet wird das Einkommen allerdings nicht, es geht nach dem derzeitigen Stand.
Allerdings muss die Frau sich nachweislich um eine Vollzeitstelle bemühen.
Allerdings kann der Lebenspartner nicht sein Einkommen
durch eine 1/2 Tätigkeit verringern,die Absicht ist doch zu offensichtlich.
Ein Jugendamt ist (nur) eine Interessenvertretung
des unterhaltsberechtigten Kindes ( des schwächeren Teiles), daher keine Auskunft an den LP.
Fragen Sie bitte bei Ihrer Stadt-Kreisverwaltung wegen
einer öffentlichen Rechtsberatung nach, allerdings
ist diese nur für wirtschaftlich schwache Personen.
Mit Gruß

Hallo Helga,
bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Hierbei wird das Kindergeld hälftig angerechnet. Nun kommt es es auch darauf an, wieweit die jeweiligen Elternteile in der Lage sind, den Unterhalt aufzubringen. Hierzu § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Die Gründe für die Halbtagstätigkeit der Kindesmutter kenne ich nicht. Oft ist es aber so, das bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, der Barunterhalt in Betreuungsleistungen abgegolten wird.
Die genaueren Zahlen findest du in der „Düsseldorfer Tabelle“

Ich hoffe, ich konnte dir ei bisschen weiter helfen.
Gruß Caro