Ein unverheiratetes Elternpaar, getrennt lebend aber mit gemeinsamen Sorgerecht, hat ein Kind. Auf beiden Lohnsteuerkarten ist jeweils ein „halbes Kind“ eingetragen. Der Elternteil, der nicht den Haushaltsfreibetrag bekommt und nicht mit dem Kind zusammenlebt, zahlt Unterhalt. Kann man diese Zahlungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Anna
Der Kindesunterhalt stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.
Hallo,
Ja, natürlich kann der zahlende die Unterhaltskosten absetzen.Auch Sonderausgaben wie z.B. Ausflugskosten
oder falls er die Kita-Schulkosten übernimmt,kann er absetzen. Es können auch Besucherkosten abgesetzt
werden wenn man weiter auseinander wohnt.
Für alles müssten Belege aufgehoben werden.
Falls Sie mit dem Kind alleine (ohne anderen Partner)in einem Haushalt leben steht ihnen auch ein jährlicher Entlastungsbeitrag von 1308.-€ zu.
Viele Grüße
monika61
Hallo Anna,
bis auf den letzten Satz erscheint mir alles richtig und nachvollziehbar.
Nur wer erst den Spaß gehabt hat, soll dann auch für das Ergebnis aus eigenen Mittel aufkommen und nicht noch über Steuerersparnis die Allgemeinheit zur Kasse bitten.
Details kannst Du in den Anleitungen zur Steuererklärung nachlesen; was nicht genannt ist, ist nicht abzugfähig.
MfG
Stefan Seidel
Vielen Dank für schnelle Antwort.
Vielen Dank für die Antwort.
Da die Meinungen unterschiedlich sind, habe heute mit FA telefoniert.
Es lautet: „man darf abziehen nur wenn es um Ausbildungskosten geht, bis dahin ist alles mit Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten ist.“
Gruß
Anna
Vielen dank für die Antwort.
Vielleicht ist es richtig, aber immer bestimmt von der Situation abhängig. Normaler Kindesunterhalt ist mit Kindergeld abgegolten. Und es ist wirklich manchmal nützlich Anleitungen zu lesen))))
Gruß Anna
Hallo,
Unterhaltszahlungen bitte in der Anlage U als Zahlung eintragen.