Hallo,
nehmen wir einen Vater, der in Scheidung lebt. Er zahlt monatlich Kindesunterhalt für seine Tochter. Er ist in der Steuerklasse 1.
Bei Wiederheirat ändert er seine Steuerklasse auf die bessere 3. Seine zweite Ehefrau bezieht Elterngeld und sie bekommen ein gemeinsames Kind. Demnach wäre der Vater unterhaltspflichtig für 2 Kinder, auch wenn nur sein zweites Kind bei ihm im Haushalt wohnt. Sein Nettoeinkommen steigt ja wegen der besseren Steuerklasse 3. Muss er automatisch dann für das Kind aus erster Ehe mehr Kindesunterhalt zahlen? Wenn ja, dann wäre die Einstufung in die Steuerklasse 3 nur für die Kindsmutter aus der ersten Ehe und für das gemeinsame Kind von Vorteil, jedoch nicht für die Zweitfamilie.
Grüße
Zur Berechnung des KU wird das Nettoeinkommen genommen.
Mind. Stkl. 4, sollte der Vater Stkl. 3 haben, dann diese.
Betrachtet man die neue DDT so sieht man, dass die Tabellensprünge bei 400 € liegen, folglich muß zur Unterhaltserhöhung schon mind. 400 € mehr rauskommen durch den Steuerklassenwechsel.
Jetzt kommt aber dazu, dass er nicht mehr nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist (und damit 2 Stufen in der DDT hochrutscht) sondern 2 Kindern und damit höchstens noch 1 Stufe hochgeht (ich bin mir nicht sicher ob die 2. Ehefrau mitzählt, in diesem Fall gäbe es keine Höherstufung)
Als letztes sollte man sich die Zahlbeträge in der DDT anschauen, selbst bei einer Höherstufung macht das ca. 20-30 € aus, dem gegenüber würde vermutlich ein 10faches an Nettoeinkommens-Erhöhung durch den Steuerklassenwechsel stehen.
In den süddeutschen Leitlinien steht auch eindeutig:
_1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
nur für den Fall der KV würde von Stkl. 1 nur in Stkl. 4 wechseln.
und weiter unten
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen
Grüße
Bröselchen_
vielen Dank für deine Antwort.