Kindesunterhalt bei Existenzgründung

Hallo,
wenn sich jemand aus der Arbeitslosigkeit eine Existenz aufbaut, kann er Unterstützung beantragen.
Ein Kind ist vorhanden, lebt aber wegen schwerster Behinderung in einer Einrichtung.
Derjenige ist natürlich Unterhaltspflichtig und zahlte während der Arbeitslosigkeit 200€ monatlich.
Nun wird er durch fehlede Aufträge im ersten Jahr kaum Gewinn durch die Selbstständigkeit erzielen und ist auf den Existenzgründerzuschuss angewiesen.
Gleichzeitig will das Jugendamt aber mehr Geld haben.

Ist das möglich?

Dann würde derjenige unter der Pfändungsgrenze liegen.
Die Existenzgründerstarthilfe wollte er verwenden um für die Selbstständigkeit nötige Materialien zu beschaffen.
Wenn er nun mehr fürs Kind zahlen soll, kann er das nicht, und wäre in gut 1-2 Jahren wieder arbeitslos würde ggf. sogar in Hartz IV fallen.

Wo ist da der Sinn?

Die zuständige Behörde sagte wörtlich „Na dann haben sie eben Pech gehabt. Sie müssen zusehen dass Auftrage rankommen. Wenn das nicht auf ANhieb geht, müssen sie eben was anderes machen“

Lg
Kaya

Hallo,

Der höhere Kindesunterhalt muss begründet werden.
Kann es sein, dass das Kind 6 oder 12 geworden ist?
Dann ist in jedem Fall automatisch der höhere Kindesunterhalt zu zahlen.
Einige Möglichkeit: Anwalt nehmen und den Kindesunterhalt nachrechnen lassen und ggfs durch eine Abänderungsklage vor dem Familiengericht einen niedrigeren Kindesunterhalt zu erstreiten.
Kosten der Klage verbleiben i. d. R. beim Unterhaltspflichtigen.

grüsse
dragonkidd

HAllo,
das Kind ist 14, aber es gibt wohl eine Gesetzesänderung weshalb nun bei Aufnahme der Selbstständigkeit davon ausgegangen wird, dass man min 250€ zahlen kann.
Das Amt geht zudem vom Bruttoeinkommen aus.

Angenommen derjenige verdint 1000€, das wird als Grundlage genommen und der Kindesunterhalt darauf berechnet.
Es wird aber NICHT berücksichtigt, dass Kundenbesuche, Auto, auch Geld kosten.
Ohne diese Dinge würde der Beruf nicht ausführbar sein.
Ohne Kundenbesuche, keine Aufträge.

Das Amt mein (ich hab da angerufen) sie können bis auf 840€ alles für den Kindesunterhalt nehmen.
Von den 840€ müsste der Vater aber noch besagte Kundenbesuche (deutschlandweit), Miete, Auto, Lebensunterhalt, und Bürokosten tragen.

Wo bitte ist da der Sinn?
Da kann er ja auch arbeitslos bleiben.

Lg
Kaya

Ganz vergessen:
Danke für deine Antwort!

Hallo Kaya,
von dieser Gesetzesänderung ist mir nichts bekannt.

Wenn sich hier die Behörde stur stellt, sollte man zum Fachanwalt für Familienrecht gehen und ihm die Sache überlassen.

Allein hat man praktisch keine Chance.

grüsse
dragonkidd

Hallo,

jaja, was das Amt immer so meint. Im Westen ist der Selbstbehalt z. Zt. noch 890 Euro (nicht 840 Euro) für einen berufstätigen Unterhaltszahler. Ab 01.07.07 wird die Tabelle geändert - vermutlich erhöht in Richtung 1.000 Euro.

Der Vater kann sich vom Arbeitsamt bestätigen lassen, dass seine Chancen auf Geldeinkommen LANGFRISTIG steigen, wenn er in die Selbstständigkeit geht.

Der Selbstbehalt ist immer das Geld, dass einem zum Leben und für die private Miete usw. übrig bleiben muss. Es ist grundsätzlich das Nettoeinkommen. Arbeitnehmer können tatsächliche oder pauschale Kosten für ihre Berufstätigkeit (z. B. Kosten für die Fahrt zur Arbeit) berücksichtigen.

Selbstständige können von ihren Bruttoeinkünften die notwendigen Sozialabgaben, Steuern usw. und natürlich auch die „Gewerbekosten“ abziehen.

Zu den Gewerbekosten gehören z. B. auch notwendige Betriebsräume, Fahrzeuge, Steuerberatungskosten, Inserate zur Kundengewinnung, notwendige Hotelübernachtungen usw. usf. Natürlich werden die Fahrtkilometer meist pauschal abgerechnet - und beinhalten dann die Anschaffung, Reparaturen und Ansparungen für das Auto. Natürlich muss man z. B. Übernachtungskosten für auswärtigen Kundenbesuch nachweisen.

Eine Möglichkeit die reellen Nettoeinkommen nachzuweisen ist - da man ja in diesem Fall nicht den Durchschnitt der vergangenen drei Jahre nehmen kann - in jedem Quartal eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen und eben eine ordentliche Buchführung zu machen.

Der Vater soll sich die Aussagen vom Jugendamt schriftlich geben lassen - oft ist dann der Spuk schon vorbei, weil dann die Falschauskunft nachweisbar ist. Sollte wider Erwarten doch schriftlich so ein Unsinn verbreitet werden, damit zum Amtsgericht und einen Beratungsschein holen und dann zu einem Fachanwalt.

Auf keinen Fall etwas ungeprüft unterschreiben beim Jugendamt. Es ist schon vorgekommen, dass die Mitarbeiter unter Gedächtnisschwund leiden, wenn ihnen die mündliche/telefonische Falschauskunft vorgehalten wurde.

Gruß
Ingrid

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