Kindesunterhalt bei Volljährigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Laut Düsseldorfer Tabelle erhält ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern wohnt, einen Gesamtunterhalt in Höhe von 640 Euro, der nach Abzug des Kindergeldes durch die Eltern zu gleichen Teilen(bzw. nach Einkommen) zu zahlen ist.

Wie hoch bemisst sich da eigentlich der Gesamtunterhalt, wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt? Hier steht in der Tabelle, dass der Unterhalt sich nach der „4.Altersstufe“ bemisst. Wird von diesem Betrag auch das Kindergeld abgezogen und der Rest durch Vater und Mutter geteilt? Bisher war es ja so, dass der Betrag der Düsseldorfer Tabelle nur für den Zahlenden galt.

Zur Info: Das Kind befindet sich in einer Berufsfachschule. Unterliegt also nicht mehr der „allgemeinen Schulpflicht“.

Es wäre schön, wenn ich Kurzfristig Antwort bekommen könnte, da ich mich gerade in einer Auseinandersetzung mit der Mutter befinde.

Hi,
das einzige, was ich mit gewissheit sagen kann ist, dass der Betrag in der Düsseldorfer Tabelle für beide gilt, aber natürlich die Einkommensstufe nicht zwangsläufig gleich ist.
Gruß, DC

Hallo Jürgen Elias,

zu diesem Thema kann ich leider nicht helfen.
Trotzdem alles Gute.
Beste Grüsse

Hi,
das einzige, was ich mit gewissheit sagen kann ist, dass der
Betrag in der Düsseldorfer Tabelle für beide gilt, aber
natürlich die Einkommensstufe nicht zwangsläufig gleich ist.
Gruß, DC

Danke für Deine Antwort

Jürgen

Hallo Jürgen Elias,

zu diesem Thema kann ich leider nicht helfen.
Trotzdem alles Gute.
Beste Grüsse

Danke für Deine Antwort

Jürgen

Hallo,

mit der Mutter streiten nützt nix, da die bei einem volljährigen „Kind“ nichts mehr zu sagen hat. Das Kind ist der Ansprechpartner und auch der Geldempfänger.

Eine vereinfachte Rechenmethode für den volljährigen Unterhalt (eines nicht privilegiertem Kindes, das bei einem Elternteil wohnt):

  • Einkommen beider Eltern addieren.
  • In die DüTa in die Altersstufe 4 gucken
  • Davon das GANZE Kindergeld abziehen
  • Dann zieht sich jeder Elternteil seinen Selbstbehalt von 1.100 Euro von seinem Einkommen ab
  • Den Unterhalt (abzügl. Kindergeld und EIGENEM Einkommen des Kindes) nach DüTa dann nach diesem restlichen Einkommen jeden Elternteiles quoten.
  • Kann nur ein Elternteil Unterhalt bezahlen, zahlt dieser nur soviel, als wie sein eigenes Einkommen veranlasst (also ohne Addition).

Unterhalt wird nur halbiert, wenn beide Eltern das gleiche Einkommen haben.
Sollte es weitere Unterhaltsberechtigte (z. B. minderjährige Kinder geben) ändert sich die Berechnung.

Gruß

Hallo Jürgen Elias,

Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
In der Düsseldorfer Tabelle ist der Barunterhalt für ein volljähriges Kind angegeben -4.Altersstufe. Dieser Barunterhalt ist von beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen abzüglich jeweils des hälftigen Kindergeldes zu erbringen. Wie sich der Barunterhalt des Elternteils bemisst, bei dem das Kind lebt, unterliegt der Einigung zwischen Kind und Elternteil, in dessen Haushalt das Kind weiterhin lebt. Dieser kann sich durchaus in Natural- und Barunterhalt teilen.

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Ende der allgemeinen Schulpflicht. Bis zum Ende einer Erstausbildung sind beide Elternteile in der Unterhaltspflicht.

Gruß Caro

Hallo,

zusammengefaßt, das volljährige Kid, lebt noch bei einem Elternteil, hat kein Einkommen oder Einnahmen aus Kapitalerträgen, aus Vermietung oder Verpachung, bezieht auch keine Ausbildungsbeihilfe, oder sonstige sozialen Vergütungen wie Zivildienstleistunegn, ist aber weiterhin noch in einer weiterführenden schulischen Ausbildung.

Richtig, das Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt in Abhängigkeit des Nettoeinkommens des Barunterhaltpflichtigen. Dieser kann dann zwischen min. monatlich zwischen 488,- € und bei einen durchschnittlichen Nettoeinkommen von 5100,-€ 781,-€ oder mehr betragen.

Gruß blackdaniel

Hallo,

da kann ich leider nicht helfen.
Hoffe Sie finden noch die passende Hilfe.
Beste Grüsse

Hallo,
das Kindereld zählt bei Volljährigen als deren Einkommen und muss bei beiden Elternteilen 1/2 berücksichtigt werden.

Mit Gruß