Kindesunterhalt bei Wiedervermählung

Guten Tag,

mein Mann hat eine 13jährige Tochter, die bei der Mutter lebt und daher Anspruch auf Unterhalt hat. Jetzt haben wir seit 8 Monaten einen gemeinsamen Sohn und ich bin daher noch in Elternzeit (1.Jahr) und bekomme Elterngeld und habe anschließend nur noch eine halbe Stelle. Durch die Lohnsteuerklasse 5 verdiene ich natürlich weniger und mein MAnn (LSK 3)etwas mehr. Wie genau kann ich den Unterhalt für seine Tochter berechnen. Oder fällt unser Sohn und mein Anspruch auf Betreuungsgeld dahinter zurück, da wir zusammen leben?

Freue mich über fachliche und schnelle Antworten

vielen Dank

Gruß

Antje

hallo antje du schreibst leider nicht ob du schon verheiratet bist oder ob ihr noch vorhabt zu heiraten!

nun gut an eurer stelle würde ich mal beim finanzamt persönlich vorbeigehen und euch beraten lassen ob ihr die steuerklassen ändern lassen könnt (das geht in jedem fall ,aber wie genau und welche vorraussetzungen erfüllt sein müssen weis ich nicht)

den unterhalt selbst berechnen ist schwierig!!!

wenn ihr verheiratet seid wirtschaftet ihr ja auch zusammen ,
unterhalt errechnet sich gefolgt :

die einkünfte deines mannes --davon werden die lebenshaltungkosten (miete,strom.gas.telefon,lebensmittel usw) abgezogen …alles was dann übrig bleibt sollte als unterhalt genutzt werden …

am besten schaut ihr mal beim jugendamt vorbei und lasst es euch durchrechnen wieviel unterhalt letztlich gezahlt werden sollte (elterngeld und dein einkommen tut dabei nicht zur sache )
man kann zwar in düsseldorfertabelle schauen …aber die dient nur als orientierunghilfe und ist in der realität nicht anwendbar!

mehr kann ich leider nicht dazu sagen,also ab zum jugendamt (sicher ist sicher …so kann die ex auch keinen ärger machen) und vor allem geht zum finanzamt wegen den steuerklassen !

bis dahin ,alles gute und liebe grüsse nancy

Hallo Antje,

es ist irrelewand, ob Du und dein Mann jetzt ein gemeinsames Kind habt. Laut gesetz steht, dass getrennt lebende Kind an gleicher Stelle wie Euer gemeinsames Kind. So jezt zur Unterhalt, dein Lohn hat nichts zu sagen. Der Lohn deines Mannes ist schlaggebend. Ihr könnt Euch nach der Düsseldorfer Tabelle richten. Von dem erfassten Zahlbetrag, müsst Ihr noch die hälte des Kindergeldes abziehen.Und dieser Betrag würde dem getrennt lebendem Kind als Unterhalt zustehen.

Freundliche Grüße
juschimitsu

Hallo,
der Ehemann ist zunächst gegenüber 3 Personen unterhaltspflichtig-einer Ehefrau und 2 Kindern.
Das ist der Richtwert der Düsseldorfer Tabelle, also mit seinen Nettoeinkommen in die 3.Altersstufe, minus 1/2 Kindergeld.
Falls Ihr Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs ausreicht,dürfen Sie einen Sprung in den höheren Wert machen.
Sehen Sie in die Tabelle nach Ihrem Bedarf( Erläuterungen).
Ohne konkrete Zahlen kann man natürlich nur pauschale Antworten geben.

Mit Gruß